TE Vwgh Beschluss 2003/11/24 2002/10/0018

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

ApG 1907 §29;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §48;
ÄrzteG 1998 §59 Abs6;
AVG §8;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache des Dr. K in W, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 14. Dezember 2001, Zl. 262.406/0-VIII/A/4/01, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Konzession für eine öffentliche Apotheke (mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. N in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nussdorferstraße 10-12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 5. November 2001 wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Wernberg erteilt.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer, ein Arzt mit Hausapotheke, die infolge der Konzessionserteilung an die mitbeteiligte Partei von der Schließung bedroht sei, habe im Konzessionsverfahren keinen Einspruch erhoben. Unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Einspruches sei zur Einbringung der Berufung nur legitimiert, wer einen Einspruch i.S.d. § 48 Abs. 2 Apothekengesetz erhoben habe. Der Beschwerdeführer sei daher zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 teilte der Beschwerdevertreter unter Anschluss einer Kopie der Sterbeurkunde mit, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2002 an den Folgen eines spontan aufgetretenen Herzinfarktes verstorben sei.

In der vorliegenden Beschwerde wird als Beschwerdepunkt geltend gemacht, es sei mit dem angefochtenen Bescheid die Parteistellung des Beschwerdeführers im Konzessionsverfahren der mitbeteiligten Partei zu Unrecht verneint worden. Wäre daher in die - behauptete - Parteistellung des Beschwerdeführers eine Rechtsnachfolge möglich und läge eine Erklärung des Rechtsnachfolgers vor, in das Beschwerdeverfahren einzutreten, so wäre der Tod des Beschwerdeführers ohne Einfluss auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren; andernfalls führt der Tod des Beschwerdeführers jedoch zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 8. September 1998, Zl. 97/08/0151, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 51 Abs. 3 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 16/2001, steht gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu.

Die Stellung als Partei eines Verfahrens ermöglicht dem damit Beliehenen, seine materiellen rechtlichen Interessen mit den (nur) Parteien gewährleisteten Mitteln des Verfahrensrechtes geltend zu machen. In diesem Sinne dient die Parteistellung des Inhabers einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke daher der Geltendmachung der rechtlichen Interessen des hausapothekenführenden Arztes am Fortbestand seiner ärztlichen Hausapotheke. Ein Eintritt in die Parteistellung setzt also voraus, dass in Ansehung der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke ein Rechtsübergang Platz greifen kann.

Gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem praktischen Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

Dem Nachfolger eines praktischen Arztes mit Hausapothekenbewilligung ist gemäß § 29 Abs. 2 Apothekengesetz die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zu erteilen, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier und weniger als sechs Straßenkilometer beträgt.

Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist - ebenso wie die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke - ein dem Bewilligungsinhaber persönlich verliehenes Recht. Der Nachfolger des eine solche Bewilligung innehabenden Arztes bedarf zur "Weiterführung" der ärztlichen Hausapotheke einer neuerlichen Bewilligung; eine Rechtsnachfolge in die Bewilligung ist nicht vorgesehen. Anders als bei öffentlichen Apotheken sieht das Apothekengesetz bei ärztlichen Hausapotheken auch kein Fortbetriebsrecht z.B. der Verlassenschaft oder der Witwe auf Grund der dem Arzt erteilten Bewilligung vor. Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt vielmehr ausschließlich den Arzt, dem sie für die Dauer der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt wurde (vgl. auch § 59 Abs. 6 Ärztegesetz 1998); mit seinem Tode erlischt auch die ihm erteilte Bewilligung.

Ist aber in Ansehung der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ein Rechtsübergang auf einen Dritten ausgeschlossen, so kommt auch ein Eintritt eines Rechtsnachfolgers in das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Vielmehr ist die vorliegende Beschwerde mit dem Tod des Beschwerdeführers i.S.d. § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden; das Verfahren ist daher einzustellen.

Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes gründet sich auf § 58 Abs. 1 VwGG.

Wien, am 24. November 2003

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGesundheitswesen Apotheken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100018.X00

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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