TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/11 2003/07/0143

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/09 Gemeindeaufsicht;

Norm

BGdAG 1967 §3 Abs1;
BGdAG 1967 §7;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art118;
B-VG Art119a Abs3;
B-VG Art119a Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des J in V, vertreten durch Dr. Reinhard Kraler, Rechtsanwalt GmbH. in Lienz, Johannesplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 22. September 2003, Zl. Ib-17110/6-2003, betreffend Befreiung vom Anschluss- und Benützungszwang an eine Gemeindewasserleitung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde V, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie aus der in Kopie von der belangten Behörde vorgelegten Wasserleitungsordnung der Gemeinde V vom 21. August 1972 ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 23. April 2001 für sein neu errichtetes Wirtschaftsgebäude auf Grundstück Nr. 3477, KG V, die Befreiung vom Anschluss- und Benützungszwang an die Gemeindewasserleitung. In der Begründung dieses Antrages verwies der Beschwerdeführer auf den Baubescheid für das Wirtschaftsgebäude, in welchem festgehalten sei, dass die Wasserversorgung aus einer privaten Wasserleitung erfolge.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2002 wies der Bürgermeister der Gemeinde V dieses Ansuchen ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde V vom 27. Juni 2003 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Der Baubescheid vom 2. August 1999 habe rechtskräftig festgestellt, dass die Wasserversorgung seines Gebäudes aus einer privaten Wasserleitung zu erfolgen habe. Der "spätere Bewilligungsbescheid" vom 29. November 2001 (offenbar gemeint: der zum geändert errichteten Wirtschaftsgebäude ergangene Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V) widerspreche hinsichtlich der Wasserversorgung diesem Bescheid und sei "sohin rechtsunwirksam". Unklar sei, warum man für eine private Wasserleitung eine Bewilligung nach dem WRG 1959 benötige. Sowohl in V Dorf als auch in N stünden nicht angeschlossene Wirtschaftsgebäude innerhalb des Anschlussgebietes, für welches de facto Anschlusszwang bestehe. Dieser Umstand sei gleichheitswidrig, umso mehr, als es auch nicht richtig sei, dass keine Ausnahmen gemacht würden, um den Bestand der Gemeindeanlage in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu gefährden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2003 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich der Zuständigkeit des Landeshauptmanns von Tirol insbesondere auf § 7 Abs. 1 und 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes verwiesen. § 2 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde V sehe für alle im erschließbaren Bereich der Wasserversorgungsanlage gelegenen Gebäude Anschluss- und Benützungszwang vor. Der erschließbare Bereich erfasse das Gebiet bis zu einer Entfernung von 50 m vom Ortsnetz (Verteilernetz) der Gemeindewasserversorgungsanlage. Abs. 2 bestimme, dass über Antrag eine Befreiung von der Anschlusspflicht gewährt werden könne, wenn Gründe der Gesundheitspflege und der Feuersicherheit nicht entgegenstünden sowie bei Errichtung neuer Anlagen der Bestand der Gemeindeanlage in wirtschaftlicher Beziehung nicht gefährdet sei.

Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass sich das neu errichtete Wirtschaftsgebäude auf Grundstück Nr. 3477 im Anschlussbereich der Gemeindewasserleitung der Gemeinde V befinde, womit grundsätzlich Anschlusspflicht bestehe. Unbestritten stehe auch fest, dass für die in Rede stehende Privatwasserleitung des Beschwerdeführers keine wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des WRG 1959 vorliege. § 2 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde V enthalte eine "Kann-Bestimmung". Dies bedeute, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Soweit die Behörde innerhalb der gesetzlichen Grenzen von ihrem Ermessen Gebrauch mache, bestehe für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Befreiung von der Anschlusspflicht. Die Behörde habe durchaus im Rahmen der Gesetze von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, nachdem Gründe der Gesundheitspflege ganz offensichtlich einer Befreiung von der Anschlusspflicht entgegenstünden.

