TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/6 2001/07/0101

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990;
AWG Tir 1990 §16 Abs2 idF 1998/076;
AWG Tir 1990 §2 Abs9;
AWG Tir 1990 §2 idF 1998/076;
AWG Tir 1990 §27 Abs1 idF 1998/076;
AWG Tir 1990 §27 Abs1 litg idF 1998/076;
AWG Tir 1990 §27 Abs6 idF 1998/076;
AWG Tir 1990 idF 1998/076;
AWG Tir 1990;
DeponieV 1996;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Christian Margreiter und Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwälte in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juni 2001, Zl. U-3977/3, betreffend Beseitigungsauftrag nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid vom 23. April 2001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft I (die Erstbehörde) gemäß § 27 Abs. 6 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG) dem Beschwerdeführer den Auftrag, auf zwei näher bezeichneten Grundstücken folgende Maßnahmen unverzüglich, längstens jedoch bis zum 30. Mai 2001, vorzunehmen:

"1. Sämtliches überschüssiges Material (höher als das Niveau der Landesstraße) ist zu entfernen und diese Fläche ist unverzüglich zu rekultivieren, sodass von einer landwirtschaftlichen Maßnahme im Ausmaß von unter 5.000 m2 gesprochen werden kann, die keiner behördlichen Bewilligung bedarf."

Begründend führte die Erstbehörde aus, es sei bei dem am 20. Februar 2001 durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt worden, dass es im Bereich dieser Grundstücke zu Schüttungen komme. Diese stellten keine landwirtschaftlichen Verbesserungsmaßnahmen dar. Die dafür notwendigen Bewilligungen nach dem TAWG seien nicht vorgelegen.

Mit Schreiben vom 15. März 2001 habe der Beschwerdeführer hiezu Stellung genommen und ausgeführt, die Aufschüttungen wären vor über zwei Jahren zur landwirtschaftlichen Verbesserung des beschütteten Gebietes vorgenommen worden und seit dieser Zeit würde die Fläche auch bebaut, sodass es völlig unverständlich wäre, dass von einer landwirtschaftlichen Verbesserung nicht gesprochen werden könnte. Diese Fläche würde auch in diesem Jahr einer entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Eine Nachmessung hätte ergeben, dass die Fläche nicht mehr als 5.000 m2 betrüge. Darüber hinaus wäre die allgemeine Bewilligungspflicht gemäß § 6 TNSchG (Tiroler Naturschutzgesetz) nicht gegeben, weil die betroffene Fläche innerhalb der geschlossenen Ortschaft läge. Auch von einer Deponie könnte keine Rede sein, weil das verwendete Material keines im Sinn des § 2 Abs. 1 bis 5 TAWG darstellte und insbesondere keine Baurestmassen im Sinn der Anlage 2 der Deponieverordnung zur Anschüttung verwendet worden wären.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am 5. April 2001 Akteneinsicht genommen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.

