TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/28 B909/97

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö GdO 1973 §38
ParkverbotsV des Bürgermeisters der Gd Scheiblingkirchen-Thernberg vom 25.06.96
StVO 1960 §94d

Leitsatz

Gesetzmäßigkeit einer vom Bürgermeister erlassenen Parkverbotsverordnung; Zuständigkeit zur Erlassung einer solchen Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß §99 Abs3 lita iVm. §24 Abs3 lita StVO 1960 bestraft, weil er am 16. Juli 1996 von 22.30 Uhr bis 22.45 Uhr im Ortsgebiet von Gleißenfeld auf der Klammgasse nächst dem Haus Nr. 123 einen näher bezeichneten Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt hatte.

2. In der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat das Verfahren über die Beschwerde unterbrochen und gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu V90/99 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich angewendeten Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheiblingkirchen-Thernberg vom 25. Juni 1996, soweit damit unter Punkt 2) das Parken an der Ostseite der Klammgasse, zwischen der L 4141 und der Einfahrt zum Grundstück Nr. 124, verboten wird, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2000, V90/99-6, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheiblingkirchen-Thernberg vom 25. Juni 1996, soweit damit unter Punkt 2) das Parken an der Ostseite der Klammgasse, zwischen der L 4141 und der Einfahrt zum Grundstück Nr. 124, verboten wird, nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

4. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Parkverbotsverordnung ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Gemeinderecht, Organe, Bürgermeister, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B909.1997

Dokumentnummer

JFT_09999372_97B00909_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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