TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/15 2002/12/0210

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
70/02 Schulorganisation;

Norm

GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs1;
SchOG 1962 §54 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. F in M, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. Mai 2002, Zl. 3311.0111042/4- III/A/9/02, betreffend Leiterzulage gemäß § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist Leiterin der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Wien 9, Michelbeuern.

Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer zweiten Leiterzulage wurde mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (SSR) vom 22. Dezember 1997 gemäß § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), abgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass nach § 57 GehG für die Zuerkennung zweier Leiterzulagen das Vorliegen zweier Anstalten Voraussetzung sei. Für die Bestimmung des Anstaltsbegriffes könne auf die institutionelle Verbindung eines Sachsubstrates mit persönlicher Dienstleistung für einen definierten Zweck abgestellt werden. Würden daher einer Anstalt mehrere Subzwecke (Schulformen) zugeordnet, so ändere dies nichts am einheitlichen Anstaltsbegriff. Dies wäre nur dann anders, wenn zwei oder mehrere selbstständige Anstalten begründet und in Personalunion geleitet würden. Wo dies beabsichtigt gewesen sei, sei dies im Gründungserlass zum Ausdruck gebracht worden; dies sei an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt (Fachrichtung Mode und Bekleidungstechnik) in Wien 9 nicht ersichtlich. Es habe auch stets nur eine Schulkennzahl gegeben; die Beschwerdeführerin sei zur Leiterin der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik Wien 9 ernannt worden und alle Eingaben dieser Schule wiesen einen ebensolchen Schulstempel auf. Somit gebe es keinerlei Hinweis auf den Bestand von zwei selbstständigen Schulen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und wies darauf hin, dass seit dem Schuljahr 1995/1996 eine humanberufliche und eine gewerblich-technische Lehranstalt geführt werde. In einer Berufungsergänzung brachte sie vor, es sei mit 1. September 1996 am Standort Michelbeuerngasse zusätzlich zu den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Schulformen, die auf Grund ihres Bildungszieles allenfalls als Organisationseinheit gesehen werden könnten (nämlich die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte, die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, der Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik sowie das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik), eine zweizügige höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe eingerichtet worden. Diese Entwicklung sei im Bescheid der Behörde erster Instanz in keiner Weise berücksichtigt worden. Der Begriff der fachlichen Zusammengehörigkeit im Sinn des § 54 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) könne zweifellos nicht als erfüllt angesehen werden, wenn Schulen zu verschiedenen Schulkategorien gehörten. Genau dies sei aber der Fall, weil die neu gegründete Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe nicht unter den Schultypus "gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen" fiele. Es handle sich nicht um Schulen verschiedener Ebene, sondern verschiedener Sparten; die Unterschiedlichkeit sei nicht mehr in der horizontalen, sondern auch in der vertikalen Dimension gegeben. Der Hinweis im Bescheid erster Instanz auf den Schulstempel entspreche nicht den Tatsachen, weil seit dem Jahr 1996 der Schulstempel auf "Höhere Lehranstalt für Mode und wirtschaftliche Berufe" geändert worden sei. Sie sei faktisch mit der Leitung zweier selbstständiger Unterrichtsanstalten betraut; auf Grund unterschiedlicher Bildungsziele, zeitlich auseinanderliegender Gründungsakte der Lehranstalten sowie der Mehrbelastung durch die Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten beantrage sie daher die Zuerkennung einer zweiten Leiterzulage.

Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom 12. März 1998 das von der Beschwerdeführerin angestrengte Berufungsverfahren gemäß § 15a Abs. 1 und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren "Prof. Mag. Gerhard S., Direktor Dr. Holda Sch. sowie Direktor i. R. Herta K., jeweils zweite Leiterzulage", aus. Dies wurde mit der Bedeutung der noch abzuwartenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für die Berufungsentscheidung in der Angelegenheit der Beschwerdeführerin begründet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Mai 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG und den §§ 57 und 59 GehG abgewiesen.

