TE Vfgh Beschluss 2008/2/25 B428/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenenBescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land

Niederösterreich vom 6. Februar 2007 wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß §83 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Der genannte Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der Behandlung der bei ihm eingebrachten Parallelbeschwerde mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, 2007/21/0094, infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Jänner 2008 mit, dass er sich als klaglos gestellt erachte und ersuchte "ungeachtet des Verfahrensausganges" um Bewilligung seines - unter einem mit der Beschwerde gestellten - Verfahrenshilfeantrages.

II. 1. Das Verfahren wird eingestellt:

Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. VfSlg. 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996, VfGH 8.6.2004, B1240/03).

Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. VfSlg. 9023/1981, 16.181/2001).

2. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Februar 2007 nicht mehr gegeben. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof mit dem Wegfall der Beschwer offenbar aussichtslos erscheint, musste sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG bzw. §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten,Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B428.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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