TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/24 2002/10/0170

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1992 §50 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der H in Salzburg, vertreten durch Mag. Caterina Starzengruber, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Landstraße 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. Mai 2002, Zl. 54.007/12-VII/D/4a/2002, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. Mai 2002 wurde festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe mit Ende Februar 2000 erloschen sei und es wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die für die Monate März bis August 2000 bezogene Studienbeihilfe in Höhe von EUR 811,-- (11.160,-- ATS) binnen festgesetzter Frist zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 21. Oktober 1999 für die Studienrichtungen Politikwissenschaft und Anglistik die Gewährung einer Studienbeihilfe beantragt; diese Studienbeihilfe sei der Beschwerdeführerin in der Folge in Höhe von monatlich 1.860,-- ATS gewährt worden. Ab dem Sommersemester 2000 habe die Beschwerdeführerin die Studienrichtungen Publizistik und Kommunikationswissenschaft sowie Politikwissenschaft an der Universität Salzburg inskribiert. Dies habe sie der Studienbeihilfenbehörde allerdings nicht gemeldet. Erst anlässlich des Folgeantrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe am 15. Dezember 2000 sei der Studienbeihilfenbehörde bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin einen Studienwechsel vorgenommen habe. Da eine solche Änderung des Studiums zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe führe, wäre ein (neuer) Antrag auf Studienbeihilfe für das im Sommersemester 2000 betriebene (neue) Studium erforderlich gewesen. Mangels Meldung des Studienwechsels habe die Beschwerdeführerin nicht auf die Notwendigkeit dieses neuen Antrages hingewiesen werden können. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe sei kraft Gesetzes erloschen; insoweit komme dem Bescheid nur feststellende Wirkung zu. Im Übrigen sei die Konsequenz des erloschenen Anspruches der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe im Sommersemester 2000, dass die ihr für diesen Zeitraum ausbezahlte Studienbeihilfe zurückgefordert werden müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 50 Abs. 2 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres), nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen.

Unter Studium ist gemäß § 13 Abs. 1 StudFG eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein Studium irregulare (§ 13 Abs. 3 AHStG, § 16 Abs. 3 KHStG) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das von der Beschwerdeführerin im Wintersemester 1999/2000 begonnene Studium habe aus der Kombination der Studienrichtungen Politikwissenschaft sowie Anglistik und Amerikanistik bestanden. Für dieses Studium sei ihr Studienbeihilfe gewährt worden. Durch die Änderung dieser Kombination auf Politikwissenschaft sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaft im Sommersemester 2000 habe die Beschwerdeführerin ein anderes Studium aufgenommen.

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die von ihr gewählte (Haupt-)Studienrichtung Politikwissenschaft gelte seit dem Wintersemester 2000/2001 als Vollstudium; eine Kombination sei nicht mehr vorgeschrieben. Diese Studienrichtung habe sie unverändert beibehalten. Ein Wechsel der Kombination könne im Übrigen nicht als ein anderes Studium angesehen werden.

Die Auffassung der belangten Behörde, der Wechsel einer Studienrichtung bei kombinationspflichtigen Studien bedeute die Aufnahme "eines anderen Studiums" im Sinne des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG besteht, wie bereits im hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 2001/10/0144, unter Hinweis auf Vorjudikatur dargelegt wurde, zu Recht. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den Wechsel der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik auf Publizistik und Kommunikationswissenschaft als Aufnahme eines neuen Studiums im Sinne des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG beurteilt.

Der Hinweis, das Studium der Politikwissenschaft sei seit Wintersemester 2000/2001 nicht mehr kombinationspflichtig, ändert daran nichts; behauptet die Beschwerdeführerin doch nicht, dass das Studium der Politikwissenschaft bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Studienwechsels der Beschwerdeführerin nicht mehr kombinationspflichtig gewesen sei.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100170.X00

Im RIS seit

25.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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