TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/21 G78/99 ua

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
AlVG §25 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des AlVG betreffend den Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengelds für die Dauer von acht Wochen nach Beendigung einer nicht angezeigten (anzeigepflichtigen) Tätigkeit mangels sachlicher Rechtfertigung; keine Bedenken gegen die auch für geringfügige Beschäftigungen geltende Anzeigepflicht; keine Bedenken gegen die Rückforderung des Arbeitslosengelds für zumindest zwei Wochen im Fall der Betretung bei einer nicht angezeigten (auch nur geringfügigen) Beschäftigung

Spruch

I. In §25 Abs2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411, wird der dritte Satz ("Darüber hinaus ...") als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. In §25 Abs2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 411, wird der dritte Satz ("Darüber hinaus ...") als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobene Bestimmung ist auch in den beim Verwaltungsgerichtshof zu Zlen. 2000/08/0081 und 2000/08/0082 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. In Ansehung des ersten und zweiten Satzes wird der Antrag abgewiesen.römisch zwei. In Ansehung des ersten und zweiten Satzes wird der Antrag abgewiesen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Verwaltungsgerichtshof begehrt die Aufhebung des §25 Abs2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. 609/1977, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, und des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. 411 (über die Einstellung und Rückforderungen von Arbeitslosengeld, wenn der Empfänger bei einer nicht unverzüglich dem Arbeitsmarktservice angezeigten Erwerbstätigkeit betreten wird), in eventu der Anführung der lit"a," des im ersten Satz dieser Bestimmung enthaltenen Hinweises auf Teile des §12 Abs3 (der unter anderem Tätigkeiten nennt, die Arbeitslosigkeit ausschließen).römisch eins. Der Verwaltungsgerichtshof begehrt die Aufhebung des §25 Abs2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, und des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 411 (über die Einstellung und Rückforderungen von Arbeitslosengeld, wenn der Empfänger bei einer nicht unverzüglich dem Arbeitsmarktservice angezeigten Erwerbstätigkeit betreten wird), in eventu der Anführung der lit"a," des im ersten Satz dieser Bestimmung enthaltenen Hinweises auf Teile des §12 Abs3 (der unter anderem Tätigkeiten nennt, die Arbeitslosigkeit ausschließen).

Er hat über die Beschwerde einer Bezieherin von Arbeitslosengeld gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien zu entscheiden, womit die Leistung für den Zeitraum vom 26. September 1997 bis 30. April 1998 - gestützt auf die angefochtene Bestimmung - widerrufen, ein Betrag von 61.961 S rückgefordert und der Anspruchsverlust für die Zeit bis 19. Juli 1998 ausgesprochen wird. Der Bescheid geht davon aus, daß die Beschwerdeführerin am 12. Mai 1998 bei Ausübung einer nicht angezeigten Tätigkeit in einem Dienstverhältnis betreten worden ist, die sie seit 26. September 1997 ausgeübt hat.

Der angegriffene Abs2 des §25 AlVG lautet (seit 1. Mai 1996):

"Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß §12 Abs3 lita, b, d oder g betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest zwei Wochen ist rückzufordern. Darüber hinaus verliert der Arbeitslose für die Dauer von acht auf die Beendigung der verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar." "Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß §12 Abs3 lita, b, d oder g betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest zwei Wochen ist rückzufordern. Darüber hinaus verliert der Arbeitslose für die Dauer von acht auf die Beendigung der verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar."

Der dem StrukturanpassungsG 1996 entstammende, ursprünglich schlechthin auf §12 Abs3 abstellende Text (Art23 Z22) war durch das Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 (ArtIV Z3) - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens - durch die Aufzählung bloß einzelner literae aus §12 Abs3 eingeschränkt worden.

1. Der Verwaltungsgerichtshof trägt in bezug auf den Inhalt der angegriffenen Vorschrift folgende Bedenken vor:

"1. Gemäß §50 Abs1 AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß §12 Abs3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. "1. Gemäß §50 Abs1 AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß §12 Abs3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

§25 Abs2 AlVG sanktioniert Verstöße gegen die in §50 Abs1 AlVG geregelte Meldeverpflichtung. Die gleiche Zielrichtung hat die als Strafbestimmung deklarierte Regelung des §72 Abs1 AlVG, wonach gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, die regionale Geschäftsstelle unbeschadet der Bestimmungen des §71 Abs2 AlVG (die letztgenannte Bestimmung ist eine Strafbestimmung, welche die vorsätzliche Inanspruchnahme nicht gebührender Leistungen sanktioniert), eine Geldstrafe bis zu S 2.000,-- verhängen kann.

