TE Vwgh Beschluss 2003/10/14 AW 2003/11/0057

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §18 Abs2 Z3;
ÄrzteG 1998 §18 Abs2 Z4;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §59 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 2003, Zl. MA 15-II- 1080/02, betreffend Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung nach § 59 Ärztegesetz 1998, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2001, festgestellt, dass eine Berechtigung der Beschwerdeführerin "zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht, da ihre Berufsberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 Ärztegesetz 1998 durch Wegfall der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erloschen ist".

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung u. a. das von der Österreichischen Ärztekammer eingeholte Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie, Prim. Dr. F. vom 3. April 2002 zu Grunde, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer psychiatrischen Erkrankung (induzierte Psychose) leide und ihre berufliche Tätigkeit durch eine wahnhafte Heilungsidee ausübe. In Bezug auf verbindliche medizinische Prozeduren sei bei der Beschwerdeführerin eine Realitätskontrolle nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin könne den ärztlichen Beruf ohne Risiko für behandelte Personen nicht mehr ausüben.

Zur fehlenden gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, es sei auf Grund der Verfahrensergebnisse offenkundig, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin angewendeten (Behandlungs-) Methode um keine ärztliche Tätigkeit handle. Wegen der festgestellten induzierten Psychose liege die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes erforderliche gesundheitliche Eignung nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/11/0252 protokollierte Beschwerde mit welcher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Die Beschwerdeführerin beantragte die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Bescheides, weil mit der Entziehung der Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung und der Streichung aus der Ärzteliste ein Eingriff in ihre wirtschaftliche Existenz verbunden wäre. Durch den zu erwartenden Patienten- und Einkommensverlust würde ein nicht wieder gut zu machender Schaden eintreten. Sie sei auf die Ausübung des Berufes angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichthof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er - nach dem Antragsvorbringen im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Beschwerde - die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes führenden Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Davon ausgehend ist aber dem Provisorialverfahren zu Grunde zu legen, dass die Beschwerdeführerin nicht gesundheitlich geeignet im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 4 Ärztegesetz 1998 ist. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass nur Personen den ärztlichen Beruf ausüben, die auch gesundheitlich geeignet sind. Fällt daher das ursprünglich vorhandene allgemeine Erfordernis der gesundheitlichen Eignung weg, liegt es im öffentlichen Interesse, dass eine solche Person den ärztlichen Beruf nicht mehr ausübt. Im Hinblick auf die mit der Ausübung des ärztlichen Berufes verbundenen Tätigkeit, die - im Falle des Zahnarztes überwiegend - unmittelbar am Menschen ausgeführt wird und auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen gegründet sein muss (vgl. § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998), liegt es im zwingenden öffentlichen Interesse, dass die den Beruf des Arztes ausübende Person gesundheitlich geeignet ist. In eine Abwägung mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten wirtschaftlichen Interessen ist daher nicht einzutreten.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 14. Oktober 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Entscheidung über den Anspruch Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003110057.A00

Im RIS seit

23.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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