Nach Wiedergabe des § 57 GehG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leiterzulage, insbesondere der Erkenntnisse vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0245, und vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0324, führte die belangte Behörde aus, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Beurteilung der dienst- und besoldungsrechtlichen Gewährung mehrerer Leiterzulagen als Grundlage die Gründung, der Aufbau und die organisatorische Struktur der in Rede stehenden Schule unter Berücksichtigung der Vorgaben im SchOG heranzuziehen. Mit Schreiben vom 7. November 1994 habe der SSR den Antrag auf Wiedererrichtung der Fachrichtung wirtschaftliche Berufe an der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik in Wien 9, Michelbeuerngasse, in der Form zweier Paralleljahrgänge "Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe" beantragt und diesen Antrag damit begründet, dass sich dieser Standort vor allem für jene Schülerinnen und Schüler anbiete, die an den anderen Wiener Schulen aus Platzmangel abgewiesen werden müssten. Die benötigten Klassenräume seien an der Schule vorhanden; die Sanierung der vorhandenen Küche sei bereits im Budget eingeplant und die benötigten Lehrerstunden (Werteinheiten) könnten im Rahmen des SSR durch sinkende Schülerzahlen im Fachbereich Mode ausgeglichen werden. Bereits aus diesem ursprünglichen Antrag gehe die organisatorisch enge Verflechtung beider nunmehr bestehenden Schulformen hervor.

Daraufhin habe die belangte Behörde den SSR aufgefordert, diesbezüglich ein den Erfordernissen für die Führung einer solchen Fachrichtung und Organisation Rechnung tragendes Raum- und Funktionsprogramm zu erstellen, um die "Unterbringlichkeit" in der vorhandenen Anstalt nachweisen zu können. Im Ergebnisprotokoll der Besprechung von Vertretern des SSR, der belangten Behörde und der Höheren Bundeslehranstalt vom 30. Mai 1995 sei festgehalten worden, dass "in Übereinstimmung mit dem Antrag des SSR Wien (...) von einer additativen Führung zweier Züge der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe an der HBLM Wien 9 auszugehen ist (diese und sämtliche weitere Hervorhebungen im Original). Der erforderliche Lehreraufwand ist im Kontingent des SSR bedeckbar, zumal die Anzahl der Klassen im Bereich der Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik zurückgegangen ist. Die weitere organisatorische Entwicklung der Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik wird vom Verlauf der Schüleranmeldungszahlen in den kommenden Jahren abhängig gemacht."

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 habe der SSR den Antrag vom 7. November 1994 betreffend die Wiedererrichtung der Fachrichtung wirtschaftliche Berufe an der HBLA für Mode und Bekleidungstechnik in Wien 9 durch die Führung von zwei Paralleljahrgängen "Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe" ab dem Schuljahr 1995/1996 wiederholt. Die Wiedereinführung dieser Fachrichtung sei aus Sicht der Schulerhaltung aufkommensneutral. "Die Höhere Bundeslehranstalt Wien 9 hat zum Zweck des Aufbaus einer zweizügigen Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe bereits die Ausbildungszweige Meisterklasse für Damenkleidermacher, Meisterklasse für Herrenkleidermacher, Lehrgang für Bekleidungstechnik, Fachschule für Herrenkleidermacher der Fachrichtung Mode und Bekleidungstechnik aufgelöst."

Die künftige Organisationsform der Schule sei mit einem Zug Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik (5 Klassen), einer Fachschule für Mode (3 Klassen), einem Kolleg (2 Klassen), einem Aufbaulehrgang (3 Klassen), und zwei Zügen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (10 Klassen) festgelegt. Der dieser Organisationsgröße Rechnung tragende Raum- und Funktionsbedarf sei zwischen Schule, SSR und belangter Behörde abgestimmt. "Auf Grund der Bedarfslage war es notwendig, die Fachrichtung Mode und Bekleidungstechnik in dem beschriebenen Umfang neben der Fachrichtung wirtschaftliche Berufe zu führen." Unter Berücksichtigung der Schulentwicklung sei eine weitere Reduktion der Fachrichtung Mode als Ausgleich in Aussicht genommen worden.

