TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/15 2003/17/0299

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
25/01 Strafprozess;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §2 Abs1;
GEG §2 Abs2;
GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs1;
StPO 1975 §389;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des H V in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilferstraße 149, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. August 2003, Zl. Jv 3213-33a/03, betreffend Berichtigungsantrag nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren richtet - als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. April 2003 wurden dem Beschwerdeführer Sachverständigengebühren von EUR 1.912,09 und EUR 2.592,24 sowie die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes in der Höhe von EUR 770,33 (Einbringung einer Berufung) zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies diese den Berichtigungsantrag, soweit er sich gegen die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren richtete, zurück und gab ihm im Übrigen keine Folge.

Mit Beschluss des Richters des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juli 1996 - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - seien die Gebühren des Sachverständigen W. S. im anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren mit S 67.295,-- bestimmt worden; hinsichtlich der Ersatzpflicht dieses Betrages sei vom Richter verfügt worden, dass für den Fall des Nichterlages eines entsprechenden Kostenvorschusses der Beschwerdeführer als Beweisführer zum Ersatz verpflichtet sei. Dem von diesem dagegen erhobenen Rekurs habe das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10. April 1997 nicht Folge gegeben; eine vorläufige Auszahlung der Gebühr sei jedoch nicht erfolgt.

Mit den Beschlüssen des Richters des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Juni 1997 und 12. Dezember 2000 seien schließlich alle Gebühren des Sachverständigen unter Verwendung der vorhandenen Kostenvorschüsse ausgezahlt worden, die Teilbeträge von S 26.311,-- und S 35.670,-- aus Amtsgeldern.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 in der geltenden Fassung (in der Folge: GEG) könne der Zahlungspflichtige - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter -, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachte, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, gelte dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche.

Weil der Zahlungsauftrag seinen ihm zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen entspreche und auch die Zahlungsfrist richtig angegeben worden sei, sei der Berichtigungsantrag, soweit Sachverständigengebühren vorgeschrieben worden seien, zurückzuweisen.

Dem Berichtigungsantrag sei jedoch auch hinsichtlich der vorgeschriebenen Pauschalgebühr nicht Folge zu geben gewesen, weil der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. September 2000 Berufung gegen das Urteil vom 28. August 2000 erhoben habe; durch die Überreichung dieses Rechtsmittels sei die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes in der Höhe von S 10.600,-

- entstanden. Für diese sei der Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zahlungspflichtig.

Der gegen diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. Oktober 2003, B 1326/03-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Nach der Begründung dieses Beschlusses rüge die Beschwerde die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seiner - ergänzten - Beschwerde in seinem Recht auf Entscheidung über von ihm gestellte Anträge (betreffend Sachverständigengebühren von "ATS 26.311,-- sohin EUR 1.912,09") sowie auf korrekte und nicht widersprüchliche Vorschreibung von Gerichtsgebühren infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Senat 17 nur insoweit zuständig, als mit dem angefochtenen Bescheid Sachverständigengebühren vorgeschrieben wurden; über die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz und einer Einhebungsgebühr wendet - der hiefür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden.

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof unter anderem entscheidungswesentlich vor, er sei im Jahr 1993 von einem näher bezeichneten Unternehmen wegen einer Forderung von S 342.119,91 geklagt worden. Gegenstand dieses Verfahrens seien streitige Leistungen der klagenden Partei auf Grund eines Bauvorhabens des Beschwerdeführers gewesen, die nach Meinung des Beschwerdeführers nicht vertragskonform erbracht worden und überdies auch nicht fällig gewesen seien. In diesem Verfahren sei die Beiziehung von Buchsachverständigen erforderlich gewesen, die entsprechende Gebühren verzeichnet hätten. Dem Beschwerdeführer sei der Erlag von Vorschüssen auf Sachverständigenkosten aufgetragen worden, den er auch "ordnungsgemäß" vorgenommen habe.

Nach Erlag von insgesamt S 75.000,-- sei dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11. September 1995 der Erlag eines weiteren Kostenvorschusses von S 26.311,-- aufgetragen worden; im Übrigen seien mit diesem Beschluss (vom 11. September 1995) die Gebühren des Sachverständigen bestimmt worden. Der Beschwerdeführer habe gegen den erwähnten Beschluss Rekurs erhoben, woraufhin dieser aufgehoben und die Sachverständigengebühren mit einem wesentlich niedrigeren Betrag bestimmt worden seien.

Im fortgesetzten Verfahren habe das Erstgericht am 27. Juli 1996 einen (weiteren) Beschluss gefasst, mit dem die Sachverständigengebühren neuerlich in der ursprünglichen Höhe bestimmt worden seien; weiters sei dem Beschwerdeführer wiederum der Erlag eines Sachverständigenkostenvorschusses von S 26.311,-- aufgetragen und überdies ausgesprochen worden, dass er "nach dem derzeitigen Verfahrensstand als Beweisführer kostenpflichtig" sei.

Auch gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer Rekurs erhoben und dabei insbesondere beantragt, den Ersatz der Sachverständigengebühren der klagenden Partei aufzuerlegen.

Über Antrag des Beschwerdeführers sei mit Beschluss vom 21. Oktober 1996 festgestellt worden, dass der bisherige Verhandlungsrichter befangen sei.

