TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/22 2000/20/0428

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des N in W, geboren 1977, vertreten durch Dr. Franz Wohlfahrt, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 62, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Juli 2000, Zl. 206.411/0-I/02/98, betreffend §§ 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 1. April 1998 in das Bundesgebiet ein und ersuchte um Asyl. Vor dem Bundesasylamt gab er dazu in den Vernehmungen vom 2. April 1998 und vom 28. September 1998 an, er habe sich in Afghanistan nicht politisch betätigt und dort auch keine strafbaren Handlungen begangen. Vielmehr habe er seine Heimat verlassen, weil er dort auf Grund seiner Zugehörigkeit zur tadschikischen Volksgruppe "und insbesondere deshalb, weil ich in Panshir geboren wurde und persisch spreche" verfolgt worden sei. Aus Panshir stamme auch der ehemalige Verteidigungsminister (und spätere Führer der zu den Taliban oppositionellen Nordallianz) Ahmed Shah Masoud. In Kabul, wo der Beschwerdeführer seit seiner Schulzeit gewohnt habe, sei er im August 1997, als er mit einigen Burschen in der persischen Sprache Farsi gesprochen habe, von Taliban angehalten worden. Er sei verhaftet und fünf Tage in einem Wohnhaus in einem vergitterten Zimmer festgehalten worden. Man habe ihn mit Holzlatten geschlagen und als "schmutziger Tadschike" beschimpft. Danach habe man ihn gegen Bezahlung einer Geldsumme, die Verwandte aufgebracht hätten, freigelassen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge bei einem Onkel aufgehalten, bei dem sich seit dem Einmarsch der Taliban auch der Vater des Beschwerdeführers, ein ehemaliger Militärangehöriger, versteckt habe. Würde der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehren, so würde man ihn im Gefängnis umbringen, weil er Tadschike sei und aus Panshir stamme.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab. Gleichzeitig stellte die Erstbehörde jedoch in einem zweiten Spruchteil gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei.

Gegen die Abweisung seines Asylantrages erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er vor, er sei in Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur tadschikischen Volksgruppe einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt. Nach dem Gutachten eines namentlich genannten Afghanistan-Experten, so die Berufung weiter, seien die Tadschiken im Taliban-Gebiet einer "unnachgiebigen, ethnisch motivierten Verfolgung" ausgesetzt. So sei die Sprache der Tadschiken, das mit dem Persischen verwandte Dari, bei den Taliban verboten. Wie der Gutachter weiters ausgeführt habe, hätten die Taliban zwecks Erreichens der Vorherrschaft im Winter 1996/97 im Gebiet der Tadschiken massive ethnische Säuberungen durchgeführt, die mit der Vertreibung von mehreren 100.000 Tadschiken und Massakern unter der tadschikischen Zivilbevölkerung einhergegangen seien.

In der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2000 wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, dass auch Ahmed Shah Masoud aus Panshir stamme. Obwohl der Beschwerdeführer bereits in seiner Kindheit nach Kabul gezogen sei, werde er von den Taliban auf Grund seines Äußeren als Tadschike erkannt. Die Taliban beobachteten alles und wenn jemand anders aussehe, holten sie ihn "gleich heran". Deshalb sei es auch, als der Beschwerdeführer in Kabul mit Freunden auf der Straße gegangen sei und persisch gesprochen habe, zur erwähnten Festnahme gekommen. Darüber hinaus führe der Beschwerdeführer seine Probleme in Afghanistan darauf zurück, dass sein Vater in Kabul Offizier bei der "Spezial-Garde" gewesen sei. Näheres könne er dazu aber nicht sagen. Am 24. Februar 2000 setzte die belangte Behörde die Berufungsverhandlung fort, in der sie ein Sachverständigengutachten über die Verfolgungshandlungen der Taliban in Afghanistan einholte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab. Begründend stellte sie fest, dass dem Beschwerdeführer, dessen Vorbringen "in weiten Teilen" unglaubwürdig sei, abgesehen vom Vorbringen zum Fluchtweg auch bezüglich der generellen Angaben zu seiner Person gefolgt werde. Unter Zugrundelegung des in der Berufungsverhandlung erstatteten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachtens und "sonstiger" der belangten Behörde vorliegenden Informationsquellen (die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Titel nach benannte) gelangte sie zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Asylgewährung nicht vorlägen. Zwar könne der aus Panshir stammende Beschwerdeführer, der sich im wehrfähigen Alter befinde, die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich ziehen und es seien auch willkürliche Übergriffe auf den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall könne aber "unter Abwägung aller Umstände im Ergebnis" nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall des Kontaktes mit den Taliban, etwa im Rahmen einer Grenzkontrolle, eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten habe. Diese Prognose sei nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine allgemeine Verfolgung von Tadschiken durch die Taliban nicht feststellbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 1999, Zl. 98/01/0455, und vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0117).

