TE Vfgh Beschluss 2000/6/28 B703/00

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
DSt 1990 §28 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens über einen Rechtsanwalt; Einleitungsbeschluß bloße Verfahrensanordnung (mit Judikaturhinweisen)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer hat am 28. Februar 2000 gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachtes, daß dieser gegen Berufspflichten verstoßen und Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt habe, weil er sich "bei seiner beruflichen Tätigkeit am 7. Juli 1999 am Gang des Gerichtsgebäudes des Landesgerichtes Salzburg sowie in den Verfahren 53 R 376/98 des Landesgerichtes Salzburg und 2 C753/98Y des Bezirksgerichtes Hallein, bei der Formulierung von Schriftsätzen als auch in der öffentlichen Diskussion einer Wortwahl bedient habe, die mit dem Gebot der Sachlichkeit nicht vereinbar sei", den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gefaßt.

2. Dagegen wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie auf Freiheit der Meinungsäußerung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des (Einleitungs-)Beschlusses begehrt wird.

3. Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 9425/1982 eingehend dargelegt und begründet hat, bildet ein Einleitungsbeschluß eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat an dieser Auffassung auch in seiner weiteren Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 10944/1986, 11448/1987, 11608/1988, 12585/1990, 12881/1991 - zur "alten Rechtslage" (§29 Abs3) des Disziplinarstatutes 1872; zur Rechtslage (§28 Abs2) des DSt 1990 - vgl. VfSlg. 13419/1993, 13762/1994, VfGH 4.10.1999, B2347/97) festgehalten. Er sieht sich auch aufgrund der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser ständigen Judikatur abzugehen. 3. Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 9425/1982 eingehend dargelegt und begründet hat, bildet ein Einleitungsbeschluß eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat an dieser Auffassung auch in seiner weiteren Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 10944/1986, 11448/1987, 11608/1988, 12585/1990, 12881/1991 - zur "alten Rechtslage" (§29 Abs3) des Disziplinarstatutes 1872; zur Rechtslage (§28 Abs2) des DSt 1990 - vergleiche VfSlg. 13419/1993, 13762/1994, VfGH 4.10.1999, B2347/97) festgehalten. Er sieht sich auch aufgrund der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser ständigen Judikatur abzugehen.

Da nach Art144 B-VG Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes das Vorliegen einer behördlichen Erledigung ist, der Bescheidcharakter zukommt, dies hier jedoch nicht zutrifft, war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte, da die Nichtzuständigkeit offenkundig ist, gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B703.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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