In rechtlicher Hinsicht führte die Erstbehörde unter Zitierung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 2 TAWG aus, dass gemäß einem Erlass des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10. November 1995 Schüttungen von reinem Bodenaushub, die der landwirtschaftlichen Rekultivierung von Bodenflächen dienten, keiner Bewilligung nach dem TAWG bedürften. § 6 TNSchG bleibe hievon unberührt. Von einer landwirtschaftlichen Rekultivierung spreche man jedoch nur dann, wenn die Schüttung dazu diene, Geländeunebenheiten auszugleichen, um so die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu erleichtern. Im gegenständlichen Fall seien keine Geländeunebenheiten ausgeglichen, sondern vielmehr herbeigeführt worden, indem ein Damm aufgeschüttet worden sei. Bei dieser Schüttung handle es sich somit um die Ablagerung von Abfällen im Sinn des TAWG, wofür keine Bewilligung nach diesem Gesetz vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 lit. a TAWG begangen. Gemäß § 27 Abs. 6 TAWG habe die Bezirksverwaltungsbehörde einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen habe, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadenersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand soweit wie möglich zu beseitigen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung (der belangten Behörde) vom 6. Juni 2001 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass die aufgetragene Maßnahme spätestens bis 30. Juli 2001 durchzuführen sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG (Abfalldefinition) auch Bodenaushub als Abfall zu qualifizieren sei und selbst eine Anlage zur ausschließlichen Ablagerung von als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterialien eine Deponie im Sinn des § 2 Abs. 11 AWG darstelle. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, § 16 Abs. 2 TAWG wäre nicht anzuwenden und die vorgenommenen Schüttungen wären nicht als Deponie, sondern als nicht bewilligungspflichtige Verwertung, und zwar als landwirtschaftliche Rekultivierung, anzusehen, sei nicht berechtigt. Zwar könne die Heranziehung von Bodenaushub zwecks landwirtschaftlicher Rekultivierung eine zulässige Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 3 AWG darstellen, hiebei müssten sich allerdings die durchgeführten Maßnahmen tatsächlich als Rekultivierung - dies bedeute, einen unfruchtbar gewordenen Boden wieder nutzbar zu machen, um in Zukunft eine Bewirtschaftung zu ermöglichen - qualifizieren lassen. Im gegenständlichen Fall seien durch den Beschwerdeführer dammähnliche Aufschüttungen erfolgt, die sich deutlich vom Gelände abheben würden und auch höher als das Niveau der Landesstraße gelegen seien. Diese Schüttungen hätten weit mehr Material, als für eine Rekultivierung notwendig gewesen wäre, beansprucht. Vor allem die anlässlich des Lokalaugenscheines am 20. Februar 2001 angefertigten Fotos machten deutlich, dass mit der Aufschüttung im betroffenen Bereich eine Anhebung des Niveaus bzw. der Geländeoberfläche bewirkt worden sei. Die getroffene Maßnahme sei somit nicht als Verwertung, sondern lediglich als "Aufschüttung" im eigentlichen Sinn des Wortes und folglich als Ablagerung von Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren. Die Erstbehörde sei daher zu Recht von einer gemäß § 16 Abs. 2 TAWG bewilligungspflichtigen Deponie und nicht von einer bewilligungsfreien Verwertungsmaßnahme ausgegangen. Da die Errichtung einer nichtöffentlichen Deponie gemäß § 16 Abs. 2 TAWG einer Bewilligung bedürfe und der Beschwerdeführer über eine solche nicht verfüge, sei der Verwaltungsstraftatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g TAWG erfüllt. Selbst wenn die Schüttung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - bereits im Jahr 1999 abgeschlossen worden sei, so sei dies rechtlich ohne Belang, weil der Verwaltungsstraftatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. ein Dauerdelikt darstelle und der Zeitablauf (ca. zwei Jahre) keine Bewilligungsfreiheit bewirkt habe. Die Erstbehörde habe daher zu Recht den Auftrag gemäß § 27 Abs. 6 leg. cit. erteilt, dem klar zu entnehmen sei, dass die geschütteten Materialien soweit zurückzunehmen seien, als sie für eine Rekultivierung nicht erforderlich seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde bringt vor, dem TAWG sei keine Bestimmung zu entnehmen, die dem Beschwerdeführer die Vornahme einer landwirtschaftlich motivierten Schüttung über das Straßenniveau hinaus untersage. Durch die von ihm vor vielen Jahren vorgenommene, der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung dienende Schüttung in einem Ausmaß von unter 5.000 m2 sei ein Graben auf seiner Liegenschaft zugeschüttet und damit die Möglichkeit geschaffen worden, die Liegenschaft in diesem Bereich mit landwirtschaftlichen Maschinen zu bearbeiten. Ferner sei im Zug dieser Rekultivierungsmaßnahme das Niveau der Liegenschaft über jenes der Straße angehoben worden, wodurch ein gewisser Schutz der landwirtschaftlich genutzten Fläche vor Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehr erreicht werden sollte, was sohin landwirtschaftlichen Zwecken gedient habe.

Darüber hinaus könne dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der konkrete Inhalt des abfallrechtlichen Auftrages nicht entnommen werden. So sei nach dem Spruchpunkt 1. kein weiterer Spruchpunkt angeführt und mit der Bezeichnung "Niveau der Landesstraße" nicht klar, ob damit die Dorfstraße, an der das Grundstück liege, gemeint sei. Sollte die Dorfstraße gemeint sein, so bleibe unklar, was unter "überschüssigem Material" zu verstehen sei. Die Dorfstraße weise nicht in ihrem gesamten Verlauf entlang der Liegenschaft des Beschwerdeführers dasselbe Niveau auf, und es bleibe daher unklar, von welchem Niveau tatsächlich auszugehen sei. Im Übrigen habe sich das Liegenschaftsniveau bereits vor den dammähnlichen Aufschüttungen über dem Niveau der Dorfstraße befunden. Diese seien nach Durchführung des Lokalaugenscheines und vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entfernt worden, sodass nunmehr lediglich die bereits vor Jahren aufgeschütteten und seitdem landwirtschaftlich genutzten Flächen vorhanden seien. Das bereits vor Jahren aufgebrachte Material sei jedoch nicht "überschüssig", sondern bilde eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Allerdings lasse sich diese Auslegung nicht mit dem Auftrag in Einklang bringen, wonach die Bodenflächen bis zum Niveau der "Landesstraße (gemeint wohl: Dorfstraße)" abzugraben seien. Der Beschwerdeführer werde somit im Unklaren gelassen, ob er den Auftrag bereits zur Gänze erfüllt habe oder nicht.

