TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/5 2002/17/0297

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3R E03402000;
E3R E03600500;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs3 idF 31994R2945;
31994R2945 Nov-31987R3665;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
ABGB §1392;
EURallg;
VwGG §38a;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der X-Bank in S, vertreten durch Girardi & Seyrling, Rechtanwälte in 6010 Innsbruck, Maximilianstraße 29, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III der Region Linz) vom 8. Jänner 2002, Zl. ZRV91/1-L3/01, betreffend Rückforderung einer Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit insgesamt neun Bescheiden gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen der S KG (in der Folge: KG) für das aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften nach Russland ausgeführte, in den Anmeldungen näher bezeichnete Schweinefleisch der Warennummer 0203 2955 9110 antragsgemäß Ausfuhrerstattungen.

In den Zahlungshinweisen dieser Bescheide heißt es: Der Erstattungsbetrag werde auf ein näher bezeichnetes Girokonto bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auf Grund der Abtretungserklärung der KG überwiesen.

Mit Bescheiden forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Ausfuhrerstattungsbeträge samt einer nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) 3665/87 zunächst von der seit Dezember 1999 im Konkurs befindlichen KG zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei Schweinekopffleisch ausgeführt worden, für das kein Erstattungsanspruch bestehe.

In den dagegen erhobenen Berufungen brachte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der KG vor, es sei zwar richtig, dass die KG in den Jahren 1997 bis 1999 Schweinekopffleisch aus den Niederlanden in einer Menge von

262.633 kg zugekauft habe, es sei jedoch nicht richtig, dass die KG dieses Schweinekopffleisch nach Russland exportiert und dafür Ausfuhrerstattungen beantragt und kassiert habe.

Mit Bescheiden vom 10. und 11. Mai 2000 forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die gezahlten Ausfuhrerstattungen zurück. In diesen Bescheiden heißt es, hinsichtlich dieser Beträge bestehe ein Gesamtschuldverhältnis mit der im Konkurs befindlichen KG. Die Bemessungsgrundlagen seien unter Berücksichtigung der ursprünglich gewährten Ausfuhrerstattungen ermittelt worden. Sie seien dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen integrierten Bestandteil dieser Bescheide bilde. In dem angeschlossenen Berechnungsblatt ist die Warennummer 02032955 9110 angeführt. In der Begründung dieser Bescheide wurde ausgeführt, die KG habe für die aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlichen Mengen an "Rindfleischerzeugnissen" Ausfuhrerstattung beantragt und diese sei antragsgemäß gewährt worden. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen sei von einer Anzeige gegen die KG in Kenntnis gesetzt worden, in der dieser vorgeworfen worden sei, statt der erklärten "Rindfleischerzeugnisse" Schlachtabfälle und Schlachtnebenerzeugnisse an die in Russland ansässigen Empfänger geliefert zu haben. Die Ausfuhrerstattung sei zu Unrecht gewährt worden und daher zurückzufordern gewesen. Es bestehe ein Gesamtschuldverhältnis mit der im Konkurs befindlichen

KG.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vor, die KG habe bei ihr mehrere "Kreditlinien" eröffnet. Als Besicherung habe die sicherungsweise Abtretung von Forderungen gegenüber der Republik Österreich für Ausfuhrerstattungen gedient. Die Zession habe jedoch lediglich die Wirkung einer sicherungsweisen Abtretung gehabt, eine Vollzession sei nicht eingetreten. Dieser Umstand sei insofern beachtlich, als nur bei der Vollzession ein Wechsel der Rechtszuständigkeit vom Zedenten auf den Zessionar erfolge, der mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages an die Stelle des bisherigen Gläubigers trete. Der Zedent scheide dabei aus dem Schuldverhältnis aus und nur in diesem Falle würde die Zollverwaltung mit schuldbefreiender Wirkung an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gezahlt haben. Es sei von den Zessionsverträgen nicht Gebrauch gemacht worden. Es sei an das Zollamt Salzburg/Erstattungen nie die Aufforderung herangetragen worden, Forderungen der KG mit schuldbefreiender Wirkung an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zu zahlen. Vielmehr seien die Überweisungen jeweils zu Gunsten der KG auf deren Konten erfolgt. Weiters erhob die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin Einwände gegen den sachlichen Inhalt des Rückforderungsanspruches und gegen die Begründung der Ermessensentscheidung und verwies auf das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Auszahlung.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 22. Dezember 2000 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufungen als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, mit den Zessionsverträgen vom 26. Jänner 1999, 12. April 1999 und 6. Mai 1999, seien durch die KG in Form eines (Global-)Zessionsvertrages alle Zahlungen von Ausfuhrerstattungen an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin abgetreten worden. Diese Abtretung sei auch Inhalt eines begleitenden Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin an das Zollamt Salzburg/Erstattungen gewesen.