§72 Abs1 AlVG und §25 Abs2 AlVG enthalten (übereinstimmend) keine spezifisch arbeitslosenversicherungsrechtlichen Elemente als Voraussetzung für die jeweiligen Sanktionen, wie etwa eine Bedachtnahme auf Arbeitslosigkeit, Arbeitswilligkeit, Verfügbarkeit oder ähnliches, dh eine Bedachtnahme darauf, ob durch die Unterlassung der Meldung ein ungerechtfertigter Bezug herbeigeführt wurde. Sie intendieren ausschließlich die Durchsetzung der Meldepflicht hinsichtlich aller (auch geringfügiger) Erwerbstätigkeiten im Sinne des §12 Abs3 lita, b, d oder g AlVG.

2. §25 Abs2 AlVG unterscheidet sich von der zuvor genannten, als Strafbestimmung gekennzeichneten Norm des §72 Abs1 AlVG nur darin, daß das 'Betreten' bei der Tätigkeit (sc. durch Organe der Arbeitsmarktverwaltung: vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1998, Zl. 98/08/0154) Voraussetzung für die Verhängung der (schärferen) Sanktion des §25 Abs2 AlVG ist. Diese schärfere Sanktion ist überdies dadurch gekennzeichnet, daß dem Arbeitslosen die Berufung darauf, nur eine geringfügig entlohnte (dh Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf die bezogene Geldleistung nicht beeinträchtigende) Beschäftigung ausgeübt zu haben, durch die 'unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist', abgeschnitten wird. 2. §25 Abs2 AlVG unterscheidet sich von der zuvor genannten, als Strafbestimmung gekennzeichneten Norm des §72 Abs1 AlVG nur darin, daß das 'Betreten' bei der Tätigkeit (sc. durch Organe der Arbeitsmarktverwaltung: vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1998, Zl. 98/08/0154) Voraussetzung für die Verhängung der (schärferen) Sanktion des §25 Abs2 AlVG ist. Diese schärfere Sanktion ist überdies dadurch gekennzeichnet, daß dem Arbeitslosen die Berufung darauf, nur eine geringfügig entlohnte (dh Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf die bezogene Geldleistung nicht beeinträchtigende) Beschäftigung ausgeübt zu haben, durch die 'unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist', abgeschnitten wird.

Die Schwere der Sanktion (einerseits nur Geldstrafe bis zu S 2.000,-- in §72 Abs1 AlVG, andererseits Rückforderung von Arbeitslosengeld für mindestens zwei Wochen - im Beschwerdefall als Folge der genannten Rechtsvermutung für die gesamte Dauer der bei der Gebietskrankenkasse gemeldeten Tätigkeit im Ausmaß von S 61.961,-- zuzüglich des Verlustes des Anspruches für die Dauer von acht Wochen gemäß §25 Abs2 AlVG) hängt demnach ausschließlich davon ab, ob der in beiden Bestimmungen maßgebliche Umstand, daß ein Empfänger von Arbeitslosengeld die Meldepflicht des §50 AlVG verletzt hat, bei der Arbeit durch Organe des Arbeitsmarktservice betreten wurde, wodurch die Meldepflichtverletzung offenbar wurde, oder ob dieser Umstand auf andere Weise festgestellt wurde.

2. 1. Zum einen widerspricht die Differenzierung der Sanktion nach Maßgabe, ob jemand bei einer nichtgemeldeten Tätigkeit 'betreten' (dabei handelt es sich letztlich um eine Form des Augenscheins) wurde oder ob sonstige, der Ermittlung dienende Beweismittel zur Feststellung einer solchen Tätigkeit geführt haben (etwa ein 'Betreten' durch andere Personen und nachfolgende Anzeige, Zeugeneinvernahmen, verspätete Meldung durch den Betroffenen selbst), den Gleichheitssatz, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 4470/1963 ausgesprochen hat: Sind nämlich Tatbestand und Verschulden des Täters völlig gleich und ist nur das Vorliegen eines bestimmten Beweismittels für den höheren Strafsatz (hier: die weiterreichende Sanktion) maßgebend, so differenziert das Gesetz aus unsachlichem Beweggrund.

