TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/16 2003/07/0069

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/01 Verwaltungsorganisation;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litb Z1;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs2;
AWG 1990 §7;
AWG 1990 §7a;
AWG 1990 §7c;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §14;
AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996 §2 Abs1;
VerpackV 1996 §7 Abs1;
VerpackV 1996 Anl2 Z1;
VerpackV 1996 Anl2;
VerpackV 1996;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der P Handelsgesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, Obere Donaustraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Mai 2003, Zl. 66 3572/2-VI/6/03-Bu, betreffend eine Feststellung nach § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Eingabe vom 19. August 2002 bei der belangten Behörde die Feststellung, dass die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile als langlebig im Sinne der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 einzustufen seien.

Der von der belangten Behörde mit diesem Antrag befasste Amtsachverständige für Verpackungstechnik führte in seiner Stellungnahme vom 2. Jänner 2003 Folgendes aus:

Bei dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Muster handle es sich um eine Tragetasche aus Polyethylen mit Griffleiste, die als Verpackung für Abschleppseile diene. Auf der Vorderseite der Tragetasche finde sich Produktbezeichnung und Produktbeschreibung, auf der Rückseite sei die Bedienungsanleitung aufgedruckt. Vorder- und Rückseite seien seitlich über eine Schweißnaht miteinander verbunden.

Bei der Einstufung von Verpackungen als langlebig sei entscheidend, ob diese eine entsprechende Festigkeit bzw. Eignung zur dauerhaften Aufbewahrung der Produkte aufwiesen. Zutreffend sei, dass Abschleppseile in der Regel nicht für den täglichen Gebrauch benötigt würden. Bei der Beurteilung aus technischer Sicht, ob eine Verpackung für den dauerhaften Gebrauch eines Produktes geeignet sei, sei allerdings nicht nur von einem Gebrauch im Ausnahmefall auszugehen, sondern zumindest von einem mehrmaligen Gebrauch.

Zutreffend sei, dass bei der vorliegenden Wandstärke grundsätzlich eine ausreichende Reißfestigkeit des Materials vorzuliegen scheine. Deutliche Schwachstellen stellten allerdings die seitlichen Schweißnähte dar. Wie ein Versuch zeige, rissen diese bereits bei geringer Belastung, sodass die Tragetasche selbst keine hohe Reißfestigkeit aufweise.

Erfahrungsgemäß weise ein Abschleppseil eine gewisse Steifigkeit auf. Da zudem in der Regel von keinem vorsichtigen Handling auszugehen sei, sei damit zu rechnen, dass die Seitennähte der Tragetasche aufrissen und daher die Eignung als Verpackung für einen dauerhaften Gebrauch über die gesamte Lebensdauer des Abschleppseils nicht gegeben sei. Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Muster sei daher nicht als langlebige Verpackung einzustufen.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten erklärte die beschwerdeführende Partei, dieses entspreche nicht den nach der Rechtsprechung an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen. Im Vergleich zu den in der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 angeführten langlebigen Verpackungen sei die Tragetasche gleichfalls in diese Kategorie einzustufen. Gerade Wanderkartenhüllen, Spielekartons, Pannendreiecksbehälter würden oftmals eine geringere Haltbarkeit aufweisen, zumal sie in der Regel einer intensiveren Beanspruchung ausgesetzt seien. Gerade bei Wanderkartenhüllen und Spielekartons könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verpackungen zugleich mit dem Produkt entsorgt würden. Zu beachten sei auch, dass auf den gegenständlichen Tragetaschen eine Bedienungsanleitung aufgedruckt sei. Bereits aus diesem Grund werde der Tragetasche besondere Aufmerksamkeit geschenkt und sei auch ein vorsichtiger Umgang gewährleistet. Die Annahme des Amtsachverständigen, dass von keinem vorsichtigen Handling auszugehen sei, sei durch keine wissenschaftliche Grundlage manifestiert.

Ihrer Stellungnahme legte die beschwerdeführende Partei Schreiben des ÖAMTC und der Herstellerin der Tragetaschen vor, die angeben, dass keine Reklamationen von Kunden über eine mangelnde Festigkeit dieser Taschen vorgekommen seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2003 stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile nicht als langlebige Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 einzustufen sind.

In der Begründung heißt es, die belangte Behörde sehe keine Grund, an der Gutachtensqualität der Stellungnahme des Amtsachverständigen für Verpackungstechnik zu zweifeln. Das Gutachten enthalte einen verpackungstechnischen Befund über die Tragetaschen für Abschleppseile und komme auf Grund korrekter Interpretation der Rechtslage zur entsprechenden Schlussfolgerung.

