TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/15 2002/21/0052

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/21/0010 E 19. Oktober 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 21. Jänner 2002, Zl. Fr-115/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis 18. April 2010 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 19. April 2001 in einem näher angeführten Zeitraum von einem Organ des Arbeitsinspektorates auf dem Gelände eines namentlich genannten, dem M.L. gehörenden Unternehmens in Siegendorf beim Lenken eines Hubstaplers in der Produktionshalle betreten worden. Die belangte Behörde bezog sich dabei auf ein im Verwaltungsakt "aufliegendes" Protokoll und die "Ausländerliste" des Arbeitsinspektorates. Der Beschwerdeführer habe bei der "niederschriftlichen Einvernahme" vor der Erstbehörde angegeben, sein Freund N.K. - nach der Aktenlage ein ebenfalls bei einer Tätigkeit für das erwähnte Unternehmen betretener ungarischer Staatsbürger - habe ihn zu dieser Firma vermittelt. Er habe dort ca. 20 Tage gearbeitet und sei manchmal zehn oder zwölf Stunden tätig gewesen. Er habe für das Bedienen des Hubstablers und für das Abmischen von Farben ca. ATS 2000,-- bis 3.000,-- erhalten. Nach Österreich sei er deshalb gekommen, weil er hier in einigen Tagen mehr verdiene als in Ungarn in einem Monat.

Dem Berufungseinwand, dieser Vernehmung sei kein Dolmetsch mit ausreichenden Kenntnissen der ungarischen Sprache beigezogen worden, vermochte die belangte Behörde nicht zu folgen. Dies widerspreche dem Inhalt der Niederschrift und der Beschwerdeführer habe mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm die Niederschrift in ungarischer Sprache zur Kenntnis gebracht worden sei und er alles verstanden habe. Die belangte Behörde hielt es für unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer ein Schriftstück unterzeichnen würde, dessen Inhalt ihm nicht bekannt sei. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer - wie in der Berufung behauptet - lediglich im Rahmen der Vorbereitung eines gemeinsamen Unternehmens eine Maschine getestet habe, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten, läge nach Ansicht der belangten Behörde eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) vor.

Der Beschwerdeführer sei - so die belangte Behörde zusammenfassend - von einem Organ des Arbeitsinspektorates bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach den Bestimmungen des AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Da es sich bei dem Unternehmensinhaber M.L. nach dem Berufungsvorbringen um einen langjährigen Bekannten des Beschwerdeführers handle, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer neuerlich zur illegalen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen werde. Es sei somit die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung illegaler Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Wohles gefährde. Die in der Berufung behaupteten langjährigen Kontakte mit M.L. stünden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Diese könnten "mittels moderner Informationstechnologie" bzw. durch Besuche in Ungarn - der Beschwerdeführer wohne in Grenznähe - aufrechterhalten werden. Nach Ansicht der belangten Behörde wiege die Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer als die Auswirkungen auf die "Lebenssituation" des Beschwerdeführers, gelte es doch der illegalen Beschäftigungsaufnahme entgegenzutreten. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes verwies die belangte Behörde auf die bei illegaler Beschäftigung gegebene Wiederholungsgefahr, die hier vor allem auch wegen der langjährigen Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit dem Arbeitgeber anzunehmen sei, und auf die vom Beschwerdeführer zugestandenen deutlich besseren Verdienstmöglichkeiten in Österreich. Deshalb sei ein Wegfall der genannten Gefährdung nicht "vor Ablauf des 18.04.2010" vorhersehbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung hat unter anderem zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Arbeitsinspektorate bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen (§ 36 Abs. 2 Z 8 FrG).

Entgegen der Beschwerdemeinung kann dem angefochtenen Bescheid ausreichend erkennbar entnommen werden, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung primär - bei den (für sich genommen nicht tragfähigen) Ausführungen zum Berufungsvorbringen handelt es sich offensichtlich nur um eine Eventualbegründung - den eingangs wieder gegebenen Sachverhalt über die Betretung des Beschwerdeführers bei einer entgeltlichen Beschäftigung im Rahmen des Unternehmens des M.L., wie sie von ihm auch in der Vernehmung durch die Erstbehörde am selben Tag zugestanden wurde, zu Grunde gelegt hat. Dass danach der zitierte Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG verwirklicht ist, wird in der Beschwerde nicht konkret bestritten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen keine Bedenken. Dem Beschwerdevorbringen sind aber auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die - von der belangte Behörde zu Recht getroffene - Prognose entkräften könnten, es bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer werde in Österreich neuerlich gegen arbeitsmarktrechtliche Vorschriften verstoßen und damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von illegaler Beschäftigung beeinträchtigen, zumal selbst ein einmaliges diesbezügliches Fehlverhalten die im § 36 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/21/0058).