2.2. Zum anderen steht der Umstand, daß jemand bei einer Tätigkeit, die er nicht gemeldet hat, betreten wird, mit der Zumessung jeglicher Sanktionen, die auf eine Durchsetzung der Meldeverpflichtung abzielen, in keinem wie immer gearteten Sachzusammenhang: Es ist nämlich schlechthin unverständlich, welche Auswirkung das 'Betreten' durch andere Personen im allgemeinen und durch solche des Arbeitsmarktservice im besonderen auf die Sozialschädlichkeit des 'inkriminierten' Verhaltens (Nichtmeldung einer meldepflichtigen Tatsache) oder auf das Verschulden des Täters haben soll, welche Umstände allein aber differenzierte Sanktionen bei gleichem Tatbild zu rechtfertigen vermöchten.

2.3. Gleiches gilt für die im Gesetz als 'unwiderleglich' festgelegte Vermutung: der Verwaltungsgerichtshof hält es durchaus für sachlich, an die Unterlassung der an sich gebotenen Meldung einer Beschäftigung die Vermutung zu knüpfen, daß es sich dabei um eine anspruchsschädliche Beschäftigung gehandelt hat. Es ist aber schlechthin unerfindlich, welcher Umstand es rechtfertigen könnte, - erstens - über eine bloße Beweislastumkehr hinaus die Unwiderleglichkeit dieser Vermutung auch in Fällen festzulegen, in denen die Unrichtigkeit der Vermutung erwiesen wäre, und - zweitens - die Führung eines Gegenbeweises nur dem 'Betretenen' abzuschneiden.

3. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Bestimmung des §25 Abs2 AlVG der Bekämpfung von 'Schwarzarbeit' dienen soll. Er vermag aber vorerst nicht zu erkennen, daß diesem gewiß unbedenklichen gesetzgeberischen Ziel zu dienen sich eine Bestimmung eignen soll, welche die vom Gesetzgeber für erforderlich erachteten drakonischen Sanktionen nur für jene Fälle vorsieht, die bei 'Schwarzarbeit' betreten werden, nicht aber auch für jene, bei denen dieser Tatbestand auf andere Weise ermittelt wird. Das Betreten erscheint vielmehr - wie oben dargelegt - im gegebenen Zusammenhang und vor dem Hintergrund der gegebenen Zielsetzung des Gesetzgebers überhaupt kein taugliches und damit vor dem Gleichheitssatz zulässiges Differenzierungsmerkmal zu sein.

4. Darüber hinaus hegt der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken, daß die Bestimmung im zweiten Satz, wonach das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für mindestens zwei Wochen zurückzufordern ist, nicht hinreichend determiniert und überdies in sich gleichheitswidrig sein dürfte:

4.1. Es ist dieser Bestimmung kein Hinweis darauf zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höchstgrenze das Ausmaß von zwei Wochen überschritten werden darf. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, daß aufgrund der Rechtsvermutung einer nicht geringfügig entlohnten Tätigkeit der Beschwerdeführerin sich diese einer Rückforderung für den gesamten (vor der Betretung liegenden) Zeitraum der Parallelität von Tätigkeit und Leistungsbezug in der Höhe von S 61.961,-- ausgesetzt sieht, obgleich ihr Verschulden insoweit als gering zu beurteilen ist, als sie nicht 'Schwarzarbeit' im eigentlichen Sinne betrieben hat, sondern offenbar (als geringfügig entlohnt) ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet gewesen ist.

4.2. Eine Gleichheitswidrigkeit erblickt der Verwaltungsgerichtshof darin, daß andererseits die Mindestsanktion für jene Bezieher von Geldleistungen nicht angewendet werden kann, die vor Ablauf von zwei Wochen des Bezuges betreten werden."

