TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/16 2003/18/0331

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
24/02 Jugendgerichtsbarkeit;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39 Abs2;
JGG §6 Abs1;
JGG §7;
MRK Art8 Abs2;
StGB §142 Abs1;
StGB §232;
StGB §233 Abs1 Z3;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1982, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Oktober 2003, Zl. SD 950/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Oktober 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 30. Oktober 1994 gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester aus dem Kriegsgebiet von Bosnien-Herzegowina nach Österreich geflüchtet. Er sei zunächst mit seiner Familie in Mürzsteg aufhältig gewesen und habe über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz verfügt. Im April 1995 sei er gemeinsam mit seiner Familie nach Wien gezogen und habe in weiterer Folge Aufenthaltstitel zu dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" sowie zuletzt eine bis 23. Juni 2004 gültige Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck erhalten.

Sowohl am 15. Februar 1999 als auch am 27. März 1999 sei er wegen des Verdachts der Körperverletzung zur Anzeige gebracht worden. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien sei das dort gegen ihn wegen des Verdachts gemäß § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 Z 2 StGB anhängige Verfahren am 2. November 1999 gemäß § 6 Abs. 1 JGG aus dem Grund des § 7 leg. cit. erledigt worden. Am 14. Juli 2002 sei er zum ersten Mal durch den Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233 Abs. 1 Z 3 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, weil er am 13. September 2001 in Wien mit Mittätern nachgemachtes Geld, und zwar ca. sieben bis acht Banknoten zu je DM 100,--, als echt und unverfälscht ausgegeben habe, indem sie diese in verschiedenen Lokalen in Schillingscheine gewechselt hätten.

Am 10. März 2003 sei der Beschwerdeführer durch den Jugendgerichtshof Wien als Schöffengericht wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon ein Teil von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt worden. Wie aus der Urteilsbegründung hervorgehe, hätten er und weitere Mittäter im Sommer 2002 beschlossen, anderen Jugendlichen Handys wegzunehmen, um diese zu verkaufen und sich das so erlangte Geld zu teilen. Dabei seien sie immer auf die gleiche Weise vorgegangen. Prinzipiell seien die Raube nie allein begangen, sondern zumindest im Zusammenwirken von zwei Personen ausgeführt worden. Dabei hätten sie den Opfern verbal und mit Gewalt androhenden Gesten gedroht oder versucht, sie durch das Hervorheben ihrer körperlichen Stärke einzuschüchtern. Unterstützt sei dieses Drohverhalten durch körperliche Angriffe geworden, die sich in Schütteln und Herumschubsen geäußert hätten. Auch Durchsuchungen der Opfer zur Feststellung, ob diese Wertgegenstände bei sich führten, seien durchgeführt worden. Den ersten Raub habe der Beschwerdeführer am 18. Mai 2002 mit einem Jugendlichen begangen. Er habe einem Jugendlichen, der sich gerade auf der Mariahilfer Straße (in Wien) befunden habe, dessen Handy aus der Hand gerissen. In weiterer Folge habe er seine Jacke ausgezogen, um sein Opfer mit seinen Muskeln und dem Hinweis darauf, dass er Albaner wäre, einzuschüchtern. Er und sein Komplize hätten den Jugendlichen an der Schulter gepackt und ihn in eine Seitengasse gezogen, wo sie letztlich von ihm gelassen hätten und mit dem erbeuteten Handy geflüchtet wären. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 18. Mai 2002 bis Anfang Juli 2002 in zumindest neun Angriffen anderen Jugendlichen die Handys geraubt.

Angesichts dieser Verurteilungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt.

Obwohl die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien (am 2. November 1999) aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen von der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen abgesehen habe, habe dies den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, erneut straffällig zu werden, indem er zunächst gefälschte Banknoten in Umlauf gebracht habe. Seine kriminelle Energie habe sich schließlich dahingehend gesteigert, dass er mit Komplizen begonnen habe, andere Jugendliche zu überfallen und deren Handys zu rauben. Er habe in einem relativ kurzen Zeitraum, nämlich von ungefähr Mitte Mai bis Anfang Juli 2002, ca. zwölf Raubüberfälle begangen. Aus seinem gesamten Fehlverhalten sei ersichtlich, dass er zur Begehung von Eigentums- und insbesondere Gewaltdelikten neige. Von daher gesehen stelle sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung derartiger Delikte dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn sei daher im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und/oder 38 leg. cit. - gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe in seiner Heimat die Volksschule besucht, sei im Oktober 1994 im Alter von elf Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gekommen und sei hier in die Hauptschule eingetreten, wobei er auf Grund der anfänglichen Sprachprobleme die erste Klasse habe wiederholen müssen. Nach Abschluss der Hauptschule habe er eine Lehre als Maschinenschlosser erfolgreich durchlaufen. Laut seinen Angaben bei seiner Vernehmung am 14. April 2003 hätte er zuerst die 4. Stufe der Volksschule und dann die Hauptschule absolviert. Während seiner Lehrzeit als Maschinenschlosser hätte er bei einem Unternehmen gearbeitet. Nach Beendigung der Berufsschule wäre sein Arbeitsverhältnis bei diesem Unternehmen aufgelöst worden. Bis zu seiner Verhaftung wäre er arbeitslos gewesen. Währenddessen wären seine Eltern für den Unterhalt aufgekommen. Er lebte mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt und wäre durch seine Eltern krankenversichert.

