Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Bedenken (mehr) gegen die Festsetzung und Erhebung von Abgaben für Rundfunkwerbung durch die Gemeinden nach dem Studioprinzip aufgrund einer rückwirkenden Ermächtigung durch eine Verfassungsbestimmung im Finanzausgleichsgesetz 1997; keine Bedenken gegen diese Verfassungsbestimmung im Hinblick auf eine Gesamtänderung der Bundesverfassung; Widerspruch zur Finanzverfassung durch landesgesetzliche Festlegung eines Höchstsatzes für Abgaben für Rundfunkwerbung wegen unzulässigen Eingriffs in die Steuerhoheit der GemeindenSpruch
I. §4 Abs1, zweiter Satz, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, war verfassungswidrig.römisch eins. §4 Abs1, zweiter Satz, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, Landesgesetzblatt Nr. 17, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, die litc des §1 Abs2 sowie die litc des §2 Abs1 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, waren nicht verfassungswidrig.römisch zwei. Die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, die litc des §1 Abs2 sowie die litc des §2 Abs1 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, Landesgesetzblatt Nr. 17, waren nicht verfassungswidrig.
III. Die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, die litc des §1 Abs2 sowie die litc des §2 Abs1 der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, ABl. Nr. 6 der Landeshauptstadt Linz 1952, waren nicht gesetzwidrig.römisch drei. Die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, die litc des §1 Abs2 sowie die litc des §2 Abs1 der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, ABl. Nr. 6 der Landeshauptstadt Linz 1952, waren nicht gesetzwidrig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B1798/97 und B2294/97 Beschwerdeverfahren gegen Vorstellungsbescheide der Oberösterreichischen Landesregierung anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B1798/97 und B2294/97 Beschwerdeverfahren gegen Vorstellungsbescheide der Oberösterreichischen Landesregierung anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der in beiden Verfahren beschwerdeführende Österreichische Rundfunk hatte Anträge auf Rückerstattung von entrichteter Anzeigenabgabe einerseits für die Monate April 1993 bis Dezember 1995 (B1798/97), andererseits für die Zeiträume Jänner bis März 1993 sowie Jänner bis Juni 1996 (B2294/97) gestellt. Diese Anträge wurden als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobenen Berufungen (an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz) blieben erfolglos.
Die Vorstellungen des Österreichischen Rundfunks gegen diese Berufungsbescheide wurden mit den angefochtenen (Vorstellungs-) Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide, welche als Rechtsgrundlage neben §74 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. 7, idF LGBl. 82/1996, die §§1 Abs1 und Abs2 litc, 2 Abs1 litc der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, ABl. der Landeshauptstadt Linz 6/1952, idF ABl. 21/1966, anführen, wurden u.a. damit begründet, daß der Österreichische Rundfunk das Betreiben von Werbung über Radio und Fernsehen selbst nicht bestritten habe, die europarechtlichen Bedenken nicht geteilt würden und den (finanzverfassungsrechtlichen) Bedenken gegen eine Besteuerung der Rundfunkwerbung mittels einer Anzeigenabgabe entgegenzuhalten sei, daß eine Schmälerung dieser ausschließlichen Gemeindeabgabe durch den Landesgesetzgeber nicht vorliege, da dieser in §1 Abs1 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. 17, idF LGBl. 30/1984, die Gemeinden zur Einhebung der Anzeigenabgabe ermächtigt habe. Die Vorstellungen des Österreichischen Rundfunks gegen diese Berufungsbescheide wurden mit den angefochtenen (Vorstellungs-) Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide, welche als Rechtsgrundlage neben §74 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. 7, in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 1996,, die §§1 Abs1 und Abs2 litc, 2 Abs1 litc der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, ABl. der Landeshauptstadt Linz 6/1952, in der Fassung ABl. 21/1966, anführen, wurden u.a. damit begründet, daß der Österreichische Rundfunk das Betreiben von Werbung über Radio und Fernsehen selbst nicht bestritten habe, die europarechtlichen Bedenken nicht geteilt würden und den (finanzverfassungsrechtlichen) Bedenken gegen eine Besteuerung der Rundfunkwerbung mittels einer Anzeigenabgabe entgegenzuhalten sei, daß eine Schmälerung dieser ausschließlichen Gemeindeabgabe durch den Landesgesetzgeber nicht vorliege, da dieser in §1 Abs1 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. 17, in der Fassung Landesgesetzblatt 30 aus 1984,, die Gemeinden zur Einhebung der Anzeigenabgabe ermächtigt habe.
