TE Vwgh Beschluss 2003/10/16 2003/03/0194

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des AW in A, Deutschland, vertreten durch Michael Garbach, Rechtsanwalt in D-82362 Weilheim, Krumpperstraße 4, auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluss vom 25. Juni 2003, Zl. 2003/03/0049-7, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 2. April 2003, Zl. 2003/03/0049-3, wurde in dem Verfahren über die zur Zl. 2003/03/0049 protokollierte Beschwerde (betreffend den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 28. Jänner 2003) dem nunmehrigen Antragsteller als Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung vom Mängeln im Sinne des § 24 Abs. 1 i.V.m. § 29 VwGG und des § 28 Abs. 1 Z. 3 bis 6, Abs. 5 VwGG binnen zwei Wochen zurückgestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ein ergänzender Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung und die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen seien, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Mit hg. Beschluss vom 25. Juni 2003, Zl. 2003/03/0049-7, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Der Beschwerdeführer sei - so heißt es in der Begründung dieses Beschlusses - der Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Im Hinblick auf die Zustellung des unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ergangenen Verbesserungsauftrages an den Beschwerdevertreter am 29. April 2003 habe die Verbesserungsfrist mit Ablauf des 13. Mai 2003 geendet. Innerhalb dieser Frist sei keine Mängelbehebung der Beschwerde erfolgt, der Beschwerdeführer habe lediglich am letzten Tag der Frist an den Verwaltungsgerichtshof ein Schreiben gerichtet, in dem er auf seine Arbeitsüberlastung hinwies; eine Fristverlängerung sei durch den Verwaltungsgerichtshof nicht verfügt worden. Der am 14. Mai 2003 zur Post gegebene Verbesserungsschriftsatz habe sich als verspätet erwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 28. Juli 2003) stellte der Antragsteller den Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen. Die gesetzte Verbesserungsfrist sei keine gesetzlich nicht verlängerbare Frist. Nach den Grundsätzen "des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention" könne, sofern es sich um eine verlängerbare Frist handle, der "Anspruchsteller davon ausgehen, dass diese Frist verlängert" werde. Dies entspreche der Rechtsprechung "der höchsten Gerichte". Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. "1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."

Es ist dem Antragsteller zwar einzuräumen, dass gemäß der hg. Judikatur (vgl. den Beschluss vom 27. Mai 1986, Zlen. 86/03/0084, AW 86/03/0024) über den Fristverlängerungsantrag vom 13. Mai 2003, in dem eine Verlängerung der Frist für die Verbesserung der Beschwerde bis 20. Mai 2003 beantragt worden war, hätte entschieden werden müssen. Ungeachtet dessen war die verfahrensgegenständliche Einstellung des angeführten Beschwerdeverfahrens berechtigt, weil auch innerhalb der vom Antragsteller begehrten erstreckten Frist die Mängelbehebung nicht vollständig erfolgte. So wurde insbesondere nicht dem Punkt 6 entsprochen und auch nicht die zurückgestellte Urschrift der Beschwerde samt Beilage wieder vorgelegt. Auch im Fall der Bewilligung der Fristerstreckung wäre für den Beschwerdeführer somit nichts gewonnen gewesen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme (insbesondere gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 und 4 VwGG) liegen nicht vor. Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2003

Schlagworte

Allgemein Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030194.X00

Im RIS seit

03.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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