Darüber hinaus trägt der Verwaltungsgerichtshof noch folgendes vor:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich das Bedenken, daß die Bestimmung des §25 Abs2 AlVG, obgleich sie in jeder ihrer Einzelheiten, vor allem im reinen Sanktionscharakter zur Hintanhaltung einer Obliegenheitsverletzung, einer Verwaltungsstrafbestimmung entspricht, nicht als Verwaltungsübertretung oder Strafbestimmung bezeichnet ist, welcher Umstand im hier gegebenen Zusammenhang zu einer Verletzung des Rechtstaatsprinzips führt.

1. Die Eigenschaft der in Rede stehenden Bestimmung als Verwaltungsstrafbestimmung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes daraus abzuleiten, daß der Gesetzgeber - wie dies für Strafbestimmungen typisch ist - die Sanktion von allen administrativrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen abgekoppelt hat:

1.1. Die Sanktion für die Nichtmeldung einer Beschäftigung trifft die betreffende Person auch dann, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe an sich immer vorlagen und auch weiterhin vorliegen. Die Norm will also - insoweit vollkommen gleichgelagert der Bestimmung des §72 Abs1 AlVG - an die Nichtmeldung einer Beschäftigung eine Sanktion mit dem Ziele knüpfen, daß die Androhung dieser Sanktion dahin verhaltenssteuernd wirken möge, daß die nach §50 AlVG gebotenen Meldungen auch tatsächlich erstattet werden.

1.2. Sie verfolgt auch keine anderen, der Verwaltung etwa sonst im öffentlichen Interesse obliegenden Ziele (wie dies etwa bei Maßnahmen, die zwar auch Sanktionscharakter aufweisen, darüberhinaus aber als Administrativmaßnahme den Schutz Dritter bezwecken, so zB beim Entzug eines Führerscheins oder einer Gewerbeberechtigung als Reaktion auf Verbotsübertretungen, welche die Verläßlichkeit in Zweifel ziehen, der Fall ist).

1.3. Der Gesetzeswortlaut sucht nur den Eindruck zu erwecken, als sei §25 Abs2 AlVG systematisch bei den Widerrufs- bzw. Rückforderungstatbeständen beheimatet: gerade dieser Zusammenhang wird durch die 'unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist' zerstört. Es kommt dem Gesetzgeber nicht darauf an, ob die Tätigkeit anspruchsschädlich ist, sondern nur auf die Sanktion für die Nichtmeldung.

Würde die Bestimmung etwa wie folgt formuliert sein:

'Hat der Empfänger von Arbeitslosengeld eine Tätigkeit gem. §12 Abs3 lita, b, d oder g AlVG entgegen §50 AlVG nicht gemeldet und wird er bei einer solchen Tätigkeit betreten, dann ist er mit dem Entzug von Arbeitslosengeld für die Dauer von acht Wochen und mit der Rückforderung von Arbeitslosengeld im Ausmaß von mindestens zwei Wochen zu bestrafen.'

so bestünde inhaltlich kein Unterschied zur geltenden Fassung.

1.4. Es ist somit kein Umstand erkennbar, der diese Bestimmung von einer Verwaltungsstrafbestimmung unterscheidet, wenn man davon absieht, daß die Höhe der Strafe nicht in absoluten Zahlen festgelegt ist, sondern vielmehr von der Höhe des (entzogenen bzw. zurückzufordernden) Geldleistungsanspruches abhängt und - wie oben (4.1.) dargelegt - eine Höchstgrenze überhaupt fehlt.

2. Es kann von verfassungswegen nicht im Belieben des Gesetzgebers liegen, Bestimmungen, die von ihrem Inhalt her zweifelsfrei und ausschließlich Strafcharakter aufweisen, durch bloße Nichtkennzeichnung diese Eigenschaft zu nehmen und damit den in solchen Fällen verfassungsgesetzlich angeordneten Instanzenzug zu verändern.

Der verfassungsrechtliche Begriff der Verwaltungsübertretung in Art129a B-VG ist ein an sich materieller und würde es daher dem Verwaltungsgerichtshof auch erlauben, entweder die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung (anstelle des zuständigen unabhängigen Verwaltungssenates) oder seine eigene Unzuständigkeit mit der Begründung wahrzunehmen, daß vor der Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates der Instanzenzug nicht erschöpft ist.

