TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/28 V21/00

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO §52 lita Z10
StVO 1960 §48 Abs2
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24.03.97, betr Verkehrsbeschränkungen auf der A 2 Südautobahn wegen Bauarbeiten

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen im Rahmen eines Gegenverkehrsbereiches auf der A 2 Südautobahn wegen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung durch Vorschriftszeichen am linken Fahrbahnrand sowie gesetzwidriger Ausnahme im Regelplan vom gesetzlichen Gebot der Aufstellung von Vorschriftszeichen auf beiden Seiten

Spruch

1. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Z138.002/32-II/A/31/97, mit der auf der A 2 Südautobahn Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten verordnet wurden, kundgemacht durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.

2. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erließ am 24. März 1997 eine Verordnung, mit der auf der A 2 Südautobahn Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten verfügt wurden, die folgenden Wortlaut hat:

"Aufgrund des §43 Abs1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, zuletzt geändert BGBl. Nr. 518/94, wird verordnet:

Zur Durchführung von Bauarbeiten (Betondeckenherstellung) werden in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1997 auf beiden Richtungsfahrbahnen der Südautobahn A 2 im Bereich von km 192,250 bis km 201,197, sowie auf den Rampen der Anschlußstellen "Lieboch" und "Mooskirchen" jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen, die aus jenem Regelplan ersichtlich sind, der dem Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1997, Zahl LBD-IIb 11 A1/96-104 beiliegt, wobei dieser Plan einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet; dies mit folgenden Maßgaben:

a: Die 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung für die Fahrtrichtung Wien beginnt bereits bei km 201,197 und wird bei km 200,560 durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h beendet;

ab dieser Stelle gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote laut Regelplan;

b: Bei km 200,260 wird der Überholfahrstreifen der Richtungsfahrbahn Wien gesperrt und der Verkehr bis km 199,560 durchgehend, sohin ohne die auf dem Plan eingezeichnete Doppelkurve, auf dem rechten Fahrstreifen geführt.

c: Bei km 199,250 der Fahrtrichtung Wien endet das allgemeine Überholverbot und beginnt ein Überholverbot für LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, das bei km 193,000 endet;

d: In Fahrtrichtung Italien beginnt ein Überholverbot für LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bei km 192,450 und endet bei km 199,610.

Diese Verordnung ist gemäß §44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen.

Wien, am 24. März 1997

Für den Bundesminister:"

Im Rahmen des einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Regelplanes erfolgt die bildliche Darstellung der Aufstellungsorte der jeweiligen Straßenverkehrszeichen entsprechend der Kilometrierung.

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B2146/98 eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen ein Berufungserkenntnis des UVS für die Steiermark vom 17. September 1998 anhängig, mit dem über den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §20 Abs1 StVO 1960 iVm. §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von Schilling 1.800,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt wurde, weil er am 29. Mai 1997 um 08.47 Uhr in Lieboch auf der A 2 im Bereich Höhe des Straßenkilometers 195,000 in Richtung Villach als Lenker des PKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten hätte.

Der Beschwerdeführer erachtet sich wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in Rechten sowie in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluß vom 29. Februar 2000, B2146/98-7, davon aus, daß die Beschwerde zulässig sei, daß die belangte Behörde die in Prüfung genommene Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden hatte und auch der Verfassungsgerichtshof sie bei der Beurteilung der Beschwerde anzuwenden hätte.

4. Der Verfassungsgerichtshof beschloß, die genannte Verordnung gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, weil er das Bedenken hegte, daß die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Z138.002/32-II/A/31/97, den gesetzlich normierten Voraussetzungen des §48 Abs2 StVO 1960 in der Fassung BGBl. 1994/518 nicht entsprach.

5. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete eine Äußerung, in der er unter anderem ausführt, eine Verordnung sei nicht schon dann zur Gänze rechtswidrig, wenn sie in irgendeinem Punkt von einer gesetzlichen Vorschrift abweiche, es sei vielmehr nach der Relevanz des entsprechenden Verordnungspunktes zu fragen, weil nur die konstitutiven Anordnungen (jeder Verkehrszeichenplan enthalte auch ergänzende Verkehrszeichen, die nur einseitig aufstellbar sinnvoll seien und nur deklarative Wirkung entfalteten) einer Überprüfung unterzogen werden sollten, sodaß jeweils nicht nur der formale Aspekt, sondern auch der Sinn der gesetzlichen Bestimmungen zu hinterfragen sei.