Die Beschwerde bemängelt aber, dass sich die belangte Behörde auf die erwähnte, von der Erstbehörde aufgenommene Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers gestützt hat, obwohl ihr kein Dolmetsch, sondern lediglich "eine gebürtige Ungarin" beigezogen worden sei, die nicht in der Lage gewesen sei, der deutschen Rechtssprache zugehörige Ausdrücke fachgerecht in die ungarische Sprache zu übersetzen, die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen verständlich zu erklären und seine Antworten richtig in Deutsch wiederzugeben. Die Wendung im Protokoll, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift in ungarischer Sprache zur Kenntnis gebracht worden sei und er alles verstanden habe, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe bei der von ihm verlangten Unterfertigung nicht erkennen können, dass aus seiner Unterschrift die Richtigkeit der Wiedergabe seiner Aussage und der Protokollierung abgeleitet würde.

Letzteres ist nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar ist, welchen Zweck dann die Unterfertigung des Protokolls aus der Sicht des Beschwerdeführers gehabt haben soll. Mit den wiedergegeben Ausführungen gelingt es der Beschwerde somit nicht, das Argument der belangten Behörde zu entkräften, es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer ein Schriftstück unterzeichnet hätte, dessen Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch bei der Ausfolgung des erstinstanzlichen Bescheides, der unter anderem auch die Angaben in der Niederschrift wörtlich enthält, bestätigte, dass ihm der Inhalt von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht worden sei. Diesbezügliche Mängel hat der Beschwerdeführer aber gar nicht behauptet. Überdies enthält das Protokoll über die Vernehmung des Beschwerdeführers eine von seinem Berufungsvorbringen zu einer angeblich gemeinsam mit M.L. geplanten Unternehmungsgründung in Ungarn und dem bloßen Testen einer "in Siegendorf aufgestellten Maschine" derart abweichende und detailreiche Schilderungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers, seiner Bezahlung und zu seinen Motiven, dass dieser Protokollsinhalt kaum mit Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetsch zu erklären wäre.

Außerdem hat die belangte Behörde ihre Sachverhaltsannahmen auch auf die so genannte "Ausländerliste" - dabei handelt es sich um eine Beilage zu dem vom Arbeitsinspektorat aufgenommenen Protokoll, in der die näheren Daten der bei der Betriebsüberprüfung angetroffenen Ausländer und die Umstände der Betretung vermerkt werden - gestützt. Danach habe der Beschwerdeführer eine stark verschmutzte alte Straßenkleidung getragen. Der Reisepass und das "Privatgewand" hätten sich im Umkleideraum befunden, wo der Beschwerdeführer und der - wie erwähnt - ebenfalls bei einer Beschäftigung betretene K.N. jeweils einen eigenen Spind gehabt hätten. Auf dem Tisch im Umkleideraum habe sich die Arbeitsaufzeichnung für K.N. und den Beschwerdeführer für die 14. Lohnwoche befunden. Auf deren Vorhalt gab der Beschwerdeführer bei der Vernehmung an, sie sei von K.N. geführt worden.

Entgegen der Beschwerdemeinung kann - vor dem Hintergrund des sich aus den Akten ergebenden Verwaltungsgeschehens - die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof insoweit zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) somit nicht als unschlüssig erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer die Übergehung seiner Beweisanträge rügt, bleibt er schuldig, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun.

Gegen die im Ergebnis nicht zu beanstandende Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 FrG wendet sich die Beschwerde nicht. Im Hinblick auf den nur kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und in Anbetracht des Fehlens von maßgeblichen privaten Bindungen bestehen dagegen auch keine Bedenken.

Schließlich wendet sich die Beschwerde aber noch gegen die Verhängung eines "maximalen Aufenthaltsverbotes von 10 Jahren", übersieht dabei aber, dass es von der Berufungsbehörde auf eine Dauer von etwas mehr als acht Jahren herabgesetzt wurde. Ins Gewicht fallende Umstände, die entgegen den Ausführungen der belangten Behörde annehmen ließen, der Grund für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes werde vorhersehbarerweise früher wegfallen, werden in der Beschwerde nicht dargetan.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210052.X00

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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