TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/16 2003/03/0192

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1.) des RG und 2.) der RG, beide in K, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2003, Zl. FA10A- 42 Go 10/1-03, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Jagdangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie der Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 17. März 2003 und vom 31. März 2003 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführer haben am 9. Februar 2003 bei der Jagdbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, die Jagdabschussplanung für das Jahr 2003 und 2004 für sie als Eigentümer des Eigenjagdgebietes "K" beantragt. Ihrer Meinung nach erstelle die Mutter des Erstbeschwerdeführers unzulässigerweise den Jagdabschussplan, was von der Behörde damit begründet werde, dass sie Fruchtnießerin des Jagdrechtes wäre.

Dazu erging folgende Erledigung der Bezirkshauptmannschaft

Bruck an der Mur vom 17. März 2003:

"Ggst: Jagdrechtsvorbehalte - Mitteilung

Sehr geehrte Familie G!

     ......

     Mit Bescheid vom .... wurden Ihnen als Grundeigentümer das

Eigenjagdrecht für das Revier Eigenjagd "K" bis zum 31.03.2007 rechtskräftig zuerkannt. In diesem Sinne sind Sie gemäß § 1 Abs. 1 des Steierm. Jagdgesetzes 1986 ... Jagdberechtigte.

....

Laut Ihrer Angabe hat Frau HG das Fruchtgenussrecht für den Wildabschuss im vollen Umfang.

Als Fruchtnießerin (Personal-Dienstbarkeit) hat Frau G das dingliche Recht, eine fremde Sache (hier: Wildabschuss) ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen. ... Auf Grund ihrer Stellung steht Frau G daher auch das Recht auf Einreichung des Wildabschussplanes (vergleichbar einem Jagdpächter) zu. Eine Änderung würde erst mit der Beseitigung oder Aufgabe des Fruchtgenussrechtes eintreten.

Hinsichtlich der Wildschäden wäre daher im Sinne des § 71

Steierm. JagdG vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen!"

Mit wiederum als "Mitteilung" bezeichnetem Schreiben vom 31. März 2003 teilte die Behörde den Beschwerdeführern mit, das Schreiben vom 17. März 2003 stelle eine Rechtsauskunft dar und sei kein Bescheid, weshalb der "Einspruch gegen den Bescheid vom 17. März 2003 bezüglich Jagdrechtsvorbehalt" rechtlich irrelevant sei. Grundsätzlich sollte nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft eine Klärung über den Bestand des Fruchtgenussrechtes der HG im Zivilrechtswege erfolgen. Weiters enthält dieses Schreiben Hinweise zu den Problemen Wildschäden und "Kirrungen".

Die Beschwerdeführer erhoben gegen beide Schreiben Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus den gegenständlichen Schreiben der erstinstanzlichen Behörde keinerlei Wille, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, ergebe. Die bloße Bekanntgabe einer Rechtsansicht habe nicht den Charakter eines Bescheides.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführer meinen, die Erledigung der belangten Behörde vom 17. März 2003 sei trotz des Fehlens der Bezeichnung "Bescheid" als solcher anzusehen.

Dieser Ansicht der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden:

Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 9458/A).

Aus der Formulierung der Erledigung vom 17. März 2003 ergibt sich im Sinne dieser Judikatur nicht, dass die Behörde normativ, also rechtsverbindlich, in einer Verwaltungsangelegenheit entschieden hat. So verwendete die Behörde im Betreff das Wort "Mitteilung", als Anrede "Sehr geehrte Familie" und schloss mit der Floskel "Mit freundlichen Grüßen". Inhaltlich stellt sich die Erledigung als Darlegung der Rechtsansicht der Behörde zu der Frage der Regelung des Abschussplanes dar. Das weitere verfahrensgegenständliche Schreiben vom 31. März 2003 stellt sich gleichfalls in diesem Sinne als bloße Mitteilung der Behörde dar. Die Berufung der Beschwerdeführer wurde daher im angefochtenen Bescheid zu Recht mangels Vorliegens eines tauglichen Berufungsgegenstandes zurückgewiesen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2003

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030192.X00

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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