Im März 1996 (Besprechungsprotokoll vom 5. März 1996) sei zur Organisation der Schule festgestellt worden, die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen im Bereich "Mode und Bekleidungstechnik" sei weiter gesunken und nicht zuletzt durch die HBLA in der Herbststraße weit gehend abgedeckt, sodass eine weitere Reduktion der Schulformen geboten sei. Einvernehmlich wurde dabei betont, "dass langfristig nur mehr eine Höhere Lehranstalt sowie eine Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik jeweils einzügig geführt werden soll." Sohin sollten das Kolleg und der Aufbaulehrgang auslaufend geführt werden, damit die Gesamtzahl von 18 organisatorischen Klassen nicht überschritten werde.

Mit Schreiben vom 10. Juni 1996 habe der SSR die künftige, definitive Organisationsform der Schule beantragt und ergänzend mitgeteilt, dass betreffend den Zeitplan der Einführung des neuen Organisationssystems auf Grund der besonderen Personalsituation der Gewerbelehrer, welche in der Fachrichtung Mode beschäftigt seien, ein unvermittelter Übergang nicht möglich erscheine (...). Der Aufbaulehrgang und das Kolleg für Mode sollten daher so lange weitergeführt werden, bis eine Entspannung in der Beschäftigtensituation der Gewerbelehrer durch Pensionierungen eingetreten sei. "Diese aus sozialen Gründen notwendige Übergangslösung im Fachbereich Mode wird seitens der Schule durch eine flexible Gestaltung des Fachbereiches wirtschaftliche Berufe ausgeglichen. So z.B. durch die vorübergehende Rücknahme der Organisationsform auf eine einzügige Führung der Fachrichtung wirtschaftliche Berufe." Sowohl das definitiv beantragte Organisationsziel als auch die ausgewogene Übergangslösung hinsichtlich des Zeitplanes der Einführung der Fachrichtung wirtschaftliche Berufe sei einvernehmlich zwischen dem SSR und der Schule festgelegt worden. Im Juni 1996 sei der SSR unter dem Titel "Organisationsnachjustierungen an der HBLA für Mode und Bekleidungstechnik in 1090 Wien" informiert worden, dass "das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Wiedererrichtung der Fachrichtung wirtschaftliche Berufe an dieser Anstalt mit nachstehender definitiver Organisationsform zustimmt":

1. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik (einzügig) 5 Klassen.

2. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (einzügig) 3 Klassen.

3. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (zweizügig); insgesamt also eine Organisation, die auf 18 Klassen aufbaue.

In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde auch zur Kenntnis genommen, dass "der SSR diese beiden Schulformen auf Dauer unter einer Direktion führen wird.

Die Weiterführung dieser beiden Schulformen im genannten Umfang wird mit der Auflage verbunden, dass (durch) geeignete Ausgleichsmaßnahmen, wie z.B. die vorübergehende Rücknahme der Organisationsform auf eine einzügige Führung der Fachrichtung wirtschaftliche Berufe dafür Sorge getragen wird, dass die Bedeckung mit den zur Verfügung stehenden Werteinheiten sichergestellt ist."

Zur Schulbezeichnung werde festgehalten, dass mit Schuljahresbeginn 1996/1997 an der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik 1090 Wien die Führung einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (zweizügig) unter der Voraussetzung genehmigt werde, "dass daneben als definitive Organisationsform der Schule nur mehr eine einzügige Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik (5 Klassen) und eine einzügige Fachschule für Bekleidungstechnik mit 3 Klassen geführt wird." Die Schule führe ab diesem Zeitpunkt die Bezeichnung "Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe". Dieser Inhalt sei auch im Verordnungsblatt des Bundesministeriums veröffentlicht worden.

