TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/15 2001/03/0362

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E07204010;
E3L E13301800;
E3L E15102050;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
99/03 Kraftfahrrecht;

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 Abs1 lita idF 31999L0047;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10260 lita idF 31999L0047;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10260 litb idF 31999L0047;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §2 Z1 lita idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des SWS in G, vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. Juli 2001, Zl. UVS 30.3-17/2001-10, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 13. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer u.a. zur Last gelegt, er habe am 18. September 1999 um 11.40 Uhr in Graz 5, Lazarettgürtel Nr. 4, Fahrtrichtung Süden,:

"als Zulassungsbesitzer des Lkw G-... und Beförderer der Beförderungseinheit der Klasse 3 Ziff. 71 ADR des Gefahrguttransportes (Lkw G-...), Lenker ..., nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da

1. auf der Fahrt kein Feuerlöscher zur Bekämpfung eines etwaigen Motorbrandes mitgeführt wurde,

2.

auf der Fahrt kein Unterlegkeil mitgeführt wurde,

3.

wurde die vorgeschriebene 'sonstige Ausrüstung' nach dieser Randnummer, wie zwei selbststehende Warnzeichen und Handlampe, Warnweste und Handlampe nicht mitgeführt

4.

...

7.

als Beförderer unterlassen, den Lenker des Gefahrguttransportes entsprechend den gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. b GGBG in Betracht kommenden Vorschriften über die Besonderheiten und Pflichten bei der Durchführung eines Gefahrguttransportes und bei Zwischenfällen aller Art zu unterweisen."

Dadurch habe der Beschwerdeführer zu Punkt 1. Rn. 10240 Abs. 1 lit. a ADR i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 7 i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), zu 2. und 3. Rn. 10260 lit. b ADR i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 7 i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG, und zu Punkt 7. § 7 Abs. 2 Z. 6 i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG verletzt. Über ihn wurden gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG zu 1. bis 3. und 7. jeweils Geldstrafen in Höhe von S 10.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 10 Tagen verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Punkte 1. bis 3. und 7. mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als im Spruch die Worte "Zulassungsbesitzer des LKW G-..." zu entfallen hätten, im Punkt 2. die Rn nicht 10260 lit. b ADR, sondern Rn 10260 lit. a ADR sei und es im Punkt 3. zu lauten habe: "wurde die vorgeschriebene 'sonstige Ausrüstung' nach dieser RN, wie zwei selbststehende Warnzeichen, Handlampe und Warnweste nicht mitgeführt".

Die Entscheidung wurde ihm Wesentlichen damit begründet, vom Meldungsleger sei angegeben worden, den Lenker des LKWs G-... aufgefordert zu haben, den Feuerlöscher herzuzeigen und habe dieser angegeben, dass er ihn nicht mit habe. Er habe nicht gesagt, dass er ihn nicht finden würde. Auf die Aufforderung, den Unterlegkeil vorzuzeigen, habe er mit Achselzucken geantwortet. Auch habe er die Aufforderung, selbststehende Warnzeichen, Handlampe und Warnweste vorzuzeigen, damit beantwortet, dass er sie nicht habe. Der Lenker habe während der Überprüfung bei den hinteren Sitzen nach Gegenständen gesucht, jedoch nichts gefunden. Als der Meldungsleger den Lenker hinsichtlich der Unterweisung von Seiten des Beförderers befragt habe, insbesondere welche Auflagen und Pflichten er bei einem Gefahrenguttransport einhalten solle, habe dieser erklärt, dass er nicht unterwiesen worden sei.

Für die belangte Behörde habe keine Veranlassung bestanden, den logischen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers keinen Glauben zu schenken. Insbesondere seien die Ausführungen des Lenkers in sich widersprüchlich und werde der widersprechenden Zeugenaussage kein Glauben geschenkt. So habe der Lenker in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde einen "völlig unglaubwürdigen Eindruck" gemacht, da er sich ständig widersprochen habe und auf Fragen nur auf ausdrückliche Aufforderung geantwortet habe, wobei er oft etwas anderes wiedergegeben habe, als er gefragt worden sei. Dass der Zeuge psychisch beeinträchtigt gewesen wäre, sei nicht zu vermuten, da er bei nicht entscheidungsrelevanten Fragen logische Antworten gegeben habe. Wenn der Lenker als Zeuge zu Punkt 1. angegeben habe, er habe dem Meldungsleger mitgeteilt, dass er den Feuerlöscher mit hätte, da er gewusst habe, dass sich der Feuerlöscher in der Stauraumkiste sei, er jedoch den Feuerlöscher nicht vorgezeigt habe, so sei die Zeugenaussage falsch, da sie jener des Meldungslegers widerspreche. Bezüglich des Unterlegkeiles habe der Lenker angegeben, dass er nicht mehr wisse, was er dem Meldungsleger auf Grund der Aufforderung mitgeteilt habe. Zu Punkt 3. habe der Lenker, wenn er angibt, dass er dem Meldungsleger gesagt habe, zwei selbststehende Warnzeichen, Handlampe und Warnweste im Stauraum zu haben, ebenfalls falsch ausgesagt. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass er dem Meldungsleger mitgeteilt habe, die Gegenstände nicht mitzuführen. Auch die unter Punkt 7. abgegebene Zeugenaussage des Lenkers, er sei vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Pflichten bei Durchführung des Gefahrenguttransportes und bei Zwischenfällen aller Art unterwiesen worden, sei falsch. Vielmehr habe der Lenker (nach der Aussage des Meldungslegers) auf die diesbezügliche Frage ein lapidares "Nein" zur Antwort gegeben.

Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass es einem geschulten Verkehrsaufsichtsorgan durchaus zumutbar sei, im Rahmen einer Kontrolle nach dem GGBG sinngemäß "die Fragen des Kontrollierten" wiederzugeben und daher bezüglich des Mitführens von Ausstattungsgegenständen wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, die unter Punkt 1., 2. und 3. beanstandeten Gegenstände seien im Fahrzeug gewesen, stelle sich als reine Schutzbehauptung dar. Es gehe jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers, wenn die Gegenstände nicht hergezeigt würden. Es sei auch nicht Aufgabe des Meldungslegers, das Fahrzeug auf die Gegenstände zu durchsuchen, nachdem ihm der Lenker mitgeteilt habe, dass er die Gegenstände nicht dabei habe. Das Nichtmitführen der Gegenstände sei mit dem Umstand gleichzusetzen, dass der Lenker keine Ahnung habe, wo sich die Gegenstände befänden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, (GGBG) ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

              "1.              ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet".

Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 u.a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 (im Folgenden: Richtlinie/ADR).

§ 7 Abs. 2 Z. 6 bis 8 GGBG lauten:

"(2) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn

...

6. das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist,

7. dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist,

8. die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z. 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden."

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,--

und S 600.000,-- zu bestrafen, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert.

Gemäß Rn 10240 Abs. 1 lit. a der Anlage B der Richtlinie/ADR (übereinstimmend mit Rn 10240 Abs. 1 lit. a Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, BGBl. Nr. 526/1973 - ADR - i.d.F. BGBl. Nr. 357/1995) muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, das eine näher bestimmte Eignung aufweisen muss.

Rn 10260 lit. a und b der Anlage B der Richtlinie 94/55/EG in der angeführten Fassung (übereinstimmend mit Rn 10260 lit. a und b ADR i.d.F. BGBl. III Nr. 211/1998) lauten:

"Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss ausgerüstet sein mit:

a) mindestens einem Unterlegkeil je Fahrzeug, wobei die Größe des Unterlegkeils der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser entsprechen muss;

b) der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn. 10 385 genannten allgemeinen Maßnahmen, insbesondere:

-

zwei selbststehende Warnzeichen (z.B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind);

-

eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung (z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung;

-

eine Handlampe (siehe auch Rn. 10 353) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung."

Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG). Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt , wenn die belangte Behörde im Spruch die inhaltsgleichen Regelungen des ADR angeführt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342).

Die von der belangten Behörde bestätigten verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe der Punkte 1. bis 3. wurden als Verletzungen des § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG qualifiziert. Diese Bestimmung normiert die Verpflichtung des Beförderers, dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zu übergeben. Demgegenüber sieht § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG vor, dass gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z. 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden. Die in den Punkten 1. bis 3. enthaltenen Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe nicht dafür gesorgt, dass bestimmte Ausstattungsgegenstände gemäß Rn 10240 Abs. 1 lit. a sowie Rn 10260 lit. a und lit. b der Richtlinie/ADR nicht mitgeführt worden seien, können nicht unter den von der belangten Behörde herangezogenen § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG subsumiert werden.

Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid, soweit er die Berufung hinsichtlich der Punkte 1. bis 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Beschwerdeführer rügt weiters in Bezug auf Spruchpunkt 7., die belangte Behörde habe sich trotz der Möglichkeit einer persönlichen Befragung anlässlich der Zeugeneinvernahme des Lenkers nicht davon überzeugt, dass dieser die "wesentlichen Sachen im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern" wisse und vom Beschwerdeführer informiert worden sei, wie er bei Zwischenfällen aller Art vorzugehen habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Behörde der auch in diesem Zusammenhang dem Meldungsleger widersprechenden und in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde abgegebenen Aussage des Lenkers, er sei im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 6 GGBG entsprechend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden, nicht gefolgt ist. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde ist im Lichte der einander widersprechenden Aussagen des Meldungslegers und des Lenkers und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen nicht als unschlüssig zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer gar nicht in Frage gestellt. Weiters war es im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht die Aufgabe der belangten Behörde, sich im Zeitpunkt ihrer mündlichen Verhandlung davon zu überzeugen, dass der Lenker die "wesentlichen Sachen im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern" wisse. Maßgeblich war vielmehr, ob der Lenker im Zeitpunkt der Tat im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 6 GGBG durch den Beschwerdeführer ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen gewesen ist.

Die Beschwerde war daher im Übrigen (soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung hinsichtlich Punkt 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen wurde) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den in der angeführten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand, in dem auch die Umsatzsteuer mit enthalten ist, abzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2003

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030362.X00

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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