2. Bei der Behandlung der Beschwerden (hinsichtlich deren das Verfahren zur gemeinsamen Beratung verbunden wurde) sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, der litc des §1 Abs2, der litc des §2 Abs1 sowie des §4 Abs1, zweiter Satz, des (zuletzt durch die Novelle LGBl. 30/1984 geänderten) Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. 17, im folgenden: OÖ AnzeigenabgabeG, sowie Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, der litc des §1 Abs2 sowie der litc des §2 Abs1 der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, ABl. der Landeshauptstadt Linz 6/1952, idF ABl. 21/1966, im folgenden: Linzer Anzeigenabgabeordnung, entstanden. Der Gerichtshof hat daher die Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 14. Dezember 1999 unterbrochen und von Amts wegen ein Gesetzes- sowie Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmungen, welche durch die jeweils zum OÖ AnzeigenabgabeG bzw. zur Linzer Anzeigenabgabeordnung ergangenen Novellen nicht berührt wurden, eingeleitet. 2. Bei der Behandlung der Beschwerden (hinsichtlich deren das Verfahren zur gemeinsamen Beratung verbunden wurde) sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, der litc des §1 Abs2, der litc des §2 Abs1 sowie des §4 Abs1, zweiter Satz, des (zuletzt durch die Novelle Landesgesetzblatt 30 aus 1984, geänderten) Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. 17, im folgenden: OÖ AnzeigenabgabeG, sowie Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, der litc des §1 Abs2 sowie der litc des §2 Abs1 der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, ABl. der Landeshauptstadt Linz 6/1952, in der Fassung ABl. 21/1966, im folgenden: Linzer Anzeigenabgabeordnung, entstanden. Der Gerichtshof hat daher die Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 14. Dezember 1999 unterbrochen und von Amts wegen ein Gesetzes- sowie Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmungen, welche durch die jeweils zum OÖ AnzeigenabgabeG bzw. zur Linzer Anzeigenabgabeordnung ergangenen Novellen nicht berührt wurden, eingeleitet.
3.1. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des OÖ AnzeigenabgabeG haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
OÖ AnzeigenabgabeG 1952:
"§1
Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe.
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
(2) Abgabenberechtigt ist die Gemeinde,
a) die Erscheinungsort des Druckwerkes ist;
b) in der der Lautsprecher betrieben wird;
c) in der die Rundfunksendung produziert wird.
§2
Gegenstand der Abgabe.
(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)
a) in Druckwerken,
b) mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten,
c) durch den Rundfunk,
soweit sie nicht Gegenstand des Ankündigungsabgabe-Gesetzes vom 14. Dezember 1949, LGBl. Nr. 18 aus 1950, sind.soweit sie nicht Gegenstand des Ankündigungsabgabe-Gesetzes vom 14. Dezember 1949, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1950, sind.
(2) ...
§4
Ausmaß und Berechnung der Abgabe.
(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe kann bis zur Höhe von 10 v.H. des Entgeltes für die Anzeige eingehoben werden. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der Abgabe (§13 Abs3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972).(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe kann bis zur Höhe von 10 v.H. des Entgeltes für die Anzeige eingehoben werden. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der Abgabe (§13 Abs3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1972,).
(2) Entgelt im Sinne des Abs1 ist - soweit in Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt ist - die aus Anlaß der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamtleistung an den die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Unternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt. ...
(3) ...
(5) Weist der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des §2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabebehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen."
3.2. Die in diesem Zusammenhang relevanten Vorschriften der Linzer Anzeigenabgabeordnung haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
Linzer Anzeigenabgabeordnung 1952:
"§1
Allgemeine Bestimmungen.
