TE Vwgh Beschluss 2003/11/18 2003/03/0085

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der O GmbH in Wien, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG in 1015 Wien, Plankengasse 7, gegen die der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 6. März 2003, Zl. S 14/02-23, übermittelte Erledigung der Telekom-Control-Kommission vom 3. März 2003, betreffend Rahmenbedingungen für die Überprüfung des Versorgungsgrades der UMTS-Konzessions- /Frequenzinhaber, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.  Mit Schreiben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 6. März 2003 wurde der Beschwerdeführerin ein mit "März 2003" datiertes Dokument mit dem Titel "Rahmenbedingungen für die Überprüfung des Versorgungsgrades der UMTS-Konzessions- /Frequenzinhaber" übermittelt. Das Schreiben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat folgenden Wortlaut:

"Betreff: S 14/02 - Übermittlung der Rahmenbedingungen für die Überprüfung des Versorgungsgrades der UMTS-Konzessions- /Frequenzinhaber

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Auftrag der Telekom-Control-Kommission übermitteln wir Ihnen die von der Telekom-Control-Kommission in der Sitzung am 03.03.2003 beschlossenen Rahmenbedingungen für die Überprüfung des Versorgungsgrades der UMTS-Konzessions-/Frequenzinhaber, welche auf Basis der Studie der ASCOM AG entwickelt wurden.

Mit freundlichen Grüßen

..."

Das diesem Schreiben beigelegte Dokument umfasst 18 Seiten sowie als Anhang eine im Auftrag der RTR-GmbH durchgeführte Studie der ASCOM AG mit dem Titel "Messverfahren zur Überprüfung des Versorgungsgrades der UMTS-Betreiber". Der erste Abschnitt des Dokuments trägt die Bezeichnung "Rechtliche Grundlage"; darin wird ausgeführt, dass u.a. an die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. November 2000, Zl. K 15/00-67, Frequenzen für Mobilfunksysteme der 3. Generation vergeben wurden. In der Folge werden die §§ 8 bis 10 der Konzessionsurkunden (Anlagen zum Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. November 2000, Zl. K 15/00-67) wörtlich wiedergegeben. § 9 der Konzessionsurkunde trägt die Überschrift "Nachweis und Überprüfung des Versorgungsgrades" und bestimmt, dass die Ermittlung der Versorgungsbereiche anhand von Simulationsrechnungen mit anerkannten Simulationswerkzeugen durch den Konzessionsinhaber erfolgt. Zum Nachweis des gemäß § 8 der Konzessionsurkunde zu erreichenden Versorgungsgrades hat die Beschwerdeführerin bestimmte, in § 9 der Konzessionsurkunde näher angeführte Unterlagen an die Telekom-Control-Kommission zu übermitteln. Wörtlich heißt es im § 9 der Konzessionsurkunde: "Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Basis eines von der Telekom-Control-Kommission vorgegebenen Datenmodells. Die Telekom-Control-Kommission wird die Versorgung durch Messungen überprüfen. Die Kosten für die Überprüfung sind vom Konzessionsinhaber zu tragen."

Die Abschnitte 2 bis 5 des Dokuments betreffen die Durchführung der Messungen, die statistische Auswahl der Messpunkte sowie die Bestimmung des Messzeitraums und der Messorte; Abschnitt 6 spezifiziert die vom Betreiber zur Verfügung zu stellenden Daten, Abschnitt 7 ist mit "Referenzen" überschrieben und enthält Quellenangaben.

2.  Gegen dieses Dokument, das von der Beschwerdeführerin als von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ausgefertigter Intimierungsbescheid gewertet und als Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 3. März 2003 bezeichnet wird, richtet sich die Beschwerde, mit der beantragt wird, den angefochtenen "Bescheid" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten "auf Nichtänderung und Nichtergänzung des Bescheides AZ K 15/00-67 und

K 15d/00-29 samt Anlage III) der belangten Behörde vom 20.11.2000, im speziellen auf Nichtauferlegung weiterer Pflichten bei Ausübung der genannten Konzession" verletzt.

3.  Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob trotz fehlender Bezeichnung der angefochtenen Erledigung als Bescheid vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen ist. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 9458/A) kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Insbesondere in jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.

Das beschwerdegegenständliche Dokument ist nicht als Bescheid bezeichnet und auch nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert; es spezifiziert Messmethoden, die bei der Überprüfung der Versorgung gemäß den §§ 8 und 9 der Konzessionsurkunde der Beschwerdeführerin durch die Telekom-Control-Kommission zur Anwendung kommen sollen. Damit wird keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Entscheidung getroffen, sondern der Beschwerdeführerin als Konzessionsinhaberin Mitteilung darüber gemacht, wie die Behörde bei der Überprüfung einer der Beschwerdeführerin durch Bescheid auferlegten Versorgungspflicht vorzugehen beabsichtigt. Eine Abänderung oder Ergänzung des Frequenzzuteilungs- und Konzessionserteilungsbescheides wird damit nicht bewirkt.

Die angefochtene Erledigung kann daher nicht als Bescheid qualifiziert werden, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. November 2003

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Rechtsmittelbelehrung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030085.X00

Im RIS seit

09.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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