TE Vfgh Beschluss 2000/6/21 B895/00

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

B-VG Art144 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Aufhebung eines Bescheides betreffend Festsetzung der Getränkesteuer durch die Vorstellungsbehörde infolge eines EuGH-Urteils

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf autonome Abgabenfestsetzung. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, daß der Abgabepflichtige eine "Klage" bzw. einen "entsprechenden Rechtsbehelf" im Verständnis des Urteiles des EuGH vom 9. März 2000, Rs C-437/97, eingebracht hatte, sind - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der EuGH im zitierten Urteil ausdrücklich verhindern wollte, daß das Finanzierungssystem der österreichischen Gemeinden rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttert wird - spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der - nicht auf sämtliche Prozeßvoraussetzungen geprüften - Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

EU-Recht, Getränkesteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B895.2000

Dokumentnummer

JFT_09999379_00B00895_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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