Ferner sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch deshalb widersprüchlich, weil danach das Material nur soweit zu entfernen sei, dass von "einer landwirtschaftlichen Maßnahme im Ausmaß von unter 5.000 m2 gesprochen werden kann". Entferne man Material jedoch lediglich in einem Ausmaß, dass höchstens 4.999 m2 an geschüttetem Material verblieben, so liege das Niveau der geschütteten Fläche notwendigerweise über dem Niveau der Dorfstraße.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 76/1998 (TAWG) haben folgenden Wortlaut:

"§ 16

Bewilligungspflicht für ortsfeste Anlagen

...

(2) Die Errichtung einer nichtöffentlichen Behandlungsanlage oder einer nichtöffentlichen Deponie, die nicht unter § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, § 31b des Wasserrechtsgesetzes 1959 und § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994 fällt und auch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sowie jede Änderung einer solchen Anlage, die geeignet ist, die im § 4 Abs. 2 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf ein solches Vorhaben neben der abfallrechtlichen Bewilligung auch der Bewilligung nach einer anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung oder der Landeshauptmann oder der Bundesminister zuständig ist, so kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu.

...

§ 27

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

...

g) eine Behandlungsanlage, Deponie oder Kompostieranlage ohne die erforderliche Errichtungsbewilligung errichtet bzw. wesentlich ändert,

...

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadenersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand soweit wie möglich zu beseitigen.

..."

Nach der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme handelt es sich bei dem auf den Grundstücken des Beschwerdeführers aufgeschütteten Material um Bodenaushub, wobei sie diese dammähnlichen Aufschüttungen deshalb nicht als zulässige Rekultivierungsmaßnahme und somit zulässige Verwendung oder Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 3 AWG qualifizierte, weil weit mehr Material, als für eine Rekultivierung notwendig gewesen wäre, auf den Grundstücken aufgeschüttet worden sei, sodass eine Anhebung des Niveaus der Geländeoberfläche bewirkt worden sei. Im Hinblick darauf sei diese Maßnahme ("Aufschüttungen") als Deponie gemäß § 16 Abs. 2 TAWG bewilligungspflichtig und habe der Beschwerdeführer § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. übertreten.

Das TAWG enthält keine eigene Definition des Begriffes "Deponie" (mehr). In seiner Stammfassung bezeichnete es in § 2 Abs. 9 eine Deponie als eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen auf Dauer. Diese Begriffsbestimmung wurde durch die am 2. Juli 1998 in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 76/1998 beseitigt. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend diese Novelle führen (u.a.) zu den neu geschaffenen Begriffsbestimmungen nach § 2 aus, dass es ein zentrales und auch objektiv begründetes Anliegen des Abfallwirtschaftsgesetzes war, einheitliche Begriffsbestimmungen festzusetzen. Neben dem TAWG sei parallel das AWG des Bundes heranzuziehen, denn nur die Verbindung beider Gesetze enthalte eine ganzheitliche Regelung der Abfallwirtschaft. Die Begriffsbestimmungen des TAWG beschränkten sich daher nur auf jene Bereiche, die nicht bereits in § 2 AWG festgelegt worden seien. So sei im Sinn einer einheitlichen Terminologie etwa auch an die Begriffsdefinition des Bundes in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, angeknüpft worden. Deponien im Sinn des AWG seien Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen.

Aus diesen Erläuternden Bemerkungen ergibt sich somit, dass dem TAWG idF LGBl. Nr. 76/1998, soweit es keine eigenen Begriffsbestimmungen enthält, die Begriffsbestimmungen des AWG zu Grunde zu legen sind. Von daher ist dem Begriff "Deponie" in § 16 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 lit. g TAWG das Begriffsverständnis im Sinn des AWG (vgl. dort § 2 Abs. 11) zu Grunde zu legen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/07/0095, zur Frage, wie der Deponiebegriff des § 2 Abs. 11 AWG in der (insoweit bis 31. Dezember 2000 geltenden) Stammfassung - danach ist Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird - auszulegen sei, ausgeführt, dass bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie im Sinn des AWG erfüllen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Eine Auslegung des TAWG, dass das bloße Ablagern von Abfällen bereits als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage anzusehen sind, scheidet daher aus.

Im vorliegenden Fall ist - auf dem Boden des im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (offenbar inertes) Bodenaushubmaterial in der Natur aufgeschüttet und hiebei zur Ablagerung dieser Materialien keine Anlage errichtet oder verwendet hat. Von daher hat die belangte Behörde mit ihrer Auffassung, dass derartige (bloße) Aufschüttungen der Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2 TAWG bedürften und der Beschwerdeführer im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. eine Deponie ohne die erforderliche Errichtungsbewilligung errichtet habe, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung des gegenständlichen Auftrages gemäß § 27 Abs. 6 leg. cit. erfüllt seien, die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher bereits deshalb - ohne dass noch auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 6. November 2003

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070101.X00

Im RIS seit

29.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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