TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/6 2003/07/0095

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §11;
FlVfLG Krnt 1979 §31 Abs1 Z1;
FlVfLG Krnt 1979 §31 Abs1 Z2;
FlVfLG Krnt 1979 §31 Abs1 Z3;
FlVfLG Krnt 1979 §31;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des F in V, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Lidmanskygasse 9/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 4. Juni 2003, Zl. -11-FLG- 138/7-2003, betreffend vorläufige Übernahme von Grundabfindungen (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft G, vertreten durch den Obmann J in Völkermarkt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 ordnete die ABB im Zusammenlegungsverfahren G gemäß § 31 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen an.

Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem der Beschwerdeführer Berufung. Er machte geltend, es sei noch keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des als gemeinsame Anlage vorgesehenen Weges Nr. 12 getroffen worden. Er spreche sich nicht nur gegen die Errichtung dieses Weges als öffentlicher Weg aus, sondern sehe dessen Errichtung überhaupt nicht mehr als notwendig an. Es solle daher jene Grundfläche, die von der Errichtung des neuen Weges betroffen wäre, so belassen werden, wie sie am 1. Jänner 2002 gewesen sei. Weiters werde der Antrag gestellt, die Grundabfindung 3000/1 im Westen zu verbreitern, weil der Beschwerdeführer die neue zu bewirtschaftende Fläche bzw. auch den öffentlichen Weg nur erschwert erreichen könne. Beantragt werde auch die Einbeziehung der Parzelle Nr. 243 in die Abfindungsgrundstücke, weil eine bessere Grundstücksaufteilung erreicht werden könne. Schließlich beantrage er für die Parzelle Nr. 376/1 eine Ausfahrt auf die E-Landesstraße. Die ABB sei nicht in der Lage gewesen, ihm die Dispositionen hinsichtlich der Grundstücke, die den möglichen Weg Nr. 12 bilden sollten, zu erläutern.

Die belangte Behörde holte ein Amtsachverständigengutachten zu der Frage ein, ob die Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke, deren vorläufige Übernahme angeordnet wurde, im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand ohne besondere Aufwendungen möglich sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2003, dem ein Beschluss der belangten Behörde vom 28. April 2003 zugrunde liegt, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke anordnenden Bescheid der ABB vom 21. Oktober 2002 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen des § 31 FLG 1979 für die Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen seien gegeben. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan seien rechtskräftig. Mit Bescheid der ABB vom 30. August 2000 sei der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen worden. Dass die von der ABB verfügte vorläufige Übernahme der Grundabfindungen zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich sei und die weitere Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes nach dem alten Stand mit Nachteilen für die im Zuge des Verfahrens getroffenen Maßnahmen und mit Wirtschaftserschwernissen verbunden wäre, lasse sich der diesbezüglichen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides entnehmen und es sei dies auch durch die im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Amtsachverständigengutachten bestätigt worden. Gleichermaßen sei mit diesen Amtsachverständigengutachten die erstbehördliche Feststellung, dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen auch im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand ohne besondere Aufwendungen möglich sei, bekräftigt worden. Seitens des erstbehördlichen Operationsleiters seien im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2002 den Parteien die von ihnen zu übernehmenden, in der Natur abgesteckten Grundabfindungen erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grundstück Nr. 12 (Weg) anlange, sei darauf hinzuweisen, dass mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2003 der im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens erlassene Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) der ABB vom 30. Juni 2000 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurückverwiesen worden sei. Damit sei die Möglichkeit zur Realisierung einer zweckentsprechenden Erschließungsvariante (unter Bedachtnahme auf den vom Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 diesbezüglich gesteckten Rahmen) im fraglichen Bereich eröffnet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen habe sich herausgestellt, dass der als gemeinsame Anlage vorgesehene Weg Nr. 12 nicht die Voraussetzungen des § 20 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 erfülle. Die belangte Behörde hätte daher keine vorläufige Übernahme anordnen dürfen. Sie hätte vielmehr den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorerst ändern müssen und dann erst prüfen können, ob die Voraussetzungen des § 31 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 für die Anordnung der vorläufigen Übernahme gegeben seien. Die Unzweckmäßigkeit der von der belangten Behörde angestellten Vorgangsweise ergebe sich daraus, dass der ursprünglich beabsichtigte Weg Nr. 12 die nördliche Grenze der dem Beschwerdeführer zugeordneten Grundstücksfläche hätte bilden sollen, wobei ihm - diesem Grenzverlauf folgend - Grundstücksflächen auf den Parzellen 361, 359/1, 348 und 346/3 weggenommen würden. Besonders problematisch wäre aus der Sicht des Beschwerdeführers die Teilung der Parzelle 361, da es sich hierbei um ein Grundstück handle, das einerseits am nächsten zur Hofstelle situiert sei und andererseits auf Grund der topografischen Gegebenheiten als einziges Grundstück für eine Umwidmung in Bauland geeignet wäre. Abgesehen davon, dass die von der belangten Behörde ins Auge gefassten Maßnahmen unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände keineswegs die Zustimmung des Beschwerdeführers fänden, entbehrten diese unter der Voraussetzung der Nichtetablierung des Weges Nr. 12 als öffentlicher Weg jeglicher Grundlage und könnten daher nicht als Basis für eine vorläufige Übernahme herangezogen werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 31 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64 (FLG 1979) lautet:

