TE Vfgh Beschluss 2000/6/26 B235/00

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs2
VfGG §86
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Klaglosstellung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 29.500 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid vom 9. Mai 2000 hat der Bundesminister für Finanzen den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 14. Dezember 1999 gemäß §170 Abs2 FinStrG iVm §299 Abs2 BAO im Aufsichtswege aufgehoben.1. Mit Bescheid vom 9. Mai 2000 hat der Bundesminister für Finanzen den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 14. Dezember 1999 gemäß §170 Abs2 FinStrG in Verbindung mit §299 Abs2 BAO im Aufsichtswege aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 23. Mai 2000 - unter Bekanntgabe ihres Kostenanpruches - für klaglos gestellt.

2. Die Beschwerde ist somit gemäß §86 VerfGG gegenstandslos geworden und das Verfahren einzustellen.

Gemäß §88 VerfGG sind Kosten in der verzeichneten Höhe von 29.500 S zuzusprechen. In diesem Betrag sind 4500 S Umsatzsteuer sowie die entrichtete Eingabengebühr in Höhe von 2500 S enthalten.

3. In ihrer Klaglosstellungserklärung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie die in der Beschwerde enthaltene Anregung auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Gesetzesbestimmungen aufrecht halte. Dieser Anregung kann schon allein deshalb nicht nähergetreten werden, weil kein Fall des Art140 Abs2 B-VG vorliegt (vgl. auch VfSlg. 12.494/1990 und 15.280/1998).3. In ihrer Klaglosstellungserklärung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie die in der Beschwerde enthaltene Anregung auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Gesetzesbestimmungen aufrecht halte. Dieser Anregung kann schon allein deshalb nicht nähergetreten werden, weil kein Fall des Art140 Abs2 B-VG vorliegt vergleiche auch VfSlg. 12.494/1990 und 15.280/1998).

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B235.2000

Dokumentnummer

JFT_09999374_00B00235_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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