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die Ansicht der belangten Behörde, es drohe ihm in Afghanistan keine Verfolgung.

In der Berufungsverhandlung hat der Sachverständige nach dem Protokoll vom 24. Februar 2000 zunächst wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

"Das Hauptaugenmerk der Taliban galt der Ausschaltung des Widerstands von Massoud. Daher haben die Taliban versucht, Ahmadschah Massoud nördlich von Kabul zu vertreiben. Deshalb fanden in den Provinzen Parwan und Kapisa kriegerische Auseinandersetzungen statt. Ich möchte hinzufügen, diese Angabe betrifft einen mehrmonatigen Zeitraum (Juli 1997 - Frühjahr 1998). In diesen Zeitraum haben die Taliban große Feldzüge auch auf die Stadt Mazar-i Sharif durchgeführt und eine Blockade um das Hazarajat errichtet. Parallel zu diesen Großoffensiven der Taliban gab es Racheakte seitens der Kriegsparteien sowohl in Kabul als auch in Mazar-i Sharif. In Kabul wurden im Juli 1997 nach internationalen Berichterstattungen nach einer Razzia der Taliban 2000 Tadschiken und Hazaras festgenommen und inhaftiert. Ebenfalls in Mazar-i Sharif haben sowohl Taliban als auch ihre Gegner die Anhänger ihrer Gegner zum Teil massakriert und verfolgt."

In der Folge stellte der Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer, der aus einem Gebiet nördlich von Kabul stamme, eine Mischung von "Kabul-Farsi" und "Panshi-Farsi" spreche.

Das weitere in der genannten Verhandlung protokollierte Gutachten hat folgenden Wortlaut (Hervorhebungen nicht im Original):