Aus dieser Entwicklung, der Gründung und der Organisationsstruktur der gegenständlichen Schule gehe eindeutig hervor, dass es sich um eine Anstalt bzw. zumindest um einen organisatorisch, raumtechnisch, werteinheitsmäßig und personell eng verflochtenen Verbund handle, der der Gewährung einer doppelten Leiterzulage widerspreche. So sei die Führung der Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe auf Grund der sinkenden Schülerzahlen im Bereich Mode und Bekleidungstechnik eingerichtet worden, um den Schulstandort zukünftig zu sichern und auch das verringerte Beschäftigungsfeld für die Bediensteten auszugleichen.

Die Errichtung sei dementsprechend unter der Bedingung einer organisatorischen Reduktion und Auflassung von Ausbildungsinhalten im Bereich Mode und Bekleidung erfolgt. Aus Sicht des Dienstgebers sei beabsichtigt und erkennbar gewesen, dass durch die Errichtung der Fachrichtung wirtschaftliche Berufe in organisatorischer Verbindung mit Mode und Bekleidungstechnik im Rahmen eines langfristigen Umstrukturierungsprozesses eine Verlagerung der Schwerpunkte erfolgen solle bzw. dass sich die Schwerpunkte im Rahmen der vorgegebenen Ressourcen ergänzen sollten. Steigende Schülerzahlen und Finanzaufwand in einem Bereich sollten durch Organisationsreduktionen im anderen Bereich ausgeglichen werden. Gerade bei der gegenständlichen Schule sei auf Grund des Gründungs- und Entwicklungsprozesses eine organisatorisch, räumlich, dienstrechtlich, aber auch budgetär eng verflochtene Einheit entstanden. Insbesondere aus den jeweiligen Gründungsvorgängen, nämlich die neu zu errichtenden Schulbereiche im Rahmen der bereits bestehenden personellen, räumlichen und organisatorischen Infrastruktur, oftmals im Austausch und unter Auflassung vorhandener schulischer Möglichkeiten, aufzubauen, könne die Unselbstständigkeit der Einzelteile abgeleitet werden. Dies könne auch selbst aus den Angaben der Beschwerdeführerin, wie z.B. aus dem Schreiben vom 26. Mai 1997 herausgelesen werden, in welchem diese von an der Anstalt "Höhere Bundeslehranstalt für Mode und wirtschaftliche Berufe" geführten Schulformen spreche.

Gemäß § 278 Abs. 1 BDG 1979 seien Dienststellen die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellten. Daraus und auch aus den Bereichen der Personalvertretung und des Schulgemeinschaftsausschusses lasse sich ableiten, dass es sich um eine eng verflochtene Organisationseinheit handle. Beide Schulformen würden weiters unter einer Schulkennzahl geführt; für jede der Fachrichtungen sei als hierarchische Zwischenebene ein Fachvorstand unter der Direktionsebene möglich, was für die einheitliche Organisationsstruktur unter dem einheitlichen "Anstaltsdach" spreche. Zur raumtechnischen Aufteilung sei zu bemerken, dass die als Begründung für das Vorliegen zweier Anstalten herangezogene Aufteilung auf zwei (eigentlich drei) nebeneinander liegende Häuser bereits vor der Wiedererrichtung der Fachrichtung wirtschaftliche Berufe bestanden habe, also zu einem Zeitpunkt, als nur die Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik allein existiert habe. Zu bemerken sei aber, dass ein einheitliches Raum- und Funktionskonzept immer Bedingung für die Bewilligung der zweiten Schulform gewesen und auch die Unterbringung der Schulformen einheitlich und gemeinsam geplant worden sei. Gerade das Vorliegen einer eigenen Unterrichtsanstalt oder die Selbstständigkeit einzelner Anstalten ohne einen organisatorischen Zusammenhalt untereinander seien aber im Sinne der Rechtsprechung zwingende Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf mehrere Dienstzulagen. Zusammenfassend sei zu bemerken, dass aus dem Entwicklungsprozess und der wechselseitigen Verbindung der Schulformen heraus unter einem gemeinsamen Anstaltsdach und unabhängig von unterschiedlichen Lehrplänen keine weitere Zulage gewährt werden könne. Die bestehenden Klassen würden der Beschwerdeführerin im Sinne der gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung der Schulleiterzulage berücksichtigt; dadurch werde der mit jeder Klasse verbundene Mehraufwand abgegolten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 57 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 GehG (in der maßgeblichen Fassung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl Nr. 662/1977) lauten:

