TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/26 2003/18/0130

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/04 Grenzverkehr;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
SDÜ 1990 Art25 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des C, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. März 2003, Zl. SD 129/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. März 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und Z. 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Deutschland. Er sei zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist. Am 5. Juni 2001 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) und § 12 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 15. Jänner 2000 für einen unbekannt gebliebenen jugoslawischen Suchtgiftlieferanten zum Zweck des Weiterverkaufs von 200 Gramm Kokain einen Suchtgiftabnehmer vermittelt habe.

Auf Grund dieser Verurteilung sei der in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Tatbestand verwirklicht.

Zudem verfüge der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt. Nach seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer zuletzt bis Ende Oktober 2002 in Deutschland gearbeitet und EUR 1.000,-- pro Monat verdient. Weiters habe er angegeben, derzeit von seinen Ersparnissen - ohne einen diesbezüglichen Nachweis vorzulegen - sowie von der finanziellen Unterstützung eines "weitschichtigen" Verwandten bzw. des Vaters seiner Freundin zu leben. Außerdem habe der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung seines in Deutschland lebenden und arbeitenden Vaters vorgelegt und behauptet, auch von seiner Mutter, die über ein Sparguthaben in der Höhe von EUR 21.000,-- verfügte - diesbezüglich sei der Beschwerdeführer ebenfalls einen Nachweis schuldig geblieben -, unterstützt zu werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten Fremde die ihnen zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von sich aus (initiativ) darzulegen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass seine Mutter über das genannte Sparguthaben verfüge. In Anlehnung an § 10 Abs. 3 FrG, wonach die Verpflichtungserklärung von einer Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu stammen habe, entspreche die Verpflichtungserklärung des in Deutschland lebenden Vaters des Beschwerdeführers nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Die Behauptung, von einem weitschichtigen Verwandten bzw. vom Vater der Freundin unterstützt zu werden, sei mangels Konkretisierung ebenfalls nicht geeignet, ausreichende Unterhaltsmittel nachzuweisen. Aus diesen Gründen sei auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt.

Das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die Mittellosigkeit beeinträchtigten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer lebe nach seinen eigenen Angaben in Deutschland und halte sich nur sporadisch in Österreich auf. Er habe lediglich seine Absicht erklärt, in Zukunft seinen Wohnsitz nach Österreich verlegen zu wollen. Schon aus diesem Grund erübrige es sich, auf die Bindung zur Freundin des Beschwerdeführers, die bei ihren Eltern (in Österreich) lebe, einzugehen. Mit dem Aufenthaltsverbot sei kein Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich verbunden. Aus diesem Grund sei weder zu überprüfen gewesen, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführen gewesen.

Zu den Berufungsausführungen werde festgehalten, dass die Behörde das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eigenständig und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht zu beurteilen habe.

Zu den in der Berufung geäußerten Bedenken betreffend die Auswirkungen des österreichischen Aufenthaltsverbots auf den deutschen Aufenthaltstitel sei auszuführen, dass der von einem Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens ausgestellte Aufenthaltstitel seine Wirksamkeit behalte, auch wenn der Fremde auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaates zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werde. Die Gültigkeit des deutschen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers werde somit von einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung auf Grund des gegenständlichen Aufenthaltsverbots nicht berührt.

In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers bzw. seiner Mittellosigkeit könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die besonders verpönte Verurteilung nach dem SMG nicht vor Verstreichen von zehn Jahren erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten begegnet die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Gemäß § 36 Abs. 2 FrG hat als - die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigende - bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt und entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0175).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. November 2002 ausgeführt, zuletzt bis Oktober 2002 in Deutschland gearbeitet zu haben und derzeit von - nicht näher konkretisierten und nicht nachgewiesenen - Ersparnissen zu leben. Darüber hinaus werde er von einem "weitschichtigen Verwandten" finanziell unterstützt. Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2003 hat der Beschwerdeführer eine Einkommensbestätigung seines Vaters sowie eine von seinem Vater unterschriebene Bestätigung mit folgendem Inhalt vorgelegt:

"Hiermit bestätige ich, Cvijanovic Duro geb. 03.05.1950 dass ich meinen Sohn Cvijanovic Dobrica geb. 18.08.1979 finanziell in Deutschland und auch in Österreich unterstütze."

Weiters hat er sich in diesem Schriftsatz auch auf eine finanzielle Unterstützung durch seine Mutter berufen und vorgebracht, dass diese über ein Sparguthaben in der Höhe von EUR 21.000,-- verfüge. Entgegen der Beschwerdebehauptung wurde jedoch kein Nachweis über dieses Sparguthaben vorgelegt. Andere Quellen, aus denen er seine Unterhaltsmittel beziehe, hat er im Verwaltungsverfahren nicht genannt.

