TE Vfgh Beschluss 2000/6/21 V1/00

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bausperrenverordnung mangels Legitimation zur Anfechtung auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes infolge bereits erfolgter Aufhebung der bekämpften Verordnung durch den Gemeinderat

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf Art139 Abs1 B-VG die Aufhebung der "Verordnung (Bausperre) des Gemeinderates der Gemeinde Walchsee vom 13. September 1999, Zl. 031/2-1999, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. September 1999 bis 5. Oktober 1999 als gesetzwidrig".römisch eins. 1. Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf Art139 Abs1 B-VG die Aufhebung der "Verordnung (Bausperre) des Gemeinderates der Gemeinde Walchsee vom 13. September 1999, Zl. 031/2-1999, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. September 1999 bis 5. Oktober 1999 als gesetzwidrig".

2. Seine Antragslegitimation begründet der Antragsteller damit, dass er Eigentümer des seit 1986 als "Sonderfläche im Freiland zur Errichtung eines Musterhauses in Holzbauweise" gewidmeten Grundstückes Nr. 1247, Grundbuch Walchsee, sei.

3. Aus den vorgelegten Akten und der Äußerung der Tiroler Landesregierung ergibt sich, dass die bekämpfte Verordnung mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Walchsee vom 8. Februar 2000, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 9. Februar 2000 bis 24. Februar 2000, aufgehoben wurde.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach Art139 Abs1 B-VG bildet eine Voraussetzung des sogenannten Individualantrages auf Verordnungsprüfung, dass die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber weiters, dass die bekämpfte Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Wie unter Punkt I.3. dargelegt, wurde die bekämpfte Verordnung aufgehoben, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt aber dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass sein Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990). Nach Art139 Abs1 B-VG bildet eine Voraussetzung des sogenannten Individualantrages auf Verordnungsprüfung, dass die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber weiters, dass die bekämpfte Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Wie unter Punkt römisch eins.3. dargelegt, wurde die bekämpfte Verordnung aufgehoben, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt aber dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass sein Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VfSlg. 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Bausperre, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungszeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V1.2000

Dokumentnummer

JFT_09999379_00V00001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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