(1) Für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk wird eine Abgabe nach den Bestimmungen dieser Abgabenordnung erhoben.
(2) Die Stadt Linz ist abgabenberechtigt
a) wenn der Erscheinungsort des Druckwerkes Linz ist,
b) wenn der Lautsprecher in Linz betrieben wird,
c) wenn die Rundfunksendung von Linz aus produziert wird.
§2
Gegenstand der Abgabe.
(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)
a) in Druckwerken,
b) mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten,
c) durch den Rundfunk,
soweit sie nicht Gegenstand der Ankündigungsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz sind.
(2) Für den Begriff 'Anzeige' im Sinne dieser Ordnung ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung im Inseratenteil oder eingestreut im sonstigen Text einer Zeitung oder eines Druckwerkes handelt oder ob die Verlautbarung im Rundfunk im Rahmen einer Reklamesendung oder eingestreut in eine sonstige Sendung erfolgt. Es ist auch gleichgültig, ob die Anzeige die äußere Form eines Inserates hat oder ob es sich um einen Aufsatz oder um eine Notiz handelt. Schließlich ist es auch gleichgültig, ob die Entgeltlichkeit kenntlich gemacht wird oder nicht und ob das Entgelt pauschal oder für den Einzelfall entrichtet wird.
(3) ...
§4
Ausmaß und Berechnung der Abgabe.
(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe beträgt 10 v.H. des Entgeltes. Bei Anzeigen in Tageszeitungen bei einer Auflage bis zu 15.000 Stück, ermäßigt sich der Abgabensatz auf 5 Prozent.
(2) Entgelt im Sinne des Abs1 ist - soweit in Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt ist - die aus Anlaß der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamtleistung an den die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Unternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Werte in Anschlag zu bringen. Provisionen oder Rabatte, die der Unternehmer an Vermittlungspersonen, Vermittlungsinstitute, Agenturen, Annoncenbüros u. dgl. gewährt, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(3) ..."
II. Zur Zulässigkeit des Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß wörtlich aus:römisch zwei. Zur Zulässigkeit des Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß wörtlich aus:
"1.2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß der angefochtene Bescheid in materieller Beziehung nicht nur auf den die Rundfunkwerbung betreffenden und in der Bescheidbegründung ausdrücklich genannten §§1 und 2, sondern auch auf der die Höhe des Steuersatzes betreffenden Vorschrift des §4 des OÖ AnzeigenabgabeG beruht. Der Antrag auf Rückerstattung einer im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe ist nämlich implizit als Antrag auf behördliche Festsetzung der Abgabe zu werten. Dies verpflichtet die Behörde somit auch dazu, die Richtigkeit der Selbstbemessung zu prüfen (vgl. hiezu VfSlg. 8726/1980, 12.734/1991). Der Verfassungsgerichtshof geht ferner vorläufig davon aus, daß die Verordnungsvorschriften, soweit sie die Rundfunkwerbung und die Höhe der Abgabe zum Gegenstand haben, auf den in Prüfung gezogenen Vorschriften des OÖ AnzeigenabgabeG 1952 beruhen." "1.2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß der angefochtene Bescheid in materieller Beziehung nicht nur auf den die Rundfunkwerbung betreffenden und in der Bescheidbegründung ausdrücklich genannten §§1 und 2, sondern auch auf der die Höhe des Steuersatzes betreffenden Vorschrift des §4 des OÖ AnzeigenabgabeG beruht. Der Antrag auf Rückerstattung einer im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe ist nämlich implizit als Antrag auf behördliche Festsetzung der Abgabe zu werten. Dies verpflichtet die Behörde somit auch dazu, die Richtigkeit der Selbstbemessung zu prüfen vergleiche hiezu VfSlg. 8726/1980, 12.734/1991). Der Verfassungsgerichtshof geht ferner vorläufig davon aus, daß die Verordnungsvorschriften, soweit sie die Rundfunkwerbung und die Höhe der Abgabe zum Gegenstand haben, auf den in Prüfung gezogenen Vorschriften des OÖ AnzeigenabgabeG 1952 beruhen."
