TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/10 99/18/0381

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Veröffentlicht am 10.10.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §114 Abs7;
FrG 1997 §115;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §164 Abs1;
StGB §164 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Z, geboren 1963, vertreten durch Dr. Marcella Zauner-Grois und Dr. Christof Dunst, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. August 1999, Zl. SD 287/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. August 1995 war gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes aus 1992, BGBl. Nr. 838, (FrG aus 1992), ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal, das erste Mal im Jahr 1991 wegen gefährlicher Drohung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten - diesem Gerichtsverfahren sei sogar der Verdacht der Vergewaltigung und der Zuhälterei zu Grunde gelegen - und nunmehr im Jahr 1995 (richtig: 1994) wegen Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 Z. 4 (richtig: Abs. 1 und 4) erster und zweiter Satz StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Damit seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG aus 1992 gegeben und auch die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit gefährde und den im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, womit jedenfalls der Tatbestand des § 18 Abs. 1 FrG aus 1992 gegeben sei. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sofern dem nicht die §§ 19 oder 20 leg. cit. entgegenstünden. Der Beschwerdeführer lebe seit dem Jahr 1989 im Bundesgebiet, sei hier als Handelsarbeiter beschäftigt und habe eine Lebensgefährtin, Zorica M., die ebenfalls seit fünf Jahren im Bundesgebiet lebe und von ihm im November 1995 ein Kind erwarte. Es sei daher von einem Eingriff im Sinn des § 19 leg. cit. auszugehen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen dringend geboten. Der letzten Verurteilung sei nämlich zugrunde gelegen, dass im November 1993 im Prater ein Fahrzeug angehalten worden sei, dessen vier Insassen - darunter der Beschwerdeführer - zunächst geflüchtet seien. Im Fahrzeug sei ein geöffneter Tresor vorgefunden worden. Der Tätergruppe habe eine Reihe von Einbruchsdiebstählen mit einer Gesamtschadenssumme von S 2,500.000,-- nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei um mehrere Jahre ältere als die übrigen Mittäter. In seiner Wohnung sei der Tresor aufgebrochen worden. Er habe gestohlenen Schmuck zur weiteren Verhehlung übernommen. Angesichts der Bedeutung, die der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zukomme, wögen die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bedeutend schwerer als die Auswirkung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde halte die dem Gesetz entsprechende, unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes für gerechtfertigt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 95/18/1315, gemäß § 114 Abs. 7 iVm Abs. 4 und § 115 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde stützte sich zur Begründung wieder auf jene strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die bereits dem genannten ersten rechtskräftigen Aufenthaltsverbotsbescheid zugrunde gelegt worden waren. Der Beschwerdeführer sei am 19. Februar 1991 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Am 13. Dezember 1994 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden. Einer dagegen erhobenen Berufung habe das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 25. April 1995 keine Folge gegeben. Der Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 5. November 1993 mitgeholfen habe, einen am selben Tag gestohlenen Safe, in dem sich verschiedene Schmuckstücke im Wert von ca. S 700.000,-- befunden hätten, zu öffnen. Am 6. November 1993 hätte er Schmuck, von dessen Herkunft aus einem Einbruchsdiebstahl er gewusst habe, übernommen und in seinem Keller versteckt. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass der im § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht sei. Das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin und seinem aus dieser Beziehung stammenden Kind im gemeinsamen Haushalt. Ebenso lebten seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester von ihm in Österreich. Er verfüge über einen bis August 2002 gültigen Befreiungsschein und sei derzeit als Handelsarbeiter beschäftigt. Der durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei jedoch gerechtfertigt, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz des Eigentums und der Rechte Dritter) dringend geboten sei. Immerhin sei der Beschwerdeführer bereits kurz nach seinem erstmaligen Aufenthalt in Österreich straffällig geworden und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Doch selbst diese Verurteilung habe ihn nicht davon abhalten können, neuerlich und noch dazu in weit größerem Ausmaß straffällig zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer einwende, dass seine strafbaren Handlungen bereits fünfeinhalb Jahre zurück lägen und er seither nicht mehr straffällig geworden sei, könne eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Zukunftsprognose nicht mit der dafür erforderlichen Verlässlichkeit getroffen werden. Aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung werde es einer längeren Zeit des Wohlverhaltens bedürfen, um davon ausgehen zu können, dass er künftig gewillt sei, die Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Die gegenständliche Maßnahme sei gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Mit Blick auf die Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zunächst auf die aus der Dauer seines Aufenthalts ableitbare, durch seine strafbaren Handlungen in ihrer sozialen Komponente allerdings beeinträchtigte Integration Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbots im Jahr 1995 nicht mit einem Weiterverbleib im Bundesgebiet habe rechnen können. Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünde das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität sowie an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe auch im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden können.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn als rechtswidrig aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 114 Abs. 7 zweiter Satz FrG darf gemäß § 114 Abs. 4 FrG außer Kraft getretenen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des FrG (mit 1. Jänner 1998) getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen. Diese Bestimmung steht aber der neuerlichen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus den bereits bei Erlassung des früheren Aufenthaltsverbotes berücksichtigten Gründen - die diese Maßnahme zwar nicht offensichtlich, aber letztlich doch auch nach dem FrG getragen hätten - nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0287).

