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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen der Verordnung über die Bestimmung der Systemnutzungstarife sowie der Verordnung über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt; Verfassungswidrigkeit zweier Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot infolge mangelnder Regelung von Grundsätzen für die Gestaltung der Systemnutzungstarife; Gesetzlosigkeit der SystemnutzungstarifgrundsatzV infolge Aufhebung der verfassungswidrigen RechtsgrundlageSpruch
I. Die §§25 und 34 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. Die §§25 und 34 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, wird als gesetzwidrig aufgehoben. römisch zwei. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu V45, 46/99 ein Verfahren anhängig, in dem die Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG (ESG) den Antrag stellt,römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu V45, 46/99 ein Verfahren anhängig, in dem die Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG (ESG) den Antrag stellt,
1. §1 Z2 litd (Umschreibung der Netzbereiche) und §2 Abs2 Z3,
3.1 litd (Netznutzungstarif für Verbraucher) sowie 3.2 litd (Netzverlusttarif) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden; und
2. §1 Z1 litd (Umschreibung der Netzbereiche) und §2 Abs1 Z1 litd (Netzbereitstellungstarif) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/95-VIII/1/99, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden;
als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Bei der Beratung über diese Individualanträge sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen jene Bestimmungen des ElWOG entstanden, auf deren Grundlage die Systemtarif-Grundsatz-Verordnung und die Verordnungen über die Bestimmung der Systemnutzungstarife und der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt erlassen wurden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, die §§25 und 34 des ElWOG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. 2. Bei der Beratung über diese Individualanträge sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen jene Bestimmungen des ElWOG entstanden, auf deren Grundlage die Systemtarif-Grundsatz-Verordnung und die Verordnungen über die Bestimmung der Systemnutzungstarife und der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt erlassen wurden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, die §§25 und 34 des ElWOG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
3. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie die Anträge stellt, das Gesetzesprüfungsverfahren mangels Antragslegitimation im Verfahren über die Individualanträge der antragstellenden Gesellschaft einzustellen, in eventu die §§25 und 34 ElWOG nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung, in der er die Anträge stellt, das Verordnungsprüfungsverfahren mangels Antragslegitimation im Verfahren über die Individualanträge der antragstellenden Gesellschaft einzustellen, in eventu die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, nicht als gesetzwidrig aufzuheben. 4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung, in der er die Anträge stellt, das Verordnungsprüfungsverfahren mangels Antragslegitimation im Verfahren über die Individualanträge der antragstellenden Gesellschaft einzustellen, in eventu die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. In seinem Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass der Antrag auf Aufhebung des §1 Z2 litd und §2 Abs2 Z3, 3.1 litd und 3.2 litd der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/96-VIII/1/99 und des §1 Z1 litd und §2 Abs1 Z1 litd der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/95-VIII/1/99 aus folgenden Gründen zulässig ist:
"Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).
1. Die Antragstellerin betreibt - wie von den Parteien des Verfahrens übereinstimmend ausgeführt wird - sowohl ein Übertragungsnetz im Sinne des §7 Z12 ElWOG, das ist ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem Transport von Elektrizität zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern dient, als auch Verteilernetze, die dem Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden dienen (§7 Z6 ElWOG). Sie ist Netzbetreiber im Sinne des §7 Z16 ElWOG.
Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie des Rates 96/92/EG vom 19. Dezember 1996, ABl. Nr. L 27/20 vom 30. Jänner 1997 (in der Folge als EBRL bezeichnet), betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, bindet die Grundsatzbestimmung des §15 ElWOG den Ausführungsgesetzgeber, den Netzbetreiber zu verpflichten, zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern (d.s. Erzeuger, die weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen in dem Gebiet des Netzes ausüben, in dem sie eingerichtet sind) sowie Eigenerzeugern (d.s. juristische oder natürliche Personen, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugen) den Netzzugang nach Maßgabe der ihnen gemäß den §§39, 41 und 44 zustehenden Rechte auf den Vertragsabschluss mit Kunden den Netzzugang zu ihren Systemen zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren. Diese Grundsatzbestimmung wurde durch §22 OÖ. ElWOG ausgeführt. Die Netzzugangsberechtigten haben gemäß §22 Abs2 leg. cit. einen Rechtsanspruch auf Netzzugang gemäß Abs1. Die EBRL lässt den Mitgliedstaaten für den Netzzugang die Wahl entweder des Netzzuganges auf Vertragsbasis (Art17 Abs1 bis 3 EBRL), für ein geregeltes Netzzugangssystem (Art17 Abs4 EBRL) oder durch Errichtung eines Alleinabnehmersystems (Art18 EBRL) für das von einem Netzbetreiber abgedeckte Gebiet offen. Netzzugangssystem und Alleinabnehmersystem sind gemäß Art16 EBRL nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien zu handhaben.