"§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.

...

§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den in § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der § 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbstständigen Schule zu zählen."

Mit Erkenntnis vom 23. September 1991, Slg. Nr. 13.485/A, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass einer mit der provisorischen Leitung von zwei Unterrichtsanstalten (Schulen) - entsprechend den schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen als Handelsakademie und Bundeshandelsschule (§ 54 Abs. 2 SchOG) einerseits und als Bundesoberstufenrealgymnasium andererseits - betrauten Lehrperson für die Dauer der Leitung von beiden Unterrichtsanstalten (Schulen) zwei Dienstzulagen nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 GehG und der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 gebühren. Nach Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0324, zur organisatorischen Verbindung von verschiedenen Schultypen aus, dass der Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 GehG dann bestehe, wenn mehrere Schulen auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung rechtlich als eine Unterrichtsanstalt im Sinne des § 57 Abs. 1 leg. cit. aufzufassen seien. Handle es sich hingegen um drei verschiedene, d.h. nicht in einem Organisationsverbund stehende Unterrichtsanstalten, bestehe ein Anspruch auf drei Dienstzulagen.

Dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das grundlegende Verständnis zu entnehmen, dass der Begriff "Unterrichtsanstalt" im Sinne des Besoldungsrechtes nicht mit dem Begriff "Schule" des SchOG ident ist. Entscheidend dafür, ob eine oder mehrere Unterrichtsanstalten im Sinne des Besoldungsrechtes vorliegen, ist die Existenz eines Organisationsverbundes (mehrerer Schulen).

Dazu macht die Beschwerdeführerin geltend, § 67 SchOG führe einzelne Schultypen an, dort werde zwischen technischen und gewerblichen Anstalten, Handelsakademien, Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und Sonderformen unterschieden. Es sei unerfindlich, weshalb die vom angefochtenen Bescheid verneinte strikte Trennung dieser Schultypen in einzelne Unterrichtsanstalten nicht durchführbar sei.

Wie bereits dargestellt und insbesondere dem hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994 zu entnehmen, können aber je nach Lage des Falles gerade auch verschiedene Schultypen oder Schulkategorien - wie von der Beschwerdeführerin angesprochen - auf Grund einer im Einzelfall gegebenen engen organisatorischen Verflechtung als nur eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn zu betrachten sein. Die Eingliederung von berufsbildenden mittleren Schulen in berufsbildende höhere Schulen ist bereits gesetzlich vorgegeben (vgl. § 54 Abs. 2 SchOG); die mehrfach zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auf das Vorliegen eines Organisationsverbundes dieser verschiedenen Schultypen ankäme, hatte gerade den Fall vor Augen, der vom Gesetz nicht erfasst wird.

Die belangte Behörde stand daher vor der Aufgabe, sachverhaltsmäßige Feststellungen zu treffen, die im vorliegenden Fall die Beurteilung der Frage ermöglichten, ob eine solche enge organisatorische Verbindung der einzelnen Schultypen vorlag. Insbesondere oblag es ihr, Feststellungen über die Gründung, den Aufbau und die innere Gliederung der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu treffen.