2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 36 Abs. 1 leg. cit. ist somit Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose, dass der Aufenthalt eines Fremden die in Z. 1 oder die in Z. 2 genannten öffentlichen Interessen gefährdet. Diese Bestimmung räumt der Behörde insofern Ermessen ein, als sie diese ermächtigt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der in § 36 bis § 38 leg. cit. normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/18/0183).

Als bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 haben insbesondere die in Abs. 2 leg. cit. normierten Tatbestände zu gelten.

2.2. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 1994 begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

2.3. Die Beschwerde bestreitet auch nicht die übrigen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen und das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat nur wenige Monate nach seiner Einreise nach Österreich die Vergehen der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung begangen. Selbst durch die deswegen erfolgte Verurteilung vom 19. Februar 1991 hat er sich nicht davon abhalten lassen, im November 1993 neuerlich in gravierenderer Weise straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer hielt Kontakt zu einer Tätergruppe, der eine Reihe von Einbruchdiebstählen mit einer Gesamtschadenssumme von zweieinhalb Millionen Schilling nachgewiesen wurde. Er hat am 5. November 1993 mitgeholfen, einen am selben Tag gestohlenen Safe, in dem sich verschiedene Schmuckstücke im Wert von ca. S 700.000,-- befanden, zu öffnen. Am 6. November 1993 hat er Schmuck, von dessen Herkunft aus einem Einbruchsdiebstahl er gewusst hat, übernommen und in seinem Keller versteckt. Angesichts dieser gegen die Freiheit, die Sicherheit und das Eigentum gerichteten Straftaten, durch die das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und der Eigentumskriminalität gravierend beeinträchtigt wurde, hegt der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Beschwerde - keine Bedenken dagegen, dass im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Das in der Beschwerde betonte Wohlverhalten des Beschwerdeführers in den letzten sechs Jahren allein kann keine Gewähr dafür bieten, dass vom Beschwerdeführer in Zukunft keine Gefahr mehr ausgeht.

2.4. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass angesichts der im Urteil vom 13. Dezember 1994 dem Beschwerdeführer gewährten bedingten Strafnachsicht das Strafgericht eine günstige Verhaltensprognose getroffen habe, ist ihr zu erwidern, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung unabhängig von den die bedingte Strafnachsicht begründenden Erwägungen des Strafgerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes vorzunehmen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0253, mwN).

3.1. Im Licht des § 37 FrG meint der Beschwerdeführer, dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen, weil er sich seit über zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und auch seine Lebensgefährtin, sein Kind sowie seine sonstigen Angehörigen hier lebten. Er gehe durchgehend einer geregelten Beschäftigung nach.

3.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Bei der Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des bisherigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit September 1989, seine daraus ableitbare Integration, seine regelmäßige Beschäftigung und seine Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und seinem Kind berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität verwerfliches Gesamtfehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt.

3.3. Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die Integration des Beschwerdeführers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten eine deutliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Angehörigen.

Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Unterhaltspflichten auf die schlechten Verdienstmöglichkeiten in seiner Heimat verweist, so ist ihm zu erwidern, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat (etwa in seinen Heimatstaat) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Seinem weiteren Vorbringen betreffend die Unzumutbarkeit einer Begleitung durch seine Familie in das Ausland ist zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nicht ein, wenn auch eingeschränkter Kontakt zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin bzw. seinem Kind durch Besuche im Ausland aufrechterhalten werden könnte. Abgesehen davon müssen jedoch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Vom Schutzumfang des § 37 FrG ist die Führung eines Privat- und Familienlebens oder der Erhalt eines Arbeitsplatzes außerhalb Österreichs nicht umfasst (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0175, mwH).

4. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die belangte Behörde hat ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, weil ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angesichts des ihm zur Last liegenden Gesamtfehlverhaltens nicht vor Ablauf dieser Frist erwartet werden könne. Diese Ansicht begegnet keinen Bedenken.

5. Im Übrigen bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

6. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 10. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180381.X00

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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