TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/21 2003/06/0151

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 2001 §37 Abs1;
BauRallg;
VVG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Günther Maleczek, Mag. Dr. Paula Stecher, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Winterstellergasse 11, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. August 2003, Zl. Ve1-8-1/43-1, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. April 2002 war dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer LKW-Garage mit Büroräumen und einer Wohnung auf dem Grundstück Nr. 1083/5 KG S bewilligt worden.

Die Ausführung des bewilligten Projektes erfolgte jedoch davon abweichend, indem im Bereich des Obergeschosses das Ausmaß des genehmigten Umfanges überschritten wurde und dieses auch nicht mit den Vorgaben des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes übereinstimmte. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Baubehörde erster Instanz aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Hierfür wurde ihm - durch zweimalige Verlängerung - eine Frist bis zum 15. Dezember 2002 gesetzt.

Nach einer weiteren schriftlichen Vorankündigung vom 17. Januar 2003 wurde ihm letztendlich mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Februar 2003 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand bis längstens 30. April 2003 herzustellen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 6. Mai 2003 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 TBO 2001 für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages lägen vor, weil die Frist zur Einbringung eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ungenützt verstrichen sei; eine negative Erledigung dieses Ansuchens sei nicht Voraussetzung. Während eines anhängigen Bewilligungsverfahrens könne lediglich ein Vollzug des Beseitigungsauftrages nicht erfolgen. Eine mangelhafte Begründung des Beseitigungsauftragsbescheides liege nicht vor, weil sich aus dem seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid eindeutig ergebe, wie das genehmigte Projekt auszuführen gewesen wäre. Weiters ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Abbruchbescheid, dass das im nördlichen Bereich der Betriebswohnung situierte Vordach entsprechend der Baubewilligung auszuführen sei; damit liege aber auch die erforderliche Bestimmtheit des baupolizeilichen Auftrages vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben der Erlassung eines "wirkungslosen Bescheides" verletzt.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es bestehe zwischen dem vorliegenden Beseitigungsauftrag und dem von ihm am 30. Januar 2003 eingebrachten Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung ein so enger Konnex, dass die Behörde mit der Erlassung des Beseitigungsauftrages bis zur Erledigung dieses Beaubewilligungsgesuchs hätte zuwarten müssen. Zumindest aber hätte eine Unterbrechung des Verfahrens zu erfolgen gehabt.

Der § 37 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung (TBO 2001), LGBl. Nr. 94/2001 lautet (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine solche bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre. Dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Beseitigung der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden."

Dass die vorgenommenen Änderungen solche seien, zu deren Vornahme keine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer ebenso wenig wie die Einhaltung der ihm für die Einbringung des Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung gesetzten Frist. Andere Voraussetzungen aber sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde im Sinne des § 37 TBO 2001 bei ungenütztem Verstreichen der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist mit der Erlassung (zumindest) eines Auftrages auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes vorzugehen. Dass dieser Bescheid infolge des noch anhängigen Verfahrens über den Antrag auf nachträgliche Bewilligung derzeit einer Vollstreckung noch nicht zugänglich ist, macht ihn nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - inhaltsleer, weil er im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Baubewilligungsgesuches sofort vollstreckbar würde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0062).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2003

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060151.X00

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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