TE Vwgh Beschluss 2003/11/6 2003/07/0094

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache des G in B, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 25. April 2003, LAS-3/34/14- 2003, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann J in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei. Mit Schriftsatz vom 24. April 2002 erhob er Einspruch gegen den Vollversammlungsbeschluss der mitbeteiligten Partei vom 14. April 2002.

Weil innerhalb der Frist des § 73 AVG über seinen Antrag vom 24. April 2002 nicht entschieden worden war, brachte der Beschwerdeführer in weiterer Folge bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag vom 3. Februar 2003 ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 AVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Aus einem nach Einleitung des Vorverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde vorgelegten Konvolut von Erklärungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2003, und zwar sowohl persönlich als auch durch seine Vertreterin, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seinen Einspruch vom 24. April 2002 gegenüber der Agrarbehörde Salzburg die Erklärung abgegeben hat, (auch) diesen Einspruch in vollem Umfang und in allen Beschwerdepunkten zurückzuziehen. Weiters geht aus dieser Erklärung hervor, dass "sämtliche bisher in diesem Verfahren gestellte Anträge und Einwände daher dem laufenden Verfahren entzogen sind und das Verfahren umgehend einzustellen ist." Der vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigten Erklärung ist ein Zusatz angefügt, wonach "der Ordnung halber angemerkt werde, dass seine Vollmacht für Dr. A gelöscht ist."

Die belangte Behörde vertrat in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2003, mit welchem sie diese Erklärungen des Beschwerdeführers vorlegte, die Ansicht, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof damit gegenstandslos geworden sei.

Mit Verfügung vom 15. September 2003 brachte der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen vor der Agrarbehörde Salzburg zur Kenntnis und vertrat die Ansicht, die Erklärung der Beendigung der Bevollmächtigung sei vom Beschwerdeführer gegenüber der Agrarbehörde, nicht aber gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben worden, weshalb weiterhin von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis zu den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Beschwerdeführer eingeschrittenen Rechtsvertretern ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer wurde zur Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ersucht.

Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2003 erklärte der Beschwerdeführer, das Vollmachtsverhältnis zu seinen Rechtsvertretern sei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weiterhin aufrecht. Es treffe zu, dass er seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 24. April 2002 bei der Agrarbehörde Salzburg zurückgezogen habe; der Hintergrund liege in Vergleichsgesprächen und im Zweck der Ermöglichung einer einvernehmlichen Gesamtlösung. Er erachte sich daher als materiell klaglos gestellt, sodass ihm auch im Falle des Unterbleibens einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Kostenersatzanspruch im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG zustehe. Sofern der Gerichtshof den für die Kostenentscheidung erforderlichen Aufwand für unverhältnismäßige erachte, möge allenfalls ein Ausspruch nach § 58 Abs. 1 VwGG erfolgen, wonach jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den dem Devolutionsantrag zu Grunde liegenden Antrag zurückgezogen hat, ist - auch vor dem Hintergrund der Erklärung des Beschwerdeführers, materiell klaglos gestellt zu sein - nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung der Erledigung der Beschwerde noch zukommen und welches rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache haben sollte.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Weil die Entscheidung über die Kosten nach Maßgabe des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, war nach freier Überzeugung mit Kostenaufhebung vorzugehen.

Wien, am 6. November 2003

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070094.X00

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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