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. April 1997 sei dem Rekurs gegen die Gebührenentscheidung vom 27. Juli 1996 nicht Folge gegeben worden; eine Entscheidung über den Antrag, der klagenden Partei den Ersatz der Gebühr des Sachverständigen aufzuerlegen, sei jedoch nicht erfolgt.

Dem Beschwerdeführer sei "somit in einem Beschluss eines als befangen erkannten Richters eine Gebührenersatzpflicht dem Grunde nach auferlegt, sein dagegen erhobenes Rechtsmittel ... zwar abgewiesen, auf die dem Grunde nach bekämpfte Ersatzpflicht ... jedoch überhaupt nicht eingegangen worden". Dadurch erscheine das Recht des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung über von ihm gestellte Anträge als verletzt und sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich eines Teilbetrages von S 26.311,--, sohin EUR 1.912,09, rechtswidrig.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sei insbesondere die Vorschreibung von Sachverständigengebühren bestätigt worden, die "angeblich auf einer vorliegenden, rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung" beruhten. Dies sei, wie teilweise schon ausgeführt worden, unrichtig.

Überdies sei bei dem angefochtenen Beschluss (gemeint offenbar: Bescheid) auch nicht berücksichtigt worden, dass mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. März 2001 ausgesprochen worden sei, dass dem Beschwerdeführer von der klagenden Partei 10 % (an anderer Stelle sogar 90 %) der Sachverständigengebühren zu ersetzen seien und die Klägerin ihrerseits nur 90 % der Gerichtsgebühren ersetzt bekomme. Dieser Ausspruch sei bei der verfahrensgegenständlichen Bescheiderlassung völlig unberücksichtigt geblieben, sodass "der Bescheid quasi gesetzlos" sei, weil er unter Verletzung der Bestimmung des § 2 GEG ergangen sei. Die "zitierte Berufungsentscheidung" sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages vom 4. April 2003 zweifellos rechtskräftig gewesen, sie habe jedoch keinen Eingang in den Zahlungsauftrag und auch nicht in den nun angefochtenen Bescheid gefunden.

§ 2 des GEG 1962, BGBl. Nr. 288 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, regelt die Ersatzpflicht von (unter anderem) Sachverständigengebühren, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. sind diese Kosten dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.

§ 2 Abs. 2 leg. cit. lautet wie folgt:

"(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von EUR 300,-- übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig."

Nach § 7 Abs. 1 GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wendet sich dieser gegen den angefochtenen Bescheid im hier zu beurteilenden Umfang nur insoweit, als mit diesem der Berichtigungsantrag gegen die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren von EUR 1.912,09 zurückgewiesen wurde; ein Vorbringen zur Zurückweisung des Berichtigungsantrages hinsichtlich der mit dem Zahlungsauftrag vom 4. April 2003 gleichfalls vorgeschriebenen Sachverständigengebühren von EUR 2.592,24 wird nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer insoweit den Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2003 nicht bekämpft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0025, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur dargelegt hat, muss das zur Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen, dem Grunde nach berufene Organ dieser Entscheidung eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zu Grunde legen; andernfalls gilt § 2 Abs. 1 dritter Satz GEG.

Die Frage der Gesetzmäßigkeit der durch den Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht gegenüber dem in Vorlage getretenen Bund darf nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden.

Zum Verhältnis eines Grundsatzbeschlusses gemäß § 2 Abs. 2 GEG und einer nachfolgenden Kostenentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. Juni 1996, Zl. 95/17/0178, ausgeführt, dass die spätere Kostenentscheidung im Prozess der Entscheidung über die grundsätzliche Kostentragungspflicht nicht derogiert habe. Die beiden Entscheidungen stünden mangels Identität der Sache in keinem derogatorischen Verhältnis zueinander. Es habe daher im Zeitpunkt der Entscheidung der Justizverwaltungsbehörden die Entscheidung über die grundsätzliche Kostentragungspflicht aufrecht dem Rechtsbestand angehört und die in § 7 Abs. 1 GEG zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde entfaltet.

Aus dieser Rechtslage folgt im Beschwerdefall - ausgehend vom Beschwerdevorbringen - , dass die belangte Behörde zumindest im Ergebnis zu Recht die Bindung des Kostenbeamten bei der Erlassung des Zahlungsauftrages vom 4. April 2003 an die mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes vom 10. April 1997 bestätigte "Grundsatzentscheidung" des Erstgerichtes vom 27. Juli 1996 über die Kostentragung angenommen hat. An dieser Bindung hat auch die nach dem Beschwerdevorbringen nachfolgende Kostenentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. März 2001 nichts geändert. Der Kostenbeamte war entsprechend der dargelegten Rechtslage auch dann an die mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. April 1997 bestätigte "Gebührenentscheidung" vom 27. Juli 1996 gebunden.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, das Oberlandesgericht Wien habe eine Entscheidung über seinen Antrag, der klagenden Partei den Ersatz der Gebühren der Sachverständigen aufzuerlegen, nicht getroffen, so ist es nicht Sache der Verwaltungsbehörden, die damit behauptete Mangelhaftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.

Die mit dem beschwerdegegenständlichen Zahlungsauftrag vorgenommene Vorschreibung hinsichtlich der "Sachverständigengebühren" entspricht somit der ihr zu Grunde legenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung; dass die Zahlungsfrist nicht entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 1 GEG festgelegt worden sei, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 15. Dezember 2003

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170299.X00

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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