"Das Vorbringen des BW Afghanistan verlassen zu haben, um den weiteren Verfolgungen der Taliban zu entgehen, entspricht der Sorge von allen Afghanen die in Opposition zu den Taliban stehen. Seitdem die Taliban an die Macht gekommen sind haben sie tausende Menschen willkürlich verhaftet oder auch von ihren angestammten Regionen vertrieben. Daher stelle ich als SV die Angabe des BW verhaftet gewesen zu sein zwar nicht in Frage aber ich kann darüber keine weitere Ausführungen machen, weil der BW bisher keine Angaben gemacht hat, die vor und nach seiner Verhaftung, wie der BW angibt mir die Möglichkeit eröffnet mir ein besseres Bild aus seinen Angaben zu machen um bestimmte Hinweise auf die Verhaftung seiner Person in diesem Zeitraum zu erhalten. Als weiteres möchte ich ausführen, dass der BW aus Panschir stammt aber in Kabul sozialisiert worden ist (wie der BW angegeben hat). Es könnte ihm eine unmittelbare Gefahr drohen wenn er in diesem Zeitraum in Panschir und Umgebung sich aufgehalten hätte bzw. er in Kabul politisch für die Opposition tätig gewesen wäre. Ansonsten verweise ich auf die bereits oben angeführten Sorgen der Bevölkerung wegen der auch von mir oben angeführten Gründen auch wenn diese durch den ständigen Wechsel der Ereignisse nicht immer objektiv begründet werden müssen. Ein zweites wichtiges Vorbringen des BW war die berufliche Stellung seines Vaters in Afghanistan. Diesbezüglich kann ich keine Ausführungen machen, weil die Angabe sehr beschränkt war. Im Falle der Rückkehr des BW nach Afghanistan wenn er den offiziellen Grenzübergang nach Afghanistan benützt, kann er von den Taliban auf Grund seiner charakteristischen Aussprache ('Schamaliwari', d.i. eine Variante von Tadschikisch die nur nördlich von Kabul in den Provinzen Parwan und Kapisa gesprochen wird, gerade diese Aussprache von ihm kann ein Grund für einen Verdacht sein, dass die Taliban ihn als Anhänger von Masoud einschätzen. Masoud stammt aus Panschir, das ist ein Teil von der Provinz Kapisa, er ist der Oberkommandierende der Nordallianz und der Hauptgegner der Taliban) jedenfalls aufgehalten und einvernommen werden. Über die weiteren Folgen kann ich keine Angaben machen, da willkürliche Handlungen nicht auszuschließen sind. Obwohl ich von einer allgemeinen Verfolgung von Tadschiken nicht ausgehe ist es nicht ausgeschlossen, dass die Tadschiken auf Grund ihrer Herkunft, und ihrer oppositionellen Haltung zu den Taliban ins Blickfeld der Taliban geraten könnten. Wenn ich 'Tadschike' meine, meine ich die Tadschikische Volksgruppe die von nördlichen Kabul und Nord-Afghanistan stammt. Der vom BW angeführte Kabuler Wohnort im Stadtteil 'Gozargah' liegt allerdings nicht in den von mir angeführten nördlichen Teil von Kabul. Doch ist der BW nach seinen Angaben erst im 2 oder 3 Lebensjahr aus Panschir nach Kabul gekommen und somit lediglich ein Zuwanderer nach Kabul. Da der BW in noch einem jugendlichen wehrfähigen Alter ist, ist nicht auszuschließen, dass er einerseits als Kämpfer für die Opposition durch die Taliban eingeschätzt werden kann, oder auch zwangsrekrutiert werden kann. Die Zwangsrekrutierungen durch die Taliban ist als Strafmaßnahme zu sehen, wobei ich nicht angeben kann ob sie derzeit bei Tadschiken angewandt wird, da die Taliban ohnehin genug Kämpfer zur Verfügung haben. Ich will aber darauf hinweisen, dass wenn ich in meiner heutigen Stellungnahme den Begriff 'kann' verwende, damit zum Ausdruck bringen will, dass zwar die Möglichkeit besteht, aber die von mir angegebenen Gefahren nicht unbedingt eintreten müssen."

Zu den "sonstigen" Informationsquellen, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nennt, zählt das im Akt befindliche und von Dr. Neda Forghani erstellte "Gutachten zur allgemeinen Menschenrechtssituation in Afghanistan" vom 22. Februar 2000. Unter dem Kapitel "2.1 Verfolgungen aus ethnischen Gründen" finden sich dort folgende Ausführungen:

"In Afghanistan stellt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie bzw. Sprach- oder Religionsgruppe eines der wesentlichsten Merkmale zur Bestimmung der Identität und Loyalität der Bevölkerung dar.

Angehörige der jeweiligen ethnischen Minderheiten sind Repressalien ausgesetzt, da die Milizen sich nur auf jeweils eine ethnische Gruppe stützen und die Zugehörigkeit zu einer anderen ethnischen Gruppe als Indiz für eine feindliche politische Gesinnung angesehen wird.

Kulturen und Sprachen der anderen Völker Afghanistans werden von den Taleban bekämpft. Die nicht-paschtunischen Volksgruppen sind einer Politik der 'ethnischen Säuberungen' durch die Taleban unterworfen, so daß viele Menschen geflohen sind bzw. vertrieben wurden.