Der Wortlaut des §48 Abs2 StVO 1960 sei bereits mehrmals geändert worden, wobei der Gesetzgeber versucht habe, den Anforderungen einer auf Dauer erlassenen Verordnung, die für Richtungsfahrbahnen von Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen gelte, ebenso Rechnung zu tragen wie den Erfordernissen des Verkehrs auf einspurigen Rampen (Zu- und Abfahrtsstraßen), Autobahnparkplätzen und dergleichen. Der Sinn dieser legistischen Fassungen sei es gewesen, sicherzustellen, daß auch Fahrzeuglenker auf dem Überholfahrstreifen Verkehrszeichen, die ein Gebot oder Verbot ausdrücken würden, auf jeden Fall wahrnehmen könnten. Nicht wahrgenommen werden könne ein Gebots- oder Verbotszeichen, das sich nur am rechten Fahrbahnrand befinde, von einem Fahrzeuglenker auf dem Überholfahrstreifen dann, wenn dieser gerade einen Omnibus oder einen LKW, kurz ein Fahrzeug mit höheren Abmessungen als ein PKW, überhole, sehr wohl hingegen, wenn er neben einem PKW fahre oder - wie dies auch viele PKW-Fahrer täten - auf dem Überholfahrstreifen fahre, ohne daß sich ein Fahrzeug auf dem ersten Fahrstreifen befinde.

Nach der Rechtsauffassung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sei der Bescheid, dessen Anfechtung zur vorliegenden Verordnungsprüfung geführt habe, daher nur dann rechtswidrig, wenn der bei der Übertretung einer mit dieser Verordnung erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkung betretene Lenker das die Verordnung kundmachende Straßenverkehrszeichen aus einem der oben genannten Gründe (verdeckt durch LKW oder Omnibus) nicht sehen hätte können. Sei die Sicht des Lenkers auf die sich in diesem Fall nur auf dem rechten Fahrbahnrand befindlichen Straßenverkehrszeichen nicht behindert gewesen (zum Beispiel, weil er sich auf dem ersten der beiden Fahrstreifen befunden habe), liege daher kein Grund vor, dem Einschreiter Unmöglichkeit der Befolgung zuzubilligen, weil er in Kenntnis der Beschränkung gewesen sei.

Rechtswidrigkeit der gesamten Verordnung wäre nur dann anzunehmen, wenn die ganze Verordnung sachlich verfehlt oder dem Gesetz materiell widersprechen würde.

Aus Gründen des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand mache es für die Verkehrsteilnehmer keinen Unterschied, ob Verkehrszeichen aus technischen Gründen nur einseitig aufgestellt, nach Beschädigung durch einen unachtsamen Kraftfahrer nicht mehr sichtbar seien, oder durch höhere Gewalt wie zB Sturmböen von ihren Plätzen entfernt würden. Das ausschließliche Beurteilen der Gültigkeit von Verordnungen im Straßenverkehrsbereich nach der tatsächlichen Kundmachung jedes einzelnen Verkehrszeichens ohne Berücksichtigung sämtlicher anderer Kundmachungen und Informationen für Kraftfahrer über die Baustelle selbst, wie zB Angabe der Länge, Angabe der Länge des Gegenverkehrs oder der Geschwindigkeitsbeschränkungen, führe zu einem für die Verkehrssicherheit denkbar ungünstigen Ergebnis, weil dem Wissen über die Notwendigkeit von Beschränkungen das Wissen über Straffreiheit bei Fehlen eines (möglicherweise auch nur deklarativen) Verkehrszeichens im Tatzeitpunkt gegenüber stehe.

Es werde daher der Antrag gestellt, die vorliegende Verordnung nicht aufzuheben, in eventu werde beantragt, nur jene Teile der Verordnung aufzuheben, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden seien, die sich nur am rechten Fahrbahnrand befunden hätten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Es ist offenkundig, daß bei der auf Grund der eingangs angeführten Beschwerde gebotenen Überprüfung des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark auch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Z138.002/32-II/A/31/97, mit der auf der A 2 Südautobahn Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten verordnet wurden, anzuwenden ist.

Des weiteren stehen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellende Regelplan in untrennbarem Zusammenhang, weshalb die Verordnung zur Gänze in Prüfung zu ziehen war (vgl. VfSlg. 9755/1983, 10904/1986).

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2.1. Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß geltend gemachten Bedenken gegen die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Z138.002/32-II/A/31/97, treffen zu:

2.2. §48 Abs2 StVO 1960 in der hier maßgeblichen Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. 1994/518, lautet:

"(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen."

