TE Vfgh Beschluss 2008/2/26 B2167/07

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §62
ZustellG §9 idF BGBl I 10/2004

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines tauglichenBeschwerdegegenstandes; keine rechtswirksame Zustellung desangefochtenen Schriftstückes durch Zustellung an den Einschreiter,nicht jedoch an den bestellten Zustellungsbevollmächtigten; Sanierungder fälschlichen Zustellverfügung seit der Zustellgesetz-Novelle 2004nicht mehr möglich

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Eingabe vom 19. November 2007 erhebt der Einschreiter

Beschwerde gegen ein mit 2. Oktober 2007 datiertes, als Bescheid bezeichnetes Schriftstück des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Z RV/2042-W/07.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides.

Ein auf die Erlassung eines Bescheides gerichteter Willensakt der Behörde tritt erst dann in die Rechtsordnung ein, wenn er nach außen gemäß den Regeln des AVG in Erscheinung tritt, wenn er also dem §62 AVG entsprechend entweder mündlich verkündet oder wenn eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde (vgl. zB VfSlg. 1847/1949, 3020/1956, 7934/1976, 11.725/1988, 13.111/1992, 14.656/1996).

2. Diese Voraussetzungen sind bei der angefochtenen Erledigung nicht gegeben: Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass für den Einschreiter ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt war, das nunmehr angefochtene Schriftstück jedoch lediglich dem Einschreiter, nicht jedoch dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde.

3. Im Zuge der Novellierung des Zustellgesetzes 2004 durch BGBl. I 10/2004 entfiel der zweite Satz des früheren §9 Abs1 Zustellgesetz. Während nach der früheren Rechtslage die Zustellung dann bewirkt war, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen war, obwohl nicht er, sondern fälschlicherweise der Vollmachtgeber in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet worden war, ist nach der neuen Rechtslage die Sanierung einer Zustellverfügung, die fälschlich die Partei und nicht ihren Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, nicht mehr möglich (vgl. auch VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063).

4. Der vorliegenden Beschwerde fehlt daher mangels rechtswirksamer Zustellung ein tauglicher Beschwerdegegenstand (vgl. auch VfSlg. 11.725/1988, 13.850/1994, 14.289/1995, 14.656/1996).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, Zustellung,Zustellungsbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2167.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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