Die belangte Behörde hat dementsprechend insbesondere Feststellungen zu der Mitte der 90-er Jahre erfolgten Gründung der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe getroffen; vereinzelt ist von einer "Wiedererrichtung" dieser Fachrichtung an der vorhandenen Anstalt die Rede. Diesen Feststellungen, die in weiten Teilen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, ist aber eindeutig zu entnehmen, dass die (Wieder)errichtung dieser zweiten Fachrichtung insofern einen organisatorisch engen Konnex zur bestehenden Fachrichtung Mode aufwies, als sie damit motiviert war, sinkende Schülerzahlen im Bereich Mode durch die höhere Nachfrage auf dem Sektor wirtschaftliche Berufe auszugleichen, wobei die Nutzung vorhandener Personal- und Raumkapazitäten von Anfang an geplant war. So ist den Unterlagen zur Gründung des zweiten Schultyps ohne Zweifel zu entnehmen, dass dieser an der bereits bestehenden Schule geschaffen werden sollte, sich räumlich in den bereits von der vorhandenen Schule genutzten Örtlichkeiten eingliedern werde und auch personell deshalb keine Mehrbelastung bewirke, weil teilweise vorhandenes Lehrerpersonal auch an der neuen Schule verwendet werden und - unter der Erwartung sinkender Schülerzahlen im Bereich Mode - Nachbesetzungen in diesem Bereich nicht vorgenommen würden. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Schülerzahlen im Bereich Mode gleich geblieben bzw. im Unterschied zu anderen Wiener Anstalten beachtlich gestiegen seien, so mag dies zutreffen, dies ändert jedoch nichts daran, dass im Zeitpunkt der Gründung bzw. Wiedererrichtung der zweiten Fachrichtung von einer solchen Entwicklung der Schülerzahlen nicht ausgegangen wurde.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass aus dem Wort "additiv" im Besprechungsprotokoll vom 30. Mai 1995 abzuleiten ist, dass die Errichtung eines zusätzlichen Schultyps und keinesfalls ein gänzlicher Ersatz für die bestehende Höhere Bundeslehranstalt für Mode gemeint war. Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis daraus jedoch nichts zu gewinnen, spricht doch der Umstand der zusätzlichen Errichtung einer weiteren Schule anderer Fachrichtung bei Aufrechterhalten der vorhanden Schulen nicht gegen das Vorliegen eines Organisationsverbundes aller dann bestehender Schulen.

Dies ist auch der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, wonach die ursprünglich ins Auge gefasste Rücknahme bestimmter Organisationsformen nie erfolgt sei, weil dies wegen der steigende Schülerzahlen auch gar nicht möglich gewesen wäre. Auch aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde übersehe die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte als weitere Schulform und gebe zudem eine falsche Klassenanzahl an, ist für die Lösung der Frage, ob die vorhandenen Schulen in einem Organisationsverbund geführt werden, nichts zu gewinnen.

Der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu folgen, wenn sie meint, dass das Argument der belangten Behörde, es bestünde für jede Fachrichtung ein Fachvorstand, gegen die Ansicht der belangten Behörde spräche. Dieses Argument spricht weder für noch gegen die Ansicht der belangten Behörde. Aus der Bestellung von Fachvorständen allein kann weder auf das Vorliegen getrennter Unterrichtsanstalten noch auf das Vorliegen eines Organisationsverbundes geschlossen werden, erwiese sich doch in beiden Fällen die Bestellung von Fachvorständen aus organisatorischen Gründen und zur Unterstützung der Beschwerdeführerin als sinnvoll.

Bereits die von der belangten Behörde dargestellte historische Entwicklung spricht im vorliegenden Fall eindeutig für das Bestehen einer gemeinsamen Organisationsstruktur aller Schulen an diesem Standort; dazu kommt der Umstand, dass es nur einen Dienststellenausschuss und nur einen Schulgemeinschaftsausschuss für beide Schulen gibt und dass ein Teil des Lehrerpersonals in beiden Schulformen gleichermaßen eingesetzt wird. Die Ansicht der belangten Behörde, es liege ein Organisationsverbund und daher nur eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn vor, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120210.X00

Im RIS seit

13.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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