III. 1.1. Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens veranlaßt hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluß wie folgt dar:römisch drei. 1.1. Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens veranlaßt hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluß wie folgt dar:
"2.1. Im Erkenntnis VfSlg. 14.269/1995 hat sich der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Vorarlberger Anzeigenabgabe ausführlich mit den finanzausgleichsrechtlichen Begriffen der Ankündigung und der Anzeige befaßt. Er hat zu der in §14 Abs1 Z6 des (damals maßgeblichen) FAG 1989 (entspricht §14 Abs1 Z7 des im vorliegenden Beschwerdefalles maßgebenden FAG 1993) enthaltenen Wortfolge 'Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' festgehalten, daß diese es schlechthin ausschließe, den Ausdruck 'Anzeige' auf ein anderes Medium als ein Druckwerk zu beziehen. Er hat auf der anderen Seite die Auffassung vertreten, daß der Ausdruck 'Ankündigung' im finanzausgleichsrechtlichen Sinn auch die Verbreitung von Werbung und dergleichen durch den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehrundfunk) umfasse, da die durch den Rundfunk verbreiteten Darbietungen insgesamt als öffentlich zu werten seien, so daß eine Steuer auf die durch Rundfunk vorgenommene Werbung finanzverfassungskonform nur als Abgabe von Ankündigungen (§14 Abs1 Z12 FAG 1989 = §14 Abs1 Z13 FAG 1993) gestaltet werden könne (ebenso VfSlg. 14.536/1996, 14.951/1997).
2.2. Gemäß §14 Abs1 Z13 iVm §14 Abs2 FAG 1993 gehören die 'Abgaben von Ankündigungen' zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben; bei den 'Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' handelt es sich hingegen um eine ausschließliche Landesabgabe (§14 Abs1 Z7 iVm §14 Abs2 e contrario FAG 1993), die allerdings von den Ländern - wie dies auch durch das OÖ AnzeigenabgabeG geschehen ist - gemäß §8 Abs5 F-VG 1948 den Gemeinden in das freie Beschlußrecht übertragen werden kann. 2.2. Gemäß §14 Abs1 Z13 in Verbindung mit §14 Abs2 FAG 1993 gehören die 'Abgaben von Ankündigungen' zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben; bei den 'Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' handelt es sich hingegen um eine ausschließliche Landesabgabe (§14 Abs1 Z7 in Verbindung mit §14 Abs2 e contrario FAG 1993), die allerdings von den Ländern - wie dies auch durch das OÖ AnzeigenabgabeG geschehen ist - gemäß §8 Abs5 F-VG 1948 den Gemeinden in das freie Beschlußrecht übertragen werden kann.
2.3. Die Gemeinden sind gemäß §15 Abs3 Z4 FAG 1993 ermächtigt, die in §14 Abs1 Z13 genannten Abgaben von Ankündigungen durch Beschluß der Gemeindevertretung auszuschreiben. Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Einordnung der Ankündigungsabgabe unter die Gemeindeabgaben kraft freien Beschlußrechtes (die erst durch das FAG 1985, BGBl. 544/1984, vorgenommen wurde), bildet §7 Abs5 F-VG 1948, wonach die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Zu dieser Vorschrift hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Gemeinden befugt seien, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiellrechtlichen Grundlagen im Wege von selbständigen Verordnungen zu schaffen (VfSlg. 5359/1966, 5559/1967, 7227/1973, 10.738/1985, 14.642/1996 u.a.). Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls wiederholt festgehalten, daß im Hinblick auf die Zuständigkeitsnorm des §8 Abs1 F-VG 1948 die Landesgesetzgebung nicht gehindert sei, gesetzliche Regelungen auch auf dem Gebiet von solchen ausschließlichen Gemeindeabgaben zu treffen, die der Bundesgesetzgeber gemäß §7 Abs5 F-VG dem freien Beschlußrecht der Gemeinden anheim gestellt hat, soferne derartige Regelungen die bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung lediglich konkretisieren und nicht einschränken (zuletzt 2. Oktober 1999, B1620/97 mwN). 2.3. Die Gemeinden sind gemäß §15 Abs3 Z4 FAG 1993 ermächtigt, die in §14 Abs1 Z13 genannten Abgaben von Ankündigungen durch Beschluß der Gemeindevertretung auszuschreiben. Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Einordnung der Ankündigungsabgabe unter die Gemeindeabgaben kraft freien Beschlußrechtes (die erst durch das FAG 1985, Bundesgesetzblatt 544 aus 1984,, vorgenommen wurde), bildet §7 Abs5 F-VG 1948, wonach die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Zu dieser Vorschrift hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Gemeinden befugt seien, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiellrechtlichen Grundlagen im Wege von selbständigen Verordnungen zu schaffen (VfSlg. 5359/1966, 5559/1967, 7227/1973, 10.738/1985, 14.642/1996 u.a.). Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls wiederholt festgehalten, daß im Hinblick auf die Zuständigkeitsnorm des §8 Abs1 F-VG 1948 die Landesgesetzgebung nicht gehindert sei, gesetzliche Regelungen auch auf dem Gebiet von solchen ausschließlichen Gemeindeabgaben zu treffen, die der Bundesgesetzgeber gemäß §7 Abs5 F-VG dem freien Beschlußrecht der Gemeinden anheim gestellt hat, soferne derartige Regelungen die bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung lediglich konkretisieren und nicht einschränken (zuletzt 2. Oktober 1999, B1620/97 mwN).
2.4. Im Erkenntnis vom 3. März 1998, G2/98, V1,2/98 (VfSlg. 15.107/1998), hat der Verfassungsgerichtshof §4 Abs1 des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes - eine Vorschrift, die für die entgeltlichen Ankündigungen einen festen Steuersatz (in Höhe von grundsätzlich 20 v.H. des Entgeltes) vorsah - als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese Festlegung des Abgabensatzes der Ankündigungsabgabe durch den Landesgesetzgeber jedenfalls (d.h. unabhängig davon, ob die Ermächtigung der Gemeinden auf §7 Abs5 oder auf §8 Abs5 F-VG beruhte) einen unzulässigen Eingriff in das freie Beschlußrecht der Gemeinden darstelle.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß die auf den Rundfunk bezug nehmenden Vorschriften des OÖ AnzeigenabgabeG so zu interpretieren sind, daß die Rundfunkwerbung zwar formal dem OÖ AnzeigenabgabeG unterworfen wird (da Rundfunkwerbung nicht Gegenstand des OÖ Ankündigungsabgabegesetzes ist, kommt auch die Ausnahme des §2 Abs1, letzter Halbsatz, des OÖ AnzeigenabgabeG nicht zum Tragen), daß jedoch damit finanzausgleichsrechtlich in Wahrheit eine Abgabe von Ankündigungen erhoben wird (vgl. auch §2 Abs1 leg.cit., der als Gegenstand der Abgabe 'die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)' nennt, somit auf Druckwerke nicht Bezug nimmt). Soweit aber das OÖ AnzeigenabgabeG Regelungen enthält, die inhaltlich dem finanzausgleichsrechtlichen Tatbestand 'Abgaben von Ankündigungen' zuzuordnen sind, dürfen diese Regelungen das den Gemeinden durch die Bundesgesetzgebung für Ankündigungsabgaben eingeräumte freie Beschlußrecht - wie dargelegt - lediglich konkretisieren, nicht aber einschränken." Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß die auf den Rundfunk bezug nehmenden Vorschriften des OÖ AnzeigenabgabeG so zu interpretieren sind, daß die Rundfunkwerbung zwar formal dem OÖ AnzeigenabgabeG unterworfen wird (da Rundfunkwerbung nicht Gegenstand des OÖ Ankündigungsabgabegesetzes ist, kommt auch die Ausnahme des §2 Abs1, letzter Halbsatz, des OÖ AnzeigenabgabeG nicht zum Tragen), daß jedoch damit finanzausgleichsrechtlich in Wahrheit eine Abgabe von Ankündigungen erhoben wird vergleiche auch §2 Abs1 leg.cit., der als Gegenstand der Abgabe 'die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)' nennt, somit auf Druckwerke nicht Bezug nimmt). Soweit aber das OÖ AnzeigenabgabeG Regelungen enthält, die inhaltlich dem finanzausgleichsrechtlichen Tatbestand 'Abgaben von Ankündigungen' zuzuordnen sind, dürfen diese Regelungen das den Gemeinden durch die Bundesgesetzgebung für Ankündigungsabgaben eingeräumte freie Beschlußrecht - wie dargelegt - lediglich konkretisieren, nicht aber einschränken."