Bei der Beurteilung, ob eine Verpackung als langlebig im Sinne der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 zu qualifizieren sei, sei einerseits der Einleitungssatz der Anlage 2 zu berücksichtigen und andererseits die nachfolgende beispielhafte Aufzählung von langlebigen Verpackungen und deren mögliche Vergleichbarkeit mit den gegenständlichen Tragetaschen heranzuziehen.

Die im Erlasswege vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vom 22. Juli 1997 herausgegebenen "Erläuterungen zur VerpackVO 1996" führten hiezu unter anderem Folgendes aus:

Bei der Einstufung von Verpackungen als langlebig sei entscheidend, ob diese eine entsprechende Festigkeit bzw. Eignung zur dauerhaften Aufbewahrung der Produkte aufwiesen. Dies sei im Zweifelsfall z.B. durch entsprechende Gutachten von anerkannten Prüfstellen zu belegen. In der Anlage 2 seien Beispiele für langlebige Verpackungen angeführt. Die Bestimmungen über langlebige Verpackungen bezögen sich grundsätzlich auf Verpackungen von Gebrauchsgütern und nicht von Verbrauchsgütern wie Lebensmittel, Reinigungsmittel, Baustoffe etc.

Zu den einzelnen Punkten - so fährt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides fort - sei Folgendes auszuführen:

Unstrittig sei, dass die Abschleppseile im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufwiesen, dass es sich um eine Gebrauchs- und nicht Verbrauchsfunktion handle und die Tragetasche zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werde.

Strittig sei hingegen, ob die gegenständlichen Tragetaschen "nachweislich zum dauerhaften Gebrauch" dieses Produktes dienten. Mit dieser Bestimmung der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 werde normiert, dass eine langlebige Verpackung geeignet sein müsse, bis zum Ende der Lebensdauer eines Produktes - welches durch die Regelung des zweiten Halbsatzes der Z. 1 näher determiniert werde - zu dessen Gebrauch zu dienen. Die Bestimmung schließe lediglich Verpackungen von Produkten, die keine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufwiesen, von der Qualifikation als langlebige Verpackungen aus, beschränke aber das Erfordernis der Eignung keineswegs mit fünf Jahren. Die Verpackung müsse geeignet sein, solange das Produkt in Gebrauch stehe, zu dessen Gebrauch zu dienen.

Die in der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 genannten langlebigen Verpackungen stellten eine Liste charakteristischer Beispiele für solche Verpackungen dar, die jedenfalls als langlebige Verpackungen einzustufen seien. Vergleiche und Analogien mit diesen Verpackungen seien zwar zulässig, doch dürften nicht die vorliegenden Warenmuster (die antragsgegenständlichen Tragetaschen) aus den Augen verloren werden. Die beschwerdeführende Partei sei der Feststellung des Amtsachverständigen, dass die seitlichen Schweißnähte deutliche Schwachstellen darstellten, nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten. Weder der behauptete Vergleich mit der Haltbarkeit von Wanderkartenhüllen (das Produkt Wanderkarte erfordere wohl unzweifelhaft eine andere Festigkeit an eine Verpackung als steife Abschleppseile mit Karabinerhaken oder Schäkel), Spielekartons und Pannendreiecksbehälter noch die Mitteilungen eines Händlers der betreffenden Abschleppseile und des Herstellers, dass keine Reklamationen vorgekommen seien, seien geeignet, diese Feststellung zu entkräften. Letzteres vor allem deshalb, weil nach der Lebenserfahrung beim Unbrauchbarwerden von Tragetaschen wohl kaum Reklamationen des Konsumenten durchgeführt würden.

Im Grunde wolle die beschwerdeführende Partei die Langlebigkeit einer simplen Polyethylen-Tragetasche mit Griffleiste erwirken, wie sie auch (in anderen Größen) als Serviceverpackungen im Handel im Einsatz seien. Es sei zwar der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass Verpackungen für Abschleppseile geringeren Belastungen ausgesetzt seien als z. B. Verpackungen für Produkte, die häufig ihrer Verpackung entnommen würden (z.B. der genannte Vergleich mit Wanderkartenhüllen) und es könnten grundsätzlich auch Verpackungen für nur im Ausnahmefall benutzte Produkte als langlebig im Sinne der Bestimmungen der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 eingestuft werden (z.B. die Verpackungen für Pannendreiecke), doch sei eine bestimmte Haltbarkeit zum dauerhaften Gebrauch des Produktes unerlässlich. Der Amtsachverständige gehe bei seinem Verständnis dieser Bestimmung - welches er für seine fachlichen Ausführungen benötige - richtigerweise davon aus, dass auch dann, wenn Abschleppseile im statistischen Mittel vielleicht nur nach längeren Zeiträumen aus ihren Verpackungen entnommen würden, die Haltbarkeit der Tragetaschen anhand mehrmaligen Gebrauchs zu prüfen sei, wobei von keinem vorsichtigen Handling auszugehen sei. Einerseits auf Grund des Gewichtes des Abschleppseils samt Karabinerhaken oder Schäkel und auch der Steifigkeit des Seiles, andererseits auf Grund des am Aufbewahrungsort im Kfz (Kofferraum, unter Sitzen etc.) üblicherweise anzutreffenden Kanten und anderer scharfer Stellen, seien an Verpackungen für im Kfz lagernde Artikel strengere Anforderungen als an Haushaltsartikel zu stellen. Auch werde beim Handling von Gegenständen im Kfz üblicherweise weniger sanft verfahren als dies im Haushalt möglich sei.