2. Das ElWOG hat sich in den §§25 und 34 für das geregelte
Netzzugangssystem mit Preisregelung entschieden:
Die Preisregelungsbestimmungen lauten:
'Bestimmung der Systemnutzungstarife
§25 (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
...
Bestimmung der Systemnutzungstarife
§34 (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Für die Bestimmung der Systemnutzungstarife für den Zugang zu einem Verteilernetz findet §25 sinngemäß Anwendung.'
Im §62 ElWOG sind folgende Strafbestimmungen enthalten:
'Preistreiberei
§62 (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
3. Gemäß §3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, (im Folgenden als Systemtarifverordnung bezeichnet) haben Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen für die Inanspruchnahme ihres in Österreich gelegenen Elektrizitätsnetzes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen von den an diesen Netzen angeschlossenen Netzbenutzern nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung nachstehende Entgelte zu verlangen: 3. Gemäß §3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, (im Folgenden als Systemtarifverordnung bezeichnet) haben Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen für die Inanspruchnahme ihres in Österreich gelegenen Elektrizitätsnetzes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen von den an diesen Netzen angeschlossenen Netzbenutzern nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung nachstehende Entgelte zu verlangen:
Da die elektrischen Übertragungs- und Verteilungsnetze auf jeder Netzebene organisatorisch (durch die Eigentumsverhältnisse) und auch technisch (galvanisch) in eine Vielzahl von Netzbereichen unterteilt sind, ordne der Verordnungsgeber an, für welche dieser Netzbereiche in den einzelnen Netzebenen Entgelte gezahlt werden müssen.
4. §20 der Systemtarifverordnung bestimmt die Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist:
'Netzebenen
§20. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden - mit Ausnahme der Netze, die in dem vom Netz der Tiroler Wasserkraftwerke AG abgedeckten Gebiet gelegen sind - bestimmt:
1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
1. Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220 kV-Umspannung);
'Netzbereiche
§21. (1) Als Netzbereiche sind vorzusehen:
1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):
a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der Wiener Stadtwerke WIENSTROM;
b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;
c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70. Abs2 ElWOG basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;
2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch das Übertragungsnetz der in Anlage 3 zu §2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, angeführten Unternehmen (das sind die Landesgesellschaften) abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM-eigenen Höchstspannungsanlagen der Hochspannungsebene im Versorgungsgebiet der Wiener Stadtwerke WIENSTROM kostenmäßig zugeordnet werden; 2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch das Übertragungsnetz der in Anlage 3 zu §2 des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, angeführten Unternehmen (das sind die Landesgesellschaften) abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM-eigenen Höchstspannungsanlagen der Hochspannungsebene im Versorgungsgebiet der Wiener Stadtwerke WIENSTROM kostenmäßig zugeordnet werden;
3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Netzebenen 4 und 5 (Tirol: Netzebenen 4, 5, 6 und 7), sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;
4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in der Netzebene 6 und 7 (Tirol: Netzebenen 8, 9 und 10), sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.
5. Die §§17 und 18 der Systemtarifverordnung treffen Regelungen über die Netzbereiche oder Netzebenen unterschiedlicher Betreiber:
'Netzbereiche oder Netzebenen unterschiedlicher Betreiber
§17. (1) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.
§18. (1) Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.
6. In den §§23 und 24 der Systemtarifverordnung werden die Grundsätze der tarifmäßigen Preisbestimmung und die Grundsätze bei der Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts festgelegt. Die Bestimmungen lauten:
'Grundsätze der tarifmäßigen Preisbestimmung
§23. (1) Zur Preisbestimmung je Verrechnungseinheit sind die Kosten einer Netzebene eines Netzbereiches heranzuziehen. Die gesamten Kosten einer Netzebene ergeben sich aus den Kosten der jeweiligen Netzebene zuzüglich jener Kosten der übergeordneten Netzebenen, die auf Grund der Kostenwälzung dieser Ebene zugerechnet werden.
Grundsätze bei der Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts
§24. Der Netzbereitstellungspreis ist tarifmäßig zu bestimmen. Dabei ist nach Netzbereich und Netzebene zu differenzieren. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einzelfall dem Netzbetreiber die Vorlage detaillierter spezifischer Ausbaukosten vorschreiben.'
§26 der Systemtarifverordnung regelt das Anknüpfungsmoment bei der Ermittlung der Systemnutzungsentgelte wie folgt:
'Anknüpfungsmoment bei der Ermittlung der Systemnutzungsentgelte
§26. (1) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Abnehmeranlage angeschlossen ist (Punkttarif). Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus folgenden Komponenten:
1. Dem sich unter Anwendung des Systemnutzungstarifs (§22 Abs1) ergebenden Preis für die vom Abnehmer benutzte Netzebene;
2. dem sich unter Anwendung des im §19 bestimmten Rechenverfahren (Kostenwälzung) dem Abnehmer zu berechnenden Preis für die überlagerten Netzebenen;
3. dem Preis für Meßleistungen gemäß §9.