In dieser Mitteilung heiße es:

"Wir ersuchen Sie wie ... besprochen, uns schriftlich zu

bestätigen, dass

-

die Abtretung aller Zahlungen von Ausfuhrerstattungen durch die (KG) an die (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) zur Kenntnis genommen wird,

-

Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an die (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) auf das Konto Nr. ... erfolgen können, sowie

-

eine neuerliche Abänderung des Zahlungsweges nur mit Zustimmung der (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) möglich ist."

Die erforderliche Publizität der Zession sei durch dieses Schreiben mit der Rechtswirkung einer Schuldnerbenachrichtigung im Sinne des § 1396 ABGB gegeben. Die Abtretung der Erstattungszahlungen sei damit für die Zahlstelle rechtsgültig gewesen. Deckungsgleich seien weitere Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gewesen, die anlässlich der Übermittlung von Verzollungsnachweisen und Frachtpapieren an das Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichtet gewesen seien. Hierin sei erklärt worden:

     "Die Zahlungen von Ausfuhrerstattungen wurden mit

Zessionsvertrag vom 26.01.1999 ... und mit Zessionsvertrag vom

12.04.1999 ... und mit Zessionsvertrag vom 06.05.1999 ... an die

(Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) abgetreten.

     In der Beilage senden wir Ihnen im Auftrag der (KG)... und

ersuchen Sie, die Ausfuhrerstattungen vereinbarungsgemäß

ausschließlich auf das Konto ... der (KG) zu überweisen."

In Anerkennung dieser Zessionsvereinbarung seien die Erstattungsbeträge auf das genannte Konto überwiesen und dies sei in den Erstattungsbescheiden im Zahlungshinweis vermerkt worden. Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3665/87 hafteten Zessionar und Zedent als Gesamtschuldner für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr, wenn die Erstattung einem Zessionar gezahlt worden sei. Die Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht erfolgt.

Zum sachlichen Inhalt des Rückforderungsanspruches wurde in der Begründung u.a. festgehalten, dass sich zwangsläufig die Frage über den Verbleib des innerhalb der EU zugekauften Schweinekopffleisches und die Art und Beschaffenheit der ausgeführten Erstattungswaren ergeben habe. Weiters wurde in der Begründung auf die Frage des Vertrauensschutzes und die Beeinträchtigung des Bankbetriebes eingegangen.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Administrativbeschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf eine "verbindliche Zolltarifauskunft" vom 8. Juli 1999 über "Fleisch von Rindern". Die Behörde habe durch die verbindliche Zolltarifauskunft einen Fehler verursacht, der unter Zugrundelegung der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht dazu führen könne, dass nunmehr die Beschwerdeführerin die geforderten Beträge zurückzahlen müsse. Die von der EU geforderte Sanktion der Rückzahlung allenfalls zu Unrecht begehrter und bezogener Erstattungsbeträge finde ihre Grenze in den den Mitgliedstaaten anzuwendenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Erstattungsbeträge seien überhaupt nur deshalb geflossen, weil diese durch einen Irrtum der Behörde verursacht worden seien. Die Behörde habe ihre Entscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Beschwerdefall wären die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgelegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen übernahm die belangte Behörde zunächst die Begründung des im selben Ausfuhrerstattungsfall ergangenen Bescheides an den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der KG. Darin führte die belangte Behörde u.a. aus, der in den Ausfuhranmeldungen angegebene Produktcode umfasse Schinken, Vorderteile, Schultern, auch Teile davon, ohne Knochen, gefroren, von Hausschweinen. Die KG habe somit in den Ausfuhranmeldungen erklärt, dass es sich um ausgelöstes Fleisch vom Schinken, von den Vorderteilen oder von der Schulter gehandelt habe. In den Ausgangsrechnungen seien für die Ausfuhranmeldungen dem Empfänger der Waren Preise von US $ 0,42, 0,44 und 0,55 in Rechnung gestellt worden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Umrechnungskurses ergebe dies einen Verkaufspreis, der sich zwischen ATS 4,96 und ATS 6,53 je Kilogramm bewege. Berücksichtige man den Marktbericht der AMA für den Bereich Vieh und Fleisch, sei festzustellen, dass die Schweinehälftenpreise im Exportzeitraum im Bereich zwischen ATS 12 bis ATS 14 gelegen seien. Zur Verdeutlichung sei hier noch anzuführen, dass es sich bei diesen Preisen um die Erzeugerpreise, also um Preise handle, die der Landwirt erhalten habe; der Marktbericht werde auf Grund der Mitteilungen der Schlachthöfe erstellt. Ergänzend sei auch noch anzuführen, dass sich die Schweinehälftenpreise im Kalenderjahr 1998 nie unter ATS 12 bewegt hätten und im Großteil des Jahres über ATS 15 gelegen seien. Berücksichtige man den Umstand, dass hier vom Erzeugerpreis für Schweinehälften gesprochen werde und es sich bei der angemeldeten Exportware um Schinken, Vorderteile oder Schulter, auch Teile davon, ohne Knochen gehandelt habe, dann könne dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der Exportware nicht um Schweinekopffleisch gehandelt habe, nicht gefolgt werden. Bei Schinken, Vorderteilen, Schultern, auch Teilen davon handle es sich um sehr gut verwertbare Teile des Schweines. Überdies sei in den Ausfuhranmeldungen angegeben worden, dass es sich um knochenlose Teile gehandelt habe, das heißt, dass nicht nur die Kosten für die Zerlegung, sondern auch für die Entfernung der Knochen angefallen seien und somit für derartige Waren einige Arbeitsschritte von der Schweinehälfte zur angeblichen Exportware notwendig gewesen seien. Der Wirtschaftstreibende habe somit nicht nur die im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit anfallenden Kosten, sondern auch die Kosten für die u.a. notwendigen Bearbeitungen beim Verkaufspreis zu berücksichtigen. Es sei daher denkunmöglich, dass hochwertige Teile des Schweins unter dem Erzeugerpreis für Schweinehälften (der auch die billigeren Teile der Hälfte abzudecken habe) verkauft würden. Es widerspreche daher betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, dass die angeblich exportierte Ware - selbst unter Berücksichtigung der Ausfuhrerstattung - zum angegebenen Preis verkauft werden könne. Da auszuschließen sei, dass ein Unternehmer ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sei, sei für die belangte Behörde als erwiesen anzusehen, dass es sich bei der Exportware um Schweinekopffleisch gehandelt habe.

Dies werde dadurch bestärkt, dass die KG den Verbleib des in den Niederlanden zugekauften Schweinekopffleisches nicht nachweisen habe können. Es sei zwar angegeben worden, dass die Ware in der EU weiterverkauft worden sei, jedoch seien die entsprechenden Rechnungen unter Hinweis auf die erfolgte Beschlagnahme nicht vorgelegt worden. Die KG habe lediglich angegeben, in den Niederlanden zugekauftes Schweinekopffleisch in der EU weiterverkauft zu haben, ohne jedoch die Kunden, die jeweiligen Mengen, den Weiterverkaufszeitpunkt usw. zu nennen. Der KG müssten diese Umstände sehr wohl bekannt sein und sie wäre in der Lage gewesen, Akteneinsicht in die beschlagnahmten Unterlagen zu nehmen und die angeblichen Weiterverkaufsrechnungen vorzulegen. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen, insbesondere des Verkaufspreises und der Passivität der KG hinsichtlich der Beischaffung der von ihr behaupteten Unterlagen, sei als erwiesen anzusehen, dass mit den in Rede stehenden Ausfuhranmeldungen Schweinekopffleisch exportiert worden sei.

Die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Erstattungszahlungen sei keine Sanktion im Sinne der Bestimmungen des Erstattungsrechtes. Die Erstattungszahlungen an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin seien wegen des Zessionsvertragsverhältnisses mit schuldbefreiender Wirkung geleistet worden. Die Beschwerdeführerin habe daher bei rechtskonformer Ermessensübung - die Rückforderung habe sich bei der KG als uneinbringlich erwiesen - für die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 als Gesamtschuldnerin rechtens in Anspruch genommen werden können.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2002, B 617/02-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf richtige Auslegung des Zessionarsbegriffes, insbesondere im Sinne des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bzw. im Sinne des Begriffes des gesamtschuldnerischen Zollschuldners nach Art. 213 ZK sowie im Sinne des Gesamtschuldners zur ungeteilten Hand nach § 6 BAO verletzt. Sie macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wie auch der Verwaltungsgerichtshof - gehen davon aus, dass zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und der KG eine so genannte "Sicherungsabtretung" abgeschlossen war.

In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, der wirtschaftliche Zweck der Sicherungsabtretung bestehe - ebenso jener der Verpfändung - darin, dem Gläubiger eine Sicherheit zu verschaffen. Im Beschwerdefall handle es sich um ein Darlehensverhältnis bzw. um einen Kredit, der revolvierend immer wieder bis zu einer Höchstgrenze ausgenutzt werden könne. Wirtschaftlicher Vorteilnehmer sei der Zedent und nicht der Zessionar, zumal der beschwerdeführenden Hausbank ohne entsprechende Zession ohnedies alle Zahlungen aus den Erstattungen auf den Konten der KG gut gebucht worden wären. Es handle sich eben nicht um eine Vollzession, bei der die Zahlungen an Zahlungsstatt erfolgten, sondern um eine Sicherungszession, wo Zahlungen zahlungshalber geleistet würden.

Die Übertragung der Rechtszuständigkeit einer Forderung wird als Abtretung (Zession) bezeichnet. An die Stelle des "Altgläubigers" (Zedenten) tritt der "Neugläubiger" (Zessionar) des "abgetretenen Schuldners" (Zessus), im Übrigen bleibt die Forderung jedoch unverändert. Die Abtretung kann durch Rechtsgeschäft, Richterspruch oder ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zustande kommen. Bei der Sicherungsabtretung erwirbt der Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber die volle Rechtsstellung eines Gläubigers mit der schuldrechtlichen Innenbindung, von seiner überschießenden Rechtsmacht nur zur Sicherung seiner Forderung im vereinbarten Rahmen Gebrauch zu machen. Nach außen ist der Sicherungszessionar uneingeschränkter Inhaber der Forderung, wobei ihm der Zessus sowohl Einwendungen entgegensetzen kann, die ihm gegen den Sicherungszessionar, als auch solche, die ihm gegen den Sicherungszedenten zustehen. Nach innen ist der Sicherungsnehmer gebunden. Um eine Umgehung der Vorschriften über die Pfandbegründung zu vermeiden, ist bei der Sicherungsabtretung im Gegensatz zur Vollzession die Einhaltung eines besonderen Modus erforderlich, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. Für eine zahlungshalber vorgenommene Vollzession bestehen keine Publizitätserfordernisse. Die Globalzession kommt vor allem als Unterart der Sicherungsabtretung vor. Hiebei wird eine Mehrheit von Forderungen abgetreten (Ertl in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch2, 2. Band, Rz 1, 3 und 4 zu § 1392 ABGB).

Auch wenn für die Beschwerdeführerin der wirtschaftliche Zweck beim Abschluss des Sicherungszessionsvertrages mit der KG in der Sicherung von Forderungen bestanden haben mag, handelt es sich bei den vorgenommenen und vom Zessionar dem Schuldner notifizierten Sicherungsabtretungen um eine besondere Form der Zession, bei der der Zessionar die volle Rechtsstellung eines Gläubigers erhielt, und nicht bloß um eine "Verpfändung", bei der dies nicht der Fall ist.

Nach Art. 54 erster Anstrich und Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 mit Geltung vom 1. Juli 1999 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.

Art. 11 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 lautet auszugsweise wie folgt:

"Unbeschadet der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4, einen negativen Betrag zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wird, zahlt der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Absatz 1 Unterabsatz 1 fälligen Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und die Rückzahlung zurück. Dabei gilt jedoch Folgendes:

...

              b)              ... wird die Erstattung einem Zessionar gezahlt, so haften

er und der Zedent als Gesamtschuldner für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, zu Unrecht freigegebener Sicherheiten und anfallender Zinsen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Zessionars beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen."

Der in Art. 11 Abs. 3 lit. b der zitierten Verordnung enthaltene Begriff "Zessionar" ist in einer Regelung des Gemeinschaftsrechts normiert und demnach nicht nach dem nationalen Recht, sondern nach dem Gemeinschaftsrecht auszulegen.

Die Rechtsabtretung einer Forderung - zahlungshalber oder an Zahlungsstatt - ist jedenfalls schon seit der Zeit des römischen Rechts als "Zession" bekannt. Das Wesentliche der auf dem römischen Recht aufbauenden und in den Mitgliedstaaten bekannten Rechtsfigur der Zession besteht in der Rechtsabtretung einer Forderung. Diese Rechtsabtretung einer Forderung ist auch Kern der so genannten Sicherungszession, bei der der Zessionar die volle Rechtsstellung eines Gläubigers erhält. Es besteht kein Grund für einen vernünftigen Zweifel, dass der im Gemeinschaftsrecht in Art. 11 Abs. 3 lit. b der zitierten Verordnung verwendete Begriff "Zessionar" auch den Neugläubiger einer Sicherungszession bezeichnet, dem die Forderung durch einen Zedenten abgetreten wurde. Dies wird noch durch den unmittelbar einsichtigen Zweck der hier anzuwendenden Regelung, nämlich die Rückforderbarkeit zu Unrecht ausbezahlter Beträge zu sichern, gestützt.

Mit Rücksicht darauf, dass an diesem Inhalt des Rechtsbegriffes "Zessionar" kein vernünftiger Zweifel besteht, war der Verwaltungsgerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung, ob unter den Begriff "Zessionar" gemäß § 11 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94, auch der Zessionar einer "Sicherungszession" im Sinne des österreichischen Rechtes fällt, nicht verpflichtet (vgl. Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs C- 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, I-3415).

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringt die Beschwerdeführerin zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weiter vor, die belangte Behörde stelle zwar Plausibilitätsüberlegungen an, die letztlich jedoch nichts anderes als Vermutungen darstellten, die einem verwaltungsrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnten. So sei insbesondere keinerlei Sachbefund aufgenommen worden, was insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der Rückerstattungsbescheide dem solidarisch mithaftenden Zessionar nicht zugemutet werden könne. Aus welchen Gründen ein entsprechender Sachbefund, zu dessen Aufnahme die erkennende Behörde zweifelsfrei verpflichtet gewesen wäre, unterblieben sei, sei aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich.

Mit diesem Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides, ohne jedoch die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzustellen.

Verfahrensfehler der Behörde - dies gilt auch für Begründungsmängel eines Bescheides - führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/17/0186).

Die Relevanz dieses Begründungsmangels wurde in der Beschwerde nicht dargetan.

Soweit behauptet wird, es seien zwar Plausibilitätsüberlegungen angestellt worden, die letztlich jedoch nichts anderes als Vermutungen darstellten, die einem verwaltungsrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnten, bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die bei der Würdigung der Beweise angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 1994, Zl. 90/17/0103).

Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Beweiswürdigung auf die nachgewiesene und von der KG nicht bestrittene in den Niederlanden aufgekaufte Menge an Schweinekopffleisch sowie auf Preiskalkulationen, nach denen Gegenstand der Ausfuhr tatsächlich nicht die erklärten Waren gewesen sein konnten. Dem wird in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Es werden weder der Ankauf des Schweinekopffleisches in Abrede, noch die Richtigkeit der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Preiskalkulation für die ausgeführten Waren in Frage gestellt. Es wird nicht einmal eine Gegenbehauptung zur Feststellung der belangten Behörde, es sei Schweinekopffleisch ausgeführt worden, aufgestellt. Mit der - nicht zutreffenden - Behauptung, es wäre kein "Sachbefund" aufgenommen worden, vermag die Beschwerde die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Ergebnis nicht zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht verpflichtet, ihr nicht zumutbare "Sachbefunde" selbst zu erstellen, sie hat aber auch bei einer Vielzahl von Rückforderungsfällen konkrete Behauptungen aufzustellen und Gründe vorzubringen, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen könnten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine Gegenschrift nicht erstattet wurde.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 5. November 2003

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981J0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Zessionar Sicherungszession

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170297.X00

Im RIS seit

05.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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