Was die auf die Tragetaschen aufgedruckte Bedienungsanleitung betreffe, so möge diese zwar geeignet sein, eine leichtfertige Entsorgung der Tragetasche zu verhindern, sei aber völlig unerheblich für die zu prüfende Frage der Haltbarkeit der Tragetasche. Aufgedruckte Bedienungsanleitungen fänden sich vielfach auf Verkaufsverpackungen und die Verpackungsverordnung 1996 nenne in ihrem § 2 Abs. 3 dies als ein typisches Charakteristikum von Verkaufsverpackungen.

Auch die Bestimmungen der von der beschwerdeführenden Partei erwähnten ÖMORM V 5115 bewirkten nicht, dass entsprechend dieser Norm hergestellte Verpackungen zugleich den Anforderungen für langlebige Verpackungen im Sinne der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 entsprechen.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die gegenständlichen Tragetaschen nicht "nachweislich zum dauerhaften Gebrauch" des von der beschwerdeführenden Partei darin vertriebenen Produktes "Abschleppseile" dienten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Stellungnahme des Amtsachverständigen für Verpackungstechnik entspreche nicht den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen. Die Unschlüssigkeit dieses Gutachtens ergäbe sich daraus, dass der Amtsachverständige von einem Versuch spreche, der gezeigt habe, dass die seitlichen Schweißnähte bereits bei geringer Belastung rissen. Dieser angebliche Versuch werde aber nicht näher beschrieben. Tatsächlich seien die seitlichen Schweißnähte ausreichend stark.

Der Amtsachverständige habe auch nicht seine Erfahrungen bei der widmungsgemäßen Verwendung der Tragetasche beschrieben.

Nicht nachgewiesen sei auch die behauptete Steifigkeit eines Abschleppseils. Es fehlten auch Ausführungen darüber, welchen Einfluss die Steifigkeit des Abschleppseils auf die Reißfestigkeit der Seitennähte habe.

Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über die Verwendung des Abschleppseils seien nicht berechtigt, da weder die Annahme scharfer Stellen im Bereich von Aufbewahrungsplätzen in den Fahrzeugen noch die Üblichkeit eines weniger sanften Handlings von Gegenständen im Kfz in dieser allgemeinen Form nachvollziehbar sei.

Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch den Vergleich mit Wanderkarten sowie die Mitteilungen eines Händlers der betreffenden Abschleppseile und des Herstellers als unbeachtlich abgetan. Eine Wanderkarte erfordere eine andere Festigkeit der Verpackung als Abschleppseile mit Karabinerhaken. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei jedoch davon auszugehen, dass das Produkt Wanderkarte häufiger der Hülle entnommen werde als ein Abschleppseil der Verpackung. Die Notwendigkeit des Gebrauchs von Abschleppseilen in einem Zeitraum von fünf Jahren sei unter allgemein vergleichbaren Umständen auf maximal zwei- bis dreimal begrenzt. Der Aufbewahrung eines Abschleppseiles werde von den Kfz-Herstellern mit fix dafür vorgesehenen Plätzen in einem Kfz Rechnung getragen, weshalb die Annahme von Kanten und scharfen Stellen unberechtigt sei.

Die auf der Tragetasche aufgedruckte Bedienungsanleitung verhindere eine leichtfertige Entsorgung der Tragetasche.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bestehen begründete Zweifel, ob und inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002) unterliegt, hat nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Die Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648 (VerpackVO 1996) ist den Verordnungen gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 zuzurechnen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2003, 2003/07/0053).

Die VerpackVO 1996 enthält unter anderem Pflichten derjenigen, die Verpackungen in Verkehr bringen (vgl. die §§ 3 ff).

Nach § 7 Abs. 1 VerpackVO 1996 unterliegen Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4.

Die im § 7 Abs. 1 VerpackVO 1996 angesprochene Anlage 2 zu

dieser Verordnung lautet:

"Langlebige Verpackungen

Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, die

1. nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und

2. üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden.