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, daß §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG, der für die Abgabenhöhe eine Obergrenze von 10 v.H. vorsieht, dieser Anforderung nicht entspräche, weil es den Gemeinden damit verwehrt sein dürfte,
"die gemäß §15 Abs3 Z4 FAG 1993 erteilte Ermächtigung zur Ausschreibung von Abgaben von Ankündigungen, zu denen auch die Rundfunkwerbung zählt (siehe Punkt II.2.1.), die eine Obergrenze nicht vorsieht, in dem durch den Bundesgesetzgeber vorgesehenen Umfang zu nutzen, zumal §1 Abs1 des OÖ AnzeigenabgabeG ausdrücklich anordnet, daß die Gemeinden die Abgabe 'nach den Bestimmungen dieses Gesetzes' einzuheben haben. "die gemäß §15 Abs3 Z4 FAG 1993 erteilte Ermächtigung zur Ausschreibung von Abgaben von Ankündigungen, zu denen auch die Rundfunkwerbung zählt (siehe Punkt römisch zwei.2.1.), die eine Obergrenze nicht vorsieht, in dem durch den Bundesgesetzgeber vorgesehenen Umfang zu nutzen, zumal §1 Abs1 des OÖ AnzeigenabgabeG ausdrücklich anordnet, daß die Gemeinden die Abgabe 'nach den Bestimmungen dieses Gesetzes' einzuheben haben.
2.6. Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, daß die ersatzlose Aufhebung des in Prüfung gezogenen Satzes einen verfassungswidrigen Rechtszustand deswegen zur Folge hätte, weil damit auch für den Bereich der nicht die Rundfunkwerbung betreffenden Anzeigenabgabe (vor allem Anzeigen in Druckwerken), die verfassungsrechtlich auf §8 Abs5 F-VG beruht, die Festlegung eines Abgabenhöchstmaßes entfiele. Das OÖ AnzeigenabgabeG geriete damit in Widerspruch zu §8 Abs5 F-VG, der vom Landesgesetzgeber bei Einräumung des freien Beschlußrechtes (u.a.) die Festsetzung des zulässigen Höchstmaßes der Abgabe fordert. Es dürfte jedoch möglich sein, die dadurch entstehenden Probleme durch Ausnützung der in Art140 Abs5 B-VG eröffneten Möglichkeiten zu vermeiden.
2.7. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung bestehen - wie dargelegt - nur insoweit, als damit anscheinend die finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung einer Abgabe auf Ankündigungen in verfassungswidriger Weise eingeschränkt wird."
1.3. Aus folgenden Erwägungen zog der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1 sowie §2 Abs1 litc des OÖ AnzeigenabgabeG in Prüfung:
"Sofern das OÖ AnzeigenabgabeG eine Ermächtigung zur Ausschreibung einer Abgabe auf Ankündigungen nicht mehr enthielte, entfielen auch die Bedenken gegen die Festsetzung einer Steuersatzobergrenze. Es ist daher nicht auszuschließen, daß durch die Aufhebung der die Rundfunkwerbung (und somit Ankündigungen) betreffenden Wortfolgen in §§1 und 2 des OÖ AnzeigenabgabeG ein verfassungskonformer Zustand hergestellt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher veranlaßt, auch die auf die Rundfunkwerbung bezug nehmenden Vorschriften in §1 Abs1 und §2 Abs1 des OÖ AnzeigenabgabeG in Prüfung zu ziehen (zu §1 Abs2 litc siehe nachfolgend)."
