TE Vwgh Beschluss 2003/11/18 2003/03/0246

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der OH in F, Deutschland, vertreten durch Dr. Markus Brandt, Rechtsanwalt in 4780 Schärding/Inn, Silberzeile 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. August 2003, Zl. uvs-2003/26/085-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der "HH Transporte GesmbH" gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 7. Juli 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich das genannte Straferkenntnis seinem Inhalt nach an die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Firma HH Transporte GesmbH gerichtet habe. In der Berufung vom 17. Juli 2003 finde sich kein Hinweis, dass die HH Transporte GesmbH in Vertretung für die Beschwerdeführerin tätig werde. Das Schreiben sei in der "Wir-Form" abgefasst und auch nicht von der Beschwerdeführerin, sondern offenbar von Bediensteten der GmbH unterfertigt. Seinem Inhalt nach würden lediglich Eigeninteressen des genannten Unternehmens und nicht Interessen der Bescheidadressatin verfolgt. Wenngleich dem Haftungspflichtigen nach § 9 Abs. 7 VStG im Verwaltungsstrafverfahrens gegen sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ grundsätzlich Parteistellung zukomme, könne die HH Transporte GesmbH durch das in Rede stehende Straferkenntnis nicht beschwert sein. Das Straferkenntnis entfalte normative Wirkung nur gegen die Beschwerdeführerin, während die Rechtposition des genannten Unternehmens mangels eines Haftungsausspruches nach § 9 Abs. 7 VStG nicht berührt werde.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach Abs. 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 12. November 1998, Zl. 95/18/0495).

Zunächst steht in Frage, ob die in Rede stehende Berufung der Beschwerdeführerin oder dem genannten Unternehmen zuzurechnen war. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde diese Berufung auf Briefpapier der genannten Gesellschaft verfasst, nach Angabe der Geschäftszahl und des Datums des Straferkenntnisses ausgeführt, "... wir möchten zu obiger Angelegenheit Berufung einlegen und uns gerne wie folgt rechtfertigen ..." und mit der Wendung: "Mit freundlichen Grüßen HH Transporte GesmbH, ppa HB und ppa DC" (eigenhändige Unterfertigung) geschlossen.

Auf dem Boden der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11625/A, angestellten Überlegungen hätte die belangte Behörde Zweifel daran hegen müssen, wem die vorliegende Berufung zuzurechnen ist. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich davon leiten lassen, dass im Strafverfahren gegen das satzungsgemäß zur Vertretung berufene Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereines der Gesellschaft (der Genossenschaft, dem Verein) keine Parteistellung zukommt. Diese Annahme trägt aber im Beschwerdefall nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nämlich die Auffassung vertreten, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die in Rede stehende Berufung erhob, dem Verwaltungsstrafverfahren - angesichts ihrer nach § 9 Abs. 7 VStG bestehenden Haftung - "im Sinne der §§ 24 VStG, § 8 AVG bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen ist und in diesem Verfahren auch alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes ausüben kann". Damit ergibt sich aber in den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 11.625/A für seine Beurteilung als maßgeblich erachteten Gesichtspunkten eine wesentliche Änderung (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0228).

Deshalb sowie auf Grund ihrer schon skizzierten äußeren Form besteht für den Gerichtshof kein Zweifel, dass die in Rede stehende Berufung der genannten Gesellschaft - der in dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt - zuzurechnen ist. Dadurch dass die belangte Behörde eine nicht von ihr, sondern von der besagten Gesellschaft erhobene Berufung zurückwies, konnte die Beschwerdeführerin aber in keinem Recht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2003

Schlagworte

Berufungsverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030246.X00

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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