Diese Möglichkeit ändert aber nichts an der nach der hier gegebenen Sachlage unzureichenden Kennzeichnung der Norm als Verwaltungsstrafnorm, da dies hier zu einer nicht eindeutigen Festlegung der Behördenzuständigkeit führt:

2.1. Liegt eine Verwaltungsstrafbestimmung vor, dann gebietet Art129a Abs1 Z1 B-VG nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges den Rechtszug an einen Unabhängigen Verwaltungssenat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen Behördenzuständigkeiten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise vom Gesetz selbst festgelegt werden (vgl. dazu VfSlg. 2909/1955; 8349/1978; 9937/1984; 13816/1994; E vom 3. März 1998, G450/97). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen Behördenzuständigkeiten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise vom Gesetz selbst festgelegt werden vergleiche dazu VfSlg. 2909/1955; 8349/1978; 9937/1984; 13816/1994; E vom 3. März 1998, G450/97).

2.2. Das AlVG enthält in dem mit 'Rechtsmittel' überschriebenen §56, und zwar in dessen Abs1 folgende Regelung:

'(1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.'

Ferner enthält das AlVG einerseits in den §§71 und 72 AlVG ausdrücklich als solche gekennzeichnete Strafbestimmungen und andererseits die dem §72 völlig gleichgeartete Norm des §25 Abs2 AlVG, welche nicht als Strafbestimmung (oder Verwaltungsübertretung) gekennzeichnet ist.

2.3. Da §56 Abs1 AlVG 'gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes' (gemäß §58 AlVG: auch der Notstandshilfe) die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässt, Bescheide in Strafsachen aber keine 'in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes' sind, hängt somit von der Kennzeichnung als Strafbestimmung allein die im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung hinreichend bestimmte Anordnung der Behördenzuständigkeit ab.

Wenn nämlich die Sanktion teils in Versagung, teils in Rückforderung von Arbeitslosengeld besteht, kann ohne eine solche Kennzeichnung dem Gesetz der Instanzenzug in diesen Fällen nicht mit der verfassungsgesetzlich gebotenen Eindeutigkeit entnommen werden, weil sowohl - nach dem Wortlaut - nur eine Berufung nach §56 Abs1 AlVG in Betracht käme, andererseits aber auch - nach dem Inhalt der Norm - die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates, und diese wieder entweder nach der Berufungsentscheidung der Landesgeschäftsstelle oder unmittelbar nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (also als Berufungsbehörde anstelle der Landesgeschäftsstelle).

2.4. Wird daher in einer solchen Konstellation der Sache nach eine Verwaltungsstrafbestimmung geschaffen, ohne sie ebenso als solche zu kennzeichnen wie andere, im Gesetz enthaltene Strafnormen, so wird weder die zuständige Behörde (berücksichtigt man die Regelung des Berufungsverfahrens in §56 AlVG einerseits und Art129a Abs1 Z. 1 B-VG andererseits) mit der von verfassungswegen gebotenen Eindeutigkeit klargestellt, noch das anzuwendende Verfahrensrecht. 2.4. Wird daher in einer solchen Konstellation der Sache nach eine Verwaltungsstrafbestimmung geschaffen, ohne sie ebenso als solche zu kennzeichnen wie andere, im Gesetz enthaltene Strafnormen, so wird weder die zuständige Behörde (berücksichtigt man die Regelung des Berufungsverfahrens in §56 AlVG einerseits und Art129a Abs1 Ziffer eins, B-VG andererseits) mit der von verfassungswegen gebotenen Eindeutigkeit klargestellt, noch das anzuwendende Verfahrensrecht.

3. Die Nichtkennzeichnung des §25 Abs2 AlVG in der im Spruch genannten Fassung als Verwaltungsübertretung bzw. als Strafbestimmung widerspricht daher vor dem Hintergrund des Art129a Abs1 Z. 1 B-VG dem Rechtstaatsgebot." 3. Die Nichtkennzeichnung des §25 Abs2 AlVG in der im Spruch genannten Fassung als Verwaltungsübertretung bzw. als Strafbestimmung widerspricht daher vor dem Hintergrund des Art129a Abs1 Ziffer eins, B-VG dem Rechtstaatsgebot."