Der 23-jährige Beschwerdeführer, der bis Oktober 2002 berufstätig war, verfügt somit unstrittig derzeit über kein eigenes Einkommen. Das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seiner Eltern hat er nicht konkret behauptet. Der Hinweis auf die "Unterstützung" durch seine Eltern und andere Personen reicht nach der dargestellten Rechtsprechung - mangels Bestehens eines Rechtsanspruches - zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht aus.

Das Vorhandensein ausreichender angesparter Mittel, die ihm zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Da es sich bei der oben zitierten Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers nur um einen Hinweis auf die tatsächliche Unterstützung des Beschwerdeführers ohne eine Verpflichtung für die Zukunft handelt, braucht auf die Frage, ob eine verbindliche Verpflichtungserklärung einer im Ausland aufhältigen Person zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn von § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG ausreicht, nicht eingegangen zu werden.

Aus den dargestellten Gründen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt ist.

2. Der Beschwerdeführer hat durch die Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer zum Verkauf von 200 Gramm Kokain beigetragen. Aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen § 28 Abs. 2 SMG ist ersichtlich, dass es sich dabei um eine gemäß § 28 Abs. 6 leg. cit. u.a. unter Bedachtnahme auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, festzusetzende "große Menge" handelt.

Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität dar. Daran kann die von der Beschwerde ins Treffen geführte relativ geringe Strafbemessung durch das Gericht nichts ändern, hat doch die Behörde die Frage, ob die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG - unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung - zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 1999, Zl. 98/18/0344).

Da beim Beschwerdeführer darüber hinaus auf Grund der Mittellosigkeit auch die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft besteht, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit der Straftat bereits mehr als zwei Jahre vergangen sind, keinen Bedenken.

3. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, seit 1989 gemeinsam mit seinen Eltern ununterbrochen in Deutschland zu leben. Da seine Freundin gemeinsam mit ihren Eltern in Österreich lebe, beabsichtige er, in Hinkunft seinen Wohnsitz nach Österreich zu verlegen und seine Freundin zu heiraten. Er habe bereits einen österreichischen Führerschein für sämtliche Klassen erworben.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich bisher nur "sporadisch" im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Die Absicht, seine in Österreich lebende Freundin heiraten zu wollen, führt nicht dazu, dass mit dem Aufenthaltsverbot in relevanter Weise in ein in Österreich geführtes Privat- oder Familienleben eingegriffen wird. Ebenso begründet der Erwerb eines österreichischen Führerscheines keine persönlichen Interessen am Aufenthalt im Bundesgebiet.

Da mit dem Aufenthaltsverbot somit kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden ist, erübrigt sich, was die belangte Behörde richtig erkannt hat, eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0182).

Soweit der Beschwerdeführer seine privaten und familiären Interessen in Deutschland ins Treffen führt und dazu auf das Schengener Durchführungsübereinkommen BGBl. III Nr. 90/1997 verweist, gesteht er selbst zu, dass sich in diesem Übereinkommen keine Bestimmung finde, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die Einziehung eines Aufenthaltstitels darstelle. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden könne, richte sich vielmehr weiterhin ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung. Dies entspricht den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0058, auf welches des Näheren verwiesen wird. Das Vorbringen, die Gültigkeit seines deutschen Aufenthaltstitels könne "daher durch die Erlassung des Aufenthaltsverbots in Österreich jedenfalls beseitigt werden", ist demnach nicht zielführend.

Mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot ist daher kein Eingriff in das in Deutschland geführte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden.

4. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots mit zehn Jahren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0166) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die strafbare Handlung des Beschwerdeführers bestand in der Vermittlung eines Suchtgiftverkaufs am 15. Jänner 2000, wobei nach der bei den Verwaltungsakten erliegenden Urteilsausfertigung der Beschwerdeführer nur eine "untergeordnete Rolle als Vermittler" gespielt und "glaubwürdig keinerlei Kontakte zur Suchtgiftszene hat". Die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen wird in ihrem Gewicht dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht dauernd in Österreich aufhält. Von daher kann der Verwaltungsgerichtshof unter Würdigung aller für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Umstände der Ansicht der belangten Behörde, dass ein Wegfall der maßgeblichen Gründe für diese Maßnahme erst nach zehn Jahren zu erwarten sei, nicht beipflichten. Die belangte Behörde hat somit bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots die Rechtslage verkannt.

5. Da es sich bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbots um einen vom übrigen Bescheidinhalt nicht trennbaren Abspruch handelt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2002/18/0166), war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180130.X00

Im RIS seit

26.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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