Nach anderer Auffassung gäbe es bei den ethnischen Minderheiten keine systematische gruppengerichtete Verfolgung. Bei den Vertreibungsaktionen handelt es sich um regional begrenzte, durch die dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen bedingte Reaktionen. Es wird auch die weitergehende Ansicht vertreten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Taleban schon die 'fremde' Volkszugehörigkeit unmittelbar zum Anlass für Verfolgungen nähmen.

In Zusammenhang mit ethnischer Diskriminierung stellt auch die Sprache einen Verfolgungsgrund dar. Vor der Herrschaft der Taleban galten die Sprachen Farsi und Pashtu als Amtssprachen des Landes. Taleban sprechen jedoch hauptsächlich Pashtu. Andere Ethnien werden unter anderem aufgrund ihrer Sprache diskriminiert.

(...)

2.1.2.2 Die Panjshiri

Die Panjshiri sind eine aus Panjshirtal stammende Untergruppe der Tadschiken, sprechen eine Dialekt der Farsi-Dari namens Panjshiri und sind Sunniten.

Ahmad Shah Masoud, der militärische Führer der Opposition der sogenannten Nord-Allianz, stammt aus dem Panjshirtal. In Afghanistan stellt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder zu einem Stamm eines der wesentlichsten Merkmale zur Bestimmung der Identität und Loyalität der Bevölkerung dar. Aus diesem Grund werden die Angehörigen der Panjshiri Volksgruppe von den Taleban als potentielle Feinde betrachtet."

Im angefochtenen Bescheid folgt die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und damit dem Vorbringen, dieser gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und stamme aus Panshir. Diesen Umständen komme nach Auffassung der belangten Behörde nicht ein solches Gewicht zu, dass bereits von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtenden Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban gesprochen werde könne.

Diese Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der beiden dargestellten Gutachten nicht zu teilen:

Zunächst ist, was die angesprochene Verfolgung aus ethnischen Gründen anbelangt, beiden genannten Gutachten für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu entnehmen, dass die Taliban gegen nicht-paschtunische Volksgruppen in Afghanistan vorgingen und dabei vor Massakern nicht zurückschreckten. So spricht der Sachverständige in der Verhandlungsniederschrift vom 24. Februar 2000 im Zusammenhang mit den in Opposition zu den Taliban stehenden Bevölkerungsteilen Afghanistans davon, dass seit der Machtergreifung der Taliban "tausende Menschen willkürlich verhaftet" und von ihren angestammten Regionen vertrieben worden seien. Auch Dr. Forghani geht im auszugsweise wiedergegebenen Gutachten davon aus, dass die Nichtzugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Paschtunen von den Taliban als Indiz für eine feindliche politische Gesinnung angesehen worden und dass nichtpaschtunische Volksgruppen einer Politik der "ethnischen Säuberungen" durch die Taliban unterworfen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat, was die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebene Herrschaft der Taliban in Afghanistan betrifft, bereits auf die bekannt harte Vorgangsweise des Taliban-Regimes gegen dessen politische oder religiöse Gegner hingewiesen (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171).

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen braucht aber im vorliegenden Fall der Frage, ob der Beschwerdeführer im hier maßgeblichen Zeitpunkt in seiner Heimat schon allein wegen seiner tadschikischen Abstammung Verfolgung zu befürchten hatte, nicht weiter nachgegangen werden. Beim Beschwerdeführer kommt nämlich zur tadschikischen Volksgruppenzugehörigkeit hinzu, dass er, worauf er bereits bei seiner ersten Vernehmung hingewiesen hat, aus dem Gebiet Panshir und damit aus derselben Gegend stammt wie der damalige Oberkommandierende der oppositionellen Nordallianz Ahmed Shah Masoud. Das "Hauptaugenmerk" der Taliban gelte, so das Gutachten vom 24. Februar 2000 einleitend, der Ausschaltung des Widerstandes von Masoud, zu welchem Zweck die Taliban in kriegerischen Auseinandersetzungen Tadschiken inhaftierten und zum Teil auch massakrierten. Vor diesem Hintergrund konnte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht verneint werden, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Panshir stammt, nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits an dessen Aussprache erkennbar ist.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200428.X00

Im RIS seit

13.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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