TE Vwgh Beschluss 2003/12/15 2003/17/0313

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0323

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über den Antrag der EP in G, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Dr. Peter Krempl und Mag. Manfred Seidl, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Sebastian Hörl Straße 7, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (hg. Zl. 2003/17/0323) und die Beschwerde derselben gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Oktober 2001, Zl. 17.367/363-I A 7a/01, betreffend Mutterkuhprämie (hg. Zl. 2003/17/0313), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Mit ihrem Bescheid vom 29. Oktober 2001 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 1999, ihr die Mutterkuhprämie für 61 Stück Rinder zu gewähren, ab.

In ihrer dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, der Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2001 sei ihr am 31. Oktober 2001 zugestellt worden; die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshof) sei daher bereits am 12. Dezember 2001 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin habe nach Zustellung des vorerwähnten Bescheides ihren Ehegatten ersucht, Rat und Hilfe bei der zuständigen Bezirksbauernkammer zu suchen, was dieser auch getan habe. Zu dem habe sich der "Bauernfunktionär und Nationalratsabgeordnete" F.H. eingeschaltet, dem die bezughabenden Unterlagen übergeben worden seien, weil er versprochen habe, "beim zuständigen Ministerium für die Beschwerdeführerin zu intervenieren". F.H. habe in der Hoffnung auf eine positive Erledigung durch das Ministerium die Unterlagen so spät zurückgegeben, dass es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin erst am 13. Dezember 2001 (somit nach Ablauf der Beschwerdefrist) möglich gewesen sei, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. F.H. habe gegenüber dem nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin auf telefonische Anfrage auch ausdrücklich bestätigt, dass er gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin den 13. Dezember 2001 als letzten Tag für die Erhebung der Beschwerde an den "Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof" genannt habe.

Die Beschwerdeführerin treffe somit an der Versäumung der Frist kein oder zumindest kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden. Die Fristversäumnis sei erstmals am 13. Dezember 2001 in der Kanzlei der Vertreter der Beschwerdeführerin erkannt worden; die am 27. Dezember 2001 (an den Verfassungsgerichtshof) zur Post gegebene Beschwerde sei daher rechtzeitig (innerhalb der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) erhoben worden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. Oktober 2003, B 1732/01-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin nunmehr ausdrücklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen, so genannten sukzessiven Beschwerde auch über einen im (Verfassungsgerichtshofbeschwerde-)Schriftsatz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof unter Verzicht auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit erfolgt, dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes im Grunde des Art. 144 Abs. 2 B-VG somit kein Abspruch über die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Beschwerdefrist zu entnehmen ist und der Verfassungsgerichtshof auch keine Entscheidung über den (an ihn gerichteten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist getroffen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 19. September 1997, Zl. 96/19/0679, unter Bezugnahme auf den hg. Beschluss vom 26. Juni 1992, Zl. 88/17/0207).

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.

Auch wenn ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann (so zur vergleichbaren Bestimmung des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.325/A, und vom 13. März 2001, Zl. 2001/18/0014), ist damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.

Die Beschwerdeführerin hat nach ihren Angaben im Wiedereinsetzungsantrag in eigener Person keine Maßnahmen zur Wahrung der Beschwerdefrist getroffen; sie hat - wie sie selbst weiter vorbringt - den näher genannten Abgeordneten zum Nationalrat mit der Wahrung ihrer Interessen in dem Sinn konfrontiert, dass dieser im Ministerium interveniere. Damit hat die Beschwerdeführerin eine Vertreterbestellung zur Einbringung einer Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht in die Wege geleitet. Zur Fristwahrung wäre es aber jedenfalls erforderlich gewesen, entweder (rechtzeitig) für die Einbringung dieses Rechtsmittels einen Vertreter zu bestellen oder sich selbst durch geeignete Nachforschungen ein konkretes Bild über den Ablauf der Beschwerdefrist, die ihr in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht worden war, zu machen und dieses Fristende selbst in Evidenz zu halten. Dies hat die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht getan. Dass sie dies unterlassen hat, bildet jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, welches die begehrte Wiedereinsetzung hindert.

Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte somit gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden.

Bei diesem Ergebnis war die am 27. Dezember 2001 zur Post gegebene Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 15. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170313.X00

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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