Der Beschwerdeführer verfüge über einen bis 15. Juli 2008 gültigen Befreiungsschein und sei seit 15. September 2003 bei einem Unternehmen als Reinigungskraft beschäftigt. Auf Grund seines seit Ende Oktober 1994 bestehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und vor dem Hintergrund seiner familiären und beruflichen Situation sei zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und von Gewaltdelikten in hohem Maß dar, weshalb der vorliegende Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter - dringend geboten und damit gerechtfertigt sei.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt und seinen beträchtlichen privaten, familiären und beruflichen Beziehungen ableitbare Integration habe jedoch in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen bzw. versuchten Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Diesen - solcherart verminderten - Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und dem Schutz des Vermögens und der körperlichen Integrität Dritter entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Seinem Vorbringen, er hätte zu seinem Heimatland keine Bindung mehr, sei zu entgegnen, dass § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleiste und mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen werde, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

Da der Beschwerdeführer erst im Alter von elf Jahren nach Österreich gekommen sei, stehe § 38 Abs. 1 Z 4 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Im Hinblick darauf, dass er vor Setzung des seiner ersten Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens am 13. September 2001 noch nicht acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei, könne ihm auch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 leg. cit. nicht zugute kommen.

Ebenso könne in Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens und des Fehlens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände sein weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

Die vorgenommene Befristung erscheine gemäß § 39 Abs. 2 FrG bei gleichzeitiger Berücksichtigung der privaten, familiären und beruflichen Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Im Hinblick auf sein Fehlverhalten könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG verwirklicht sei, begegnet im Hinblick auf die unbestrittene (rechtskräftige) Verurteilung des Beschwerdeführers durch den Jugendgerichtshof Wien vom 10. März 2003 keinen Bedenken.

1.2. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 1999 zweimal wegen des Verdachts der Körperverletzung zur Anzeige gebracht worden war und von dessen weiteren Verfolgung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 Z. 2 StGB die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien am 2. November 1999 gemäß § 6 Abs. 1 und § 7 JGG nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches abgesehen hatte, am 13. September 2001 nachgemachtes Geld, nämlich sieben bis acht Banknoten zu je DM 100,--, als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er und seine Mittäter diese in verschiedenen Lokalen in Schillingscheine gewechselt haben. Ferner hat er in der Zeit zwischen 18. Mai 2002 und Anfang Juli 2002 gemeinsam mit weiteren Tätern anderen Jugendlichen Handys geraubt, wobei er auch körperliche Gewalt angewendet hat. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der mit Geldfälschung im Zusammenhang stehenden Kriminalität sowie der Gewalt- und Eigentumskriminalität begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 (Z 1) FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

Entgegen der Beschwerdeansicht kann hiebei keine Rede davon sein, dass die Feststellungen der belangten Behörde in Bezug auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer verübten Raubüberfälle widersprüchlich seien und im Hinblick darauf nicht erkennbar sei, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgehe, schließt doch die Formulierung "in zumindest neun Angriffen" nicht aus, dass der Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Bescheid an einer anderen Stelle festgestellt wurde, "ca. zwölf Raubüberfälle" begangen hat. Entgegen der Beschwerdeansicht war es auch nicht erforderlich, Feststellungen darüber zu treffen, welche Milderungs- und Erschwerungsgründe bei der Verurteilung des Beschwerdeführers durch den Jugendgerichtshof herangezogen worden seien. Nach ständiger hg. Rechtsprechung haben die Fremdenpolizeibehörden ihre Beurteilung ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes unabhängig von den Erwägungen des Gerichtes bei der Strafbemessung vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0249, mwN). Ferner lagen die Straftaten des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes - und des noch kürzeren Zeitraumes seit seiner letzten Verurteilung - auf einen Wegfall oder auch nur eine wesentliche Minderung der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gefahr hätte geschlossen werden können.

2. Auch das weitere Beschwerdevorbringen im Licht des § 37 Abs. 1 und 2 FrG ist nicht zielführend.

Bei der Interessenabwägung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung hat die belangte Behörde den (rechtmäßigen) inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 30. Oktober 1994, seine Bindungen zu seinen Eltern und seiner Schwester, mit denen er laut seinen Angaben im gemeinsamen Haushalt lebt, und seine Berufstätigkeit berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat jedoch auch - unter gebührender Beachtung dieser erheblichen persönlichen Interessen - zu Recht den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, manifestieren sich doch in den zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers gegen fremdes Vermögen, wobei er vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckte und ihn auch Strafverfahren nicht davon abhalten konnten, in massiver Weise (neuerlich) straffällig zu werden, die von ihm ausgehende beträchtliche Gefahr für das Eigentum und die Rechte anderer und seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten.