TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/29 B2781/97

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "Liegenschaften und" in §81 Abs2 WRG 1959 mit E v 27.06.00, G11/00.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 11. September 1996 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Imst gemäß §81 iVm §85 Abs2 Wasserrechtsgesetz 1959 (in der Folge: WRG) die nachträgliche Einbeziehung der Grundparzelle 4937 KG Haiming in die Wassergenossenschaft G. Im wesentlichen wurde dies damit begründet, daß den bisherigen Mitgliedern daraus kein wesentlicher Nachteil erwachse, für die Eigentümerin der einbezogenen Liegenschaft hingegen ein wesentlicher Vorteil gegeben sei. Durch die Einbeziehung werde keine Änderung des Zweckes der Genossenschaft bewirkt. Die Wassergenossenschaft G brachte gegen diesen Bescheid eine Berufung ein, die der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 29. September 1997 als unbegründet abwies.römisch eins. 1. Mit Bescheid vom 11. September 1996 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Imst gemäß §81 in Verbindung mit §85 Abs2 Wasserrechtsgesetz 1959 (in der Folge: WRG) die nachträgliche Einbeziehung der Grundparzelle 4937 KG Haiming in die Wassergenossenschaft G. Im wesentlichen wurde dies damit begründet, daß den bisherigen Mitgliedern daraus kein wesentlicher Nachteil erwachse, für die Eigentümerin der einbezogenen Liegenschaft hingegen ein wesentlicher Vorteil gegeben sei. Durch die Einbeziehung werde keine Änderung des Zweckes der Genossenschaft bewirkt. Die Wassergenossenschaft G brachte gegen diesen Bescheid eine Berufung ein, die der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 29. September 1997 als unbegründet abwies.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Liegenschaften und" in §81 Abs2 sowie des §86 Abs2 WRG einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2000, G11/00, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "Liegenschaften und" in §81 Abs2 WRG als verfassungswidrig auf und stellte das Gesetzesprüfungsverfahren im übrigen ein.römisch zwei. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Liegenschaften und" in §81 Abs2 sowie des §86 Abs2 WRG einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2000, G11/00, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "Liegenschaften und" in §81 Abs2 WRG als verfassungswidrig auf und stellte das Gesetzesprüfungsverfahren im übrigen ein.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewandt. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

2. Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von S 3.000,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2781.1997

Dokumentnummer

JFT_09999371_97B02781_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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