Diese sind insbesondere:

-

Besteckkoffer

-

CD-Hüllen

-

Fotokoffer

-

Lederetuis

-

Musikkassettenhüllen

-

Pannendreiecksbehälter

-

Schallplattenhüllen

-

Schmucketuis

-

Schneekettenbehälter

-

Spielekartons

-

Verbandskasten

-

Videokassettenhüllen

-

Wanderkartenhüllen

-

Werkzeugkoffer."

Ob eine Verpackung die in Anlage 2 der VerpackVO 1996 normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, nämlich ob sie nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dient, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt wird, ist - wie sich aus der Formulierung dieser Norm ergibt - nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, welche Kriterien für diese Beurteilung in Betracht kommen, ergibt sich aus den Eigenschaften, die jene Verpackungen aufweisen, die im Anschluss an diese Begriffsdefinition in der Anlage 2 beispielsweise aufgezählt sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2003, 2000/07/0070).

Aus dem Begriffsmerkmal des "dauerhaften Gebrauches" für ein Produkt in Z. 1 der Anlage 2 zur VerpackVO 1996 folgt, dass eine Verpackung nur dann als langlebig eingestuft werden kann, wenn sich ihre Haltbarkeit grundsätzlich mit der Lebensdauer jenes Produktes deckt, zu dessen dauerhaftem Gebrauch sie dienen soll. Die Lebensdauer von mindestens fünf Jahren ist nur eine Untergrenze; wie lange eine Verpackung zu halten hat, um als langlebig eingestuft werden zu können, ergibt sich aus der Lebensdauer des Produktes.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die seitlichen Schweißnähte der Polyethylentaschen Schwachstellen darstellen, weil sie bereits bei geringer Belastung reißen. Sie stützt diese Annahme auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Verpackungstechnik. Dieser begründet seine Aussage über die seitlichen Schweißnähte als Schwachstellen mit einem nicht näher dargestellten "Versuch" und schließt aus dem Ergebnis dieses Versuches in Verbindung mit Umständen wie der Steifheit des Abschleppseiles sowie der Behandlung der Tragtaschen auf deren mangelnde Langlebigkeit.

Um die Aussagen des Amtssachverständigen überprüfen zu können, hätte es aber der Darstellung des "Versuches" und der Angabe von Art und Ausmaß der Belastung bedurft, der die Tragtasche bei diesem Versuch ausgesetzt wurde. Weiters wäre darzustellen gewesen, dass die Belastungen, denen die Tragtasche beim widmungsgemäßen Gebrauch ausgesetzt ist, nach Art und Ausmaß mit jenen Belastungen übereinstimmen, die beim Versuch auf sie einwirkten und dass daher mit einem Reißen der Schweißnähte zu rechnen sei.

Solche Ausführungen fehlen im Gutachten, weshalb dieses auch nicht nachvollziehbar ist.

Zu Recht bemängelt die beschwerdeführende Partei auch, dass nicht erläutert wird, warum die Steifheit des Abschleppseiles die Gefahr eines Reißens der Schweißnähte nach sich ziehen soll. Ein zwingender, offenkundiger Zusammenhang zwischen der vom Amtssachverständigen erwähnten "gewissen Steifigkeit" des Abschleppseiles und dem Reißen der seitlichen Schweißnähte ist nicht zu erkennen. Ein solcher Zusammenhang mag zwar durchaus bestehen, wäre aber zu erläutern gewesen. So wäre es etwa denkbar, dass infolge einer knapp bemessenen Größenrelation von Abschleppseil und Tragtasche das Abschleppseil ständig Druck in einem solchen Ausmaß auf die Schweißnähte ausübt, dass diese reißen. Ein Hinweis auf einen solchen oder einen anderen, den Zusammenhang zwischen der Seilbeschaffenheit und dem Reißen der Schweißnähte begründenden Sachverhalt findet sich im Gutachten wie auch im angefochtenen Bescheid aber nicht.

Der Hinweis im Gutachten des Amtssachverständigen, dass von "keinem vorsichtigen Handling" mit den Tragtaschen auszugehen sei, ist zu allgemein, um daraus mit der erforderlichen Sicherheit auf ein Reißen der Schweißnähte beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Tragtaschen schließen zu können.

Gleiches gilt für die im Gutachten nicht angeführten, sondern erst in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufscheinenden Hinweise auf Karabinerhaken und Schäkel sowie auf die am Aufbewahrungsort der Tragtaschen im KFZ "üblicherweise anzutreffenden Kanten und anderen scharfen Stellen". Es wäre darzulegen gewesen, dass und warum Karabinerhaken und Schäkel zum Reißen der Seitennähte führen und inwieweit beim üblichen Gebrauch des Abschleppseiles die Tragtaschen in einer Art und Weise mit Kanten und scharfen Stellen in Berührung kommen, dass ein Reißen der Schweißnähte die Folge ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreicht, um die mangelnde Langlebigkeit der Tragtaschen zu belegen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. Oktober 2003

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070069.X00

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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