Zu den Ausführungen des Vorstellungswerbers betreffend die Rechtskraft und Bindungswirkung des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde V als Baubehörde erster Instanz vom 2. August 1999 sei festzustellen, dass ein diesem Bescheid entsprechendes Gebäude nicht zur Ausführung gelangt sei. Der Beschwerdeführer habe ein von der ursprünglichen Planung abweichendes Gebäude errichtet, welches mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V als Baubehörde erster Instanz vom 29. November 2001 genehmigt worden sei. Der Bescheid vom 2. August 1999, welcher ein Gebäude betreffe, das in dieser Form nicht errichtet worden sei, könne auf das abgeänderte Projekt keine Bindungswirkung entfalten.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, in V stünden eine Reihe von nicht angeschlossenen Wirtschaftsgebäuden, was de facto eine Befreiung von der Anschlusspflicht bedeute, stünden die Feststellungen der Behörde entgegen, wonach keine Ausnahmen im Sinne des § 2 der Wasserleitungsordnung bei gleich gelagerten Fällen gemacht würden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei ein Bescheid dann nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwende. Niemand habe einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhalte, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte. Eine Ungleichbehandlung, die daraus resultiere, dass eine Behörde nur in einzelnen Fällen zu Lasten eines Betroffenen vorgehe, in vergleichbaren Fällen aber untätig bleibe, verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer "formelle und inhaltliche Rechtswidrigkeit" geltend macht. Als Beschwerdepunkte führt er aus:

"Durch den angefochtenen Bescheid werde ich in meinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, nämlich auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt, sowie auch in meinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Nichtanwendung einer gesetzwidrigen Verordnung."

Der Beschwerdeführer wendet zur Unzuständigkeit der Landeshauptmanns von Tirol (kurz: LH) u.a. ein, sein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benützungszwang sei anhand der Wasserleitungsordnung der Gemeinde V zu beurteilen. Es handle sich dabei um eine Angelegenheit der Gemeinde V im eigenen Wirkungsbereich. Nach § 120 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sei die Landesregierung zur Entscheidung über eine Vorstellung, die gegen einen letztinstanzlichen Bescheid eines Gemeindeorgans gerichtet sei, zuständig. Der LH verkenne mit dem angefochtenen Bescheid seine Zuständigkeit. Die grundsätzliche Regelung des Anschlusszwanges erfolge in § 36 WRG 1959. Die näheren Bestimmungen blieben der Landesgesetzgebung überlassen. Tirol sei das einzige Bundesland, welches ein derartiges Landesgesetz nicht erlassen habe. Es gebe demnach kein Wasserleitungsgesetz, auf welches die Gemeinde V ihre Wasserleitungsverordnung aus dem Jahre 1972 hätte stützen können. Die Verordnung sei somit gesetzwidrig, weil gesetzlos. Diese Gesetzwidrigkeit habe durch Anwendung im Beschwerdefall unmittelbaren Einfluss auf den angefochtenen Bescheid. Ohne Anschlusszwang hätte es des zugrunde liegenden Gesuches auf Befreiung hievon nämlich nicht bedurft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0307).

Nach Art. 133 Z. 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz) bezieht, handelt es sich somit nicht um die bestimmte Bezeichnung von vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten.

Insoweit der Beschwerdeführer aber mit dem seines Erachtens verletzten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter die - auch vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfende - Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht, ist er auf das hg. Erkenntnis vom 12. März 1993, Zl. 92/07/0163, zu verweisen, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Zuständigkeit des Landeshauptmanns von Tirol als Vorstellungsbehörde in einer Angelegenheit betreffend Verpflichtung zum Anschluss an eine Gemeindewasserversorgungsanlage einer anderen Tiroler Gemeinde näher befasste und diese auch bejahte; auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, zumal auch die im Beschwerdefall zu beurteilende Wasserleitungsordnung für die Gemeindewasserleitung der Gemeinde V aus dem Jahre 1972 auf § 28 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 gestützt wurde.

Aus diesem zuletzt zitierten Erkenntnis vom 12. März 1993 ist auch zu ersehen, dass eine derartige Verordnung auf die in Art. 118 Abs. 6 B-VG niedergelegte Ermächtigung, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen, sowie auf die entsprechende Bestimmung der Tiroler Gemeindeordnung (damals § 28 der Tiroler Gemeindeordnung 1966) gestützt werden kann, weshalb auch der Einwand, der angefochtene Bescheid stützte sich auf eine gesetzwidrige (weil gesetzlose) Verordnung, nicht zutrifft.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070143.X00

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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