1.4. Gegen die litc des §1 Abs2 des OÖ AnzeigenabgabeG hegte der Verfassungsgerichtshof hingegen folgende Bedenken:
"3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, VfSlg. 15.395/1998 (betreffend die Wiener Ankündigungsabgabe) - unter Bezugnahme auf Judikatur und Literatur - ausgesprochen, daß der Zweck einer Ankündigungsabgabe die Besteuerung des mit einer Ankündigung erzielbaren Reklamewertes sei, also jenes Nutzens, den der Ankündigende aus der Ankündigung ziehe. Daraus folge in finanzverfassungsrechtlicher Hinsicht, daß das Besteuerungsrecht der Gemeinde sich bereits vom Steuergegenstand her nur auf den im Erhebungsgebiet entstandenen Reklamewert erstrecke. Bei einer Gemeindeabgabe, deren Zweck die Besteuerung des Reklamewertes einer Ankündigung sei, sei kein hinreichender Grund ersichtlich, der die Gemeinde berechtigen könnte, Ankündigungen schlechthin nur deswegen zu besteuern, weil sie vom Gebiet der betreffenden Gemeinde ihren Ausgang nehmen, ohne Rücksicht darauf, wo sich der mit der Ankündigung verbundene Reklamewert bilde. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei ausdrücklich festgehalten, daß diese Beschränkung auch rechtens wäre, wenn ein Bundesland Besteuerungsrechte auf Grund des Abgabenerfindungsrechtes selbst in Anspruch nimmt oder solche Besteuerungsrechte den Gemeinden zur Ausschreibung im Rahmen des freien Beschlußrechtes überträgt.
3.2. Nach §1 Abs2 litc des OÖ AnzeigenabgabeG ist - in Bezug auf Rundfunkwerbung - (ausschließlich) jene Gemeinde abgabeberechtigt, 'in der die Rundfunksendung produziert wird'. Damit dürfte einerseits jener Gemeinde, 'in der' (d.h. auf deren Gemeindegebiet) die Werbesendungen produziert werden, eine Abgabenermächtigung auf dem Gebiet der Ankündigungsabgabe eingeräumt werden, die sie auch berechtigt, den außerhalb des Gemeindegebietes entstandenen Reklamewert zu besteuern. Der Verfassungsgerichtshof vermag nämlich vorläufig keine Regelung zu erkennen, die es der Gemeinde gebieten würde, sich bei der Besteuerung der Rundfunkwerbung auf den im Gemeindegebiet entstandenen Reklamewert zu beschränken. Eine solche Beschränkung dürfte sich insbesondere nicht aus §4 Abs5 des OÖ AnzeigenabgabeG zur Bruchteilsfestsetzung ableiten lassen. Auf der anderen Seite dürfte aber mit der genannten landesgesetzlichen Regelung jenen Gemeinden, in denen die Rundfunksendung nicht produziert wird, die Abgabenerhebungsberechtigung hinsichtlich der Rundfunkwerbung zwingend entzogen werden, obwohl es nicht ausgeschlossen scheint, daß auf dem Gebiet dieser Gemeinden sich in Bezug auf Rundfunkwerbung ein Tatbestand verwirklicht, der die jeweilige Gemeinde berechtigen würde, eine Abgabe von Ankündigungen nach den finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen zu erheben. Damit dürfte aber der Landesgesetzgeber in das den Gemeinden gemäß §15 Abs3 Z4 FAG 1993 eingeräumte freie Beschlußrecht zur Ausschreibung von Abgaben von Ankündigungen in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingegriffen haben.
Die Ursache für diesen Eingriff dürfte aber in der geprüften Norm der litc des §1 Abs2 des OÖ AnzeigenabgabeG liegen. Nach deren Aufhebung könnten nämlich die Gemeinden - so nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an - ihr Recht auf Besteuerung von Ankündigungen in Form von Rundfunkwerbung unabhängig vom Produktionsstandort nutzen und hiebei auch die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sachlich gebotene Einschränkung bei der Besteuerung dieser Werbung beachten."