2.3. Gemäß dem einen integrierenden Bestandteil der in Prüfung gezogenen Verordnung bildenden Regelplan ist am Beginn des Gegenverkehrsbereiches in Fahrtrichtung Klagenfurt bei Kilometer 193,340 das Vorschriftszeichen nach §52 lita Z10a StVO 1960 "Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" mit einer Zusatztafel, die die Länge der Beschränkungsstrecke mit 6 Kilometern angibt, nur am rechten Fahrbahnrand eingezeichnet und damit verordnet (im Gegensatz zum Beginn des Gegenverkehrsbereiches in der entgegengesetzten Fahrtrichtung Wien, wo dieses Vorschriftszeichen mit der gleichlautenden Zusatztafel bei Kilometer 199,380 auf beiden Seiten der Fahrbahn eingezeichnet und damit auch verordnet wurde). Das Fehlen des genannten Vorschriftszeichens am linken Fahrbahnrand bei Kilometer 193,340 im Regelplan stellt einen Verstoß gegen §48 Abs2 dritter Satz StVO 1960 dar, sodaß sich die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung schon allein aus dem Fehlen dieses Verkehrszeichens im Regelplan ergibt. Die Frage, ob an der bezeichneten Stelle am Beginn des Gegenverkehrsbereiches in Fahrtrichtung Klagenfurt tatsächlich ein derartiges Vorschriftszeichen angebracht wurde, ist daher für die Gesetzmäßigkeit der vorliegenden Verordnung nicht von Belang.

2.4. Des weiteren findet sich im Regelplan - jeweils mit den Vorschriftszeichen nach §52 lita Z10a StVO 1960 "Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" bei Kilometer 194,500 und 195,000 am rechten Fahrbahnrand im Gegenverkehrsbereich in Fahrtrichtung Klagenfurt mittels einer strichlierten Linie verbunden - in einem Kästchen die Anordnung "Wiederholung alle 500m, in Sonderfällen auch nur rechts oder links zulässig". Diese im Regelplan - und damit im Rahmen der gegenständlichen Verordnung - getroffene Anordnung widerspricht ebenfalls den in der StVO 1960 normierten Anforderungen, weil es vom in §48 Abs2 dritter Satz StVO 1960 in der hier gegenständlichen Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. 1994/518, normierten Gebot, daß auf Autobahnen Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind, nur eine Ausnahme für Streckenteile gibt, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

2.5. Die Probleme der praktischen Umsetzung der Anforderungen des §48 Abs2 dritter Satz StVO 1960 hatten im Rahmen der 20. StVO-Novelle, BGBl. I 1998/92, eine Reaktion des Gesetzgebers zur Folge. §48 Abs2 StVO 1960 in der Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl. I 1998/92, lautet nunmehr folgendermaßen:

"(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 20. StVO-Novelle (713 BlgNR 20. GP) wird zu diesem Punkt folgendes ausgeführt:

"Die auf Grund der bisherigen Rechtslage auch in Gegenverkehrsbereichen, wie sie häufig im Zuge von Bauarbeiten eingerichtet werden müssen, grundsätzlich vorgeschriebene beidseitige Anbringung von Verkehrszeichen auf Autobahnen verursachte in der Praxis mitunter Probleme, weil oft nicht genügend Raum zur Verfügung stand; dem wird dadurch Rechnung getragen, daß nunmehr in Gegenverkehrsbereichen eine beidseitige Anbringung nicht mehr erforderlich ist."

Da im vorliegenden Fall jedoch §48 Abs2 dritter Satz StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. 1994/518, anzuwenden ist, der keine Ausnahme für Gegenverkehrsbereiche vorsah, unterstreicht die Reaktion des Gesetzgebers im Rahmen der 20. StVO-Novelle lediglich die Gesetzwidrigkeit der vorliegenden Verordnung.

2.6. Das Verordnungsprüfungsverfahren hat gezeigt, daß die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Z138.002/32-II/A/31/97, gegen §48 Abs2 StVO 1960 verstößt. Die Ausführungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die sich im wesentlichen auf Fragen der Rechtmäßigkeit des diesem Verordnungsprüfungsverfahren zugrundeliegenden Berufungserkenntnisses des UVS für die Steiermark vom 17. September 1998 sowie der Kundmachung der in Prüfung gezogenen Verordnung beziehen und darüber hinaus lediglich allgemeine verkehrspraktische Erwägungen beinhalten, erweisen sich somit für das gegenständliche Normprüfungsverfahren als irrelevant.

3. Da aufgrund des durch die Verordnung festgelegten Geltungszeitraumes die in Prüfung gezogene Verordnung mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft getreten ist, war sohin gemäß Art139 Abs4 B-VG festzustellen, daß die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Z138.002/32-II/A/31/97, wegen Widerspruchs zu §48 Abs2 StVO 1960 gesetzwidrig war.

4. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes gründet auf Art139 Abs5 B-VG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V21.2000

Dokumentnummer

JFT_09999372_00V00021_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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