"§ 31

Vorläufige Übernahme

(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, insbesondere wenn die weitere Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes nach dem alten Stand mit Nachteilen für die im Zuge des Verfahrens getroffenen Maßnahmen oder mit Wirtschaftserschwernissen verbunden wäre;

2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind;

3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen auch im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand ohne besondere Aufwendungen möglich ist;

4. die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und

5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten."

Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und damit einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid gleichlautenden Bescheid erlassen. Sie hat daher mit dem angefochtenen Bescheid die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet.

Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die Anordnung der vorläufigen Übernahme hätte durch die belangte Behörde erst nach Änderung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen bestätigt werden dürfen, weil die Ermittlungen in einem auf Grund einer Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen durchgeführten Verfahren ergeben hätten, dass der im Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen vorgesehene Weg Nr. 12 nicht die Voraussetzungen des § 20 FLG 1979 erfülle.

Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Weges Nr. 12 zutreffen würde, hätte dies nicht die Unzulässigkeit der Anordnung (Bestätigung) der vorläufigen Übernahme durch die belangte Behörde zur Folge, da § 31 FLG 1979 eine solche Verknüpfung zwischen der vorläufigen Übernahme und dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen nicht vorsieht. Gemeinsame Anlagen und Maßnahmen könnten allenfalls im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen der Z. 1 und 3 des § 31 Abs. 1 FLG 1979 vorliegen, eine Rolle spielen. Eine Anordnung des Inhalts, dass die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen nicht angeordnet werden dürfe, so lange der Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen nicht eine bestimmte Form aufweist, enthält das FLG 1979 aber nicht.

Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die vorläufige Übernahme erst nach Eintritt der Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen angeordnet werden dürfe. § 31 FLG 1979 verlangt aber gerade keinen rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen als Voraussetzung für die vorläufige Übernahme. Dies ergibt sich daraus, dass die vorläufige Übernahme nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes "unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide" (nämlich gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und den Zusammenlegungsplan) angeordnet werden kann. Die Rechtskraft des Bescheides als Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Übernahme sieht § 31 Abs. 1 Z. 2 FLG 1979 nur für den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan, nicht aber für den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen vor.

Entscheidend für die Zulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ist im Beschwerdefall, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 5 FLG 1979 vorliegen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Sie hat sich insbesondere auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen auch im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand ohne besondere Aufwendungen möglich ist und hat dies auf der Grundlage von Amtssachverständigengutachten bejaht.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Feststellung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des § 31 FLG 1979 für die Anordnung der vorläufigen Übernahme vorliegen, als unrichtig erscheinen lassen könnte. Mit der von ihm behaupteten "Unzweckmäßigkeit der von der belangten Behörde angestellten Vorgangsweise" vermag der Beschwerdeführer schon deswegen keinen Mangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil sich auch dieser Einwand auf den Weg Nr 12 bezieht, der aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 6. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070095.X00

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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