2.1. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren auf Grund ihres Beschlusses vom 3. April 2000 eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegentritt und beantragt, das Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen. Für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des OÖ AnzeigenabgabeG stellt die Oberösterreichische Landesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die Schaffung allenfalls erforderlicher legistischer Maßnahmen zu ermöglichen.
2.2. In ihrer Äußerung pflichtet die Oberösterreichische Landesregierung dem Verfassungsgerichtshof insofern bei, als dieser in seinem Prüfungsbeschluß davon ausging, daß die auf den Rundfunk Bezug nehmenden Vorschriften des OÖ AnzeigenabgabeG so zu interpretieren seien, daß die Rundfunkwerbung zwar formal dem OÖ AnzeigenabgabeG unterworfen werde, daß jedoch damit finanzausgleichsrechtlich eine Abgabe von Ankündigungen erhoben werde.
Wörtlich führt sie hiezu weiters aus:
"Es liegt somit ein 'Systembruch' vor, der zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, im Anlassfall aber für das Gesetzesprüfungsverfahren von Bedeutung ist. Der ebenfalls in Prüfung gezogene §4 Abs1 zweiter Satz des Oö. Anzeigenabgabegesetzes 1952 legt nämlich sowohl für die Erhebung einer Anzeigenabgabe im Sinn des §14 Abs1 Z. 7 FAG 1993 als auch für die eigentlich als Ankündigungsabgabe im Sinn des §14 Abs1 Z. 13 FAG 1993 zu verstehende 'Abgabe für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen durch den Rundfunk' den Höchststeuersatz fest und steht somit in untrennbarem inhaltlichem Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen, soweit sie den Besteuerungsgegenstand der 'Ankündigungs-' und der eigentlichen Anzeigenabgabe regeln." "Es liegt somit ein 'Systembruch' vor, der zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, im Anlassfall aber für das Gesetzesprüfungsverfahren von Bedeutung ist. Der ebenfalls in Prüfung gezogene §4 Abs1 zweiter Satz des Oö. Anzeigenabgabegesetzes 1952 legt nämlich sowohl für die Erhebung einer Anzeigenabgabe im Sinn des §14 Abs1 Ziffer 7, FAG 1993 als auch für die eigentlich als Ankündigungsabgabe im Sinn des §14 Abs1 Ziffer 13, FAG 1993 zu verstehende 'Abgabe für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen durch den Rundfunk' den Höchststeuersatz fest und steht somit in untrennbarem inhaltlichem Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen, soweit sie den Besteuerungsgegenstand der 'Ankündigungs-' und der eigentlichen Anzeigenabgabe regeln."
Die Oberösterreichische Landesregierung geht zwar einerseits davon aus, daß der vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß festgelegte Prüfungsumfang zulässig sei, vertritt aber andererseits die Auffassung, daß dies selbst dann nicht zur Aufhebung sämtlicher davon umfaßter Teile des OÖ AnzeigenabgabeG führen müsse, wenn als Ergebnis des Gesetzgebungsprüfungsverfahrens herauskommen sollte, daß die Regelungen der Ankündigungsabgabe auf Rundfunkwerbung im §1 Abs1, §1 Abs2 litc, §2 Abs1 litc und §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG verfassungswidrig seien, weil nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden dürfe, als Voraussetzung für den Anlaßfall sei, und andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren dürfe. Es sei dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls verwehrt, "der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dieses Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre".
Dazu käme es aber nach Ansicht der Oberösterreichischen Landesregierung, wenn §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG von einer Aufhebung umfaßt wäre. Eine Aufhebung dieser Bestimmung zöge eine Verfassungswidrigkeit der verbleibenden Teile des OÖ AnzeigenabgabeG nach sich, weil §8 Abs5 F-VG die Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes einer Abgabe fordere, sofern den Gemeinden vom Landesgesetzgeber ein freies Beschlußrecht eingeräumt werde. §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG sei da