Würde man die ersten drei Sätze des §25 Abs2 AlVG zur Prüfung stellen, bliebe ein nicht vollziehbarer Torso übrig. Zur Lösung des Anlaßfalles würde allerdings eine Aufhebung des "a," aus dem Zitat des §12 Abs3 lita, b, d oder g ausreichen.

2. Die Bundesregierung bezweifelt mit Hinweis auf die letzten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs die Zulässigkeit des Antrages. Das Begehren nach Aufhebung des ganzen Absatzes sei auch deshalb überschießend, weil die Aufhebung von Teilen einer Bestimmung, gegen die keine Bedenken erhoben sind, nicht allein deshalb begehrt werden könne, weil sie durch Aufhebung der bedenklichen Teile unanwendbar würden.

Auch das Eventualbegehren sei insoweit unzulässig, als es sich auf die Fassung des StrukturanpassungsG 1996 beziehe; die lita sei eben erst mit dem Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 eingefügt worden.

In der Sache führt die Bundesregierung folgendes aus:

1. Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes:

1.1. Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind gemäß §50 Abs1 AlVG in der Fassung des Strukturanpassung sgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß §12 Abs3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zu melden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zielt die Bestimmung des §25 Abs2 AlVG in der Fassung des Art23 Z22 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, und des ArtIV Z3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411, ebenso wie die als Strafbestimmung gekennzeichnete Bestimmung des §72 Abs1 AlVG - wonach gegen Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach dem AlVG obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice un beschadet der Strafbestimmung des §71 Abs2 AlVG eine Geldstrafe bis zu S 2000,- verhängt werden kann - darauf ab, Verstöße gegen die Meldeverpflichtung des §50 Abs1 AlVG zu sanktionieren. §25 Abs2 AlVG unterscheide sich von §72 Abs1 AlVG nur dahingehend, daß das 'Betreten' bei der Tätigkeit durch Organe des Arbeitsmarktservice Voraussetzung für die Verhängung der (schärferen) Sanktion des §25 Abs2 sei. Diese schärfere Sanktion sei auch durch die 'unwiderlegliche Rechtsvermutung' gekennzeichnet, daß die ausgeübte Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe. Dem Arbeitslosen werde hiedurch die Berufung darauf, nur eine geringfügig entlohnte (d.h. Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf die bezogene Geldleistung nicht beeinträchtigende) Beschäftigung ausgeübt zu haben, abgeschnitten. Da die Schwere der zu verhängenden Sanktion bei gleichem Tatbestand und Verschulden ausschließlich davon abhänge, ob die Meldepflichtverletzung durch das 'Betreten' des Empfängers von Arbeitslosengeld durch Organe des AMS oder auf andere Weise festgestellt worden sei, differenziere das Gesetz aus unsachlichem Beweggrund. §25 Abs2 AlVG widerspreche daher dem Gleichheitssatz. 1.1. Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind gemäß §50 Abs1 AlVG in der Fassung des Strukturanpassung sgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß §12 Abs3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zu melden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zielt die Bestimmung des §25 Abs2 AlVG in der Fassung des Art23 Z22 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, und des ArtIV Z3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 411, ebenso wie die als Strafbestimmung gekennzeichnete Bestimmung des §72 Abs1 AlVG - wonach gegen Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach dem AlVG obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice un beschadet der Strafbestimmung des §71 Abs2 AlVG eine Geldstrafe bis zu S 2000,- verhängt werden kann - darauf ab, Verstöße gegen die Meldeverpflichtung des §50 Abs1 AlVG zu sanktionieren. §25 Abs2 AlVG unterscheide sich von §72 Abs1 AlVG nur dahingehend, daß das 'Betreten' bei der Tätigkeit durch Organe des Arbeitsmarktservice Voraussetzung für die Verhängung der (schärferen) Sanktion des §25 Abs2 sei. Diese schärfere Sanktion sei auch durch die 'unwiderlegliche Rechtsvermutung' gekennzeichnet, daß die ausgeübte Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe. Dem Arbeitslosen werde hiedurch die Berufung darauf, nur eine geringfügig entlohnte (d.h. Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf die bezogene Geldleistung nicht beeinträchtigende) Beschäftigung ausgeübt zu haben, abgeschnitten. Da die Schwere der zu verhängenden Sanktion bei gleichem Tatbestand und Verschulden ausschließlich davon abhänge, ob die Meldepflichtverletzung durch das 'Betreten' des Empfängers von Arbeitslosengeld durch Organe des AMS oder auf andere Weise festgestellt worden sei, differenziere das Gesetz aus unsachlichem Beweggrund. §25 Abs2 AlVG widerspreche daher dem Gleichheitssatz.

