TE Vfgh Beschluss 2000/6/27 G168/99

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §65a
ZPO §423 Abs1
  1. VfGG § 65a heute
  2. VfGG § 65a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 65a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 65a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. VfGG § 65a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 423 heute
  2. ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Nachträglicher Kostenzuspruch für vom Antragsteller rechtzeitig verzeichnete Prozeßkosten nach teilweiser Stattgabe des Individualantrags des Antragstellers und Aufhebung von Wortfolgen in §285 Abs1 StPO mit E v 16.03.00, G151/99 ua; Ergänzung des Erkenntnisses durch eine Kostenentscheidung in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG

Spruch

Der Bund (Bundesminister für Justiz) hat dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2000, G151/99 ua., dem Individualantrag des Antragstellers teilweise stattgegeben und Wortfolgen im §285 Abs1 StPO als verfassungswidrig aufgehoben. Die Entscheidung über die vom Antragsteller rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.

Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und dem Antragsteller gemäß §65a VerfGG 1953 ein Prozeßkostenersatz in Höhe von S 27.000,-- zuzusprechen; davon entfallen S 4.500,-- auf die Umsatzsteuer. Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG 1953 durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und dem Antragsteller gemäß §65a VerfGG 1953 ein Prozeßkostenersatz in Höhe von S 27.000,-- zuzusprechen; davon entfallen S 4.500,-- auf die Umsatzsteuer.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G168.1999

Dokumentnummer

JFT_09999373_99G00168_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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