1.2. Weiters sei für die über eine bloße Beweislastumkehr hinausgehende 'unwiderlegliche Rechtsvermutung' des §25 Abs2 AlVG, der Betretene habe die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt, in Fällen, in denen die Unrichtigkeit der Vermutung erwiesen wäre, keine sachliche Rechtfertigung erkennbar. §25 Abs2 AlVG widerspreche daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch aus diesem Grund dem Gleichheitssatz.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch das Bedenken, daß die Bestimmmung des §25 Abs2 zweiter Satz AlVG, wonach das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe für mindestens zwei Wochen zurückzufordern ist, im Hinblick auf Art18 B-VG nicht hinreichend determiniert sei und dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche, da ihr kein Hinweis zu entnehmen sei, wann und bis zu welcher Höchstgrenze das Ausmaß von zwei Wochen überschritten werden dürfe. Dies führe im Anlaßbeschwerdefall dazu, daß sich die Beschwerdeführerin einer Rückforderung für den gesamten vor der Betretung liegenden Zeitraum der Parallelität von Leistungsbezug und Tätigkeit ausgesetzt sehe, obgleich ihr Verschulden als geringfügig anzusehen sei, als sie offenbar (geringfügig) entlohnt ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Weiters widerspreche §25 Abs2 zweiter Satz auch dem Gleichheitssatz, da die Mindestsanktion für jene Bezieher von Geldleistungen, die vor Ablauf von zwei Wochen des Bezuges betreten werden, nicht angewendet werden könne.

1.4. Der Verwaltungsgerichtshof äußerte schließlich das Bedenken, die Bestimmung des §25 Abs2 AlVG sei, obwohl ihr nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Charakter einer Verwaltungsstrafbestimmung zukomme, nicht als solche gekennzeichnet und verletze daher das Rechtsstaatsprinzip. Eine weitere Verletzung des Rechtsstaatsgebotes sei darin zu erblicken, daß durch die Nichtkennzeichnung als Strafbestimmung auch der gemäß Art129a Abs1 Z1 B-VG in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges vorgesehene Rechtszug an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ausgeschlossen werde.

2. Vorbemerkung:

2.1. Die Bundesregierung weist darauf hin, daß sich der Verfassungsgerichtshof mit der Bestimmung des §25 Abs2 AlVG in der angefochtenen Fassung bereits im Rahmen des bei ihm anhängig gewesenen Bescheidbeschwerdeverfahrens B36/97 zu beschäftigen hatte:

Dem Beschwerdeverfahren lag ein Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) Oberösterreich vom 21. November 1996, GZ B1-12896813-8, zugrunde. §25 Abs2 AlVG in der - vom Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren G78/99 angefochtenen - Fassung des Art23 Z22 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, und des ArtIV Z3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411, ist mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten. Die Berufungsbehörde hatte daher im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die nunmehr angefochtene Fassung des §25 Abs2 AlVG anzuwenden.Dem Beschwerdeverfahren lag ein Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) Oberösterreich vom 21. November 1996, GZ B1-12896813-8, zugrunde. §25 Abs2 AlVG in der - vom Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren G78/99 angefochtenen - Fassung des Art23 Z22 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, und des ArtIV Z3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 411, ist mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten. Die Berufungsbehörde hatte daher im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die nunmehr angefochtene Fassung des §25 Abs2 AlVG anzuwenden.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des AMS Oberösterreich mit Beschluß vom 23. Februar 1998 abgelehnt. Die Ablehnung wurde wie folgt begründet:

'Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie eine Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht erforderlich. Die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage ist von der Entscheidung in diesen Punkten nicht zu erwarten.

Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Abwägung der leichten Erfüllbarkeit der Meldepflicht mit den Schwierigkeiten einer Kontrolle und der deutlich besseren Kontrollmöglichkeit im Fall der Meldung sowie in Anbetracht des Gegenstandes der 'Vermutung', die nur das Motiv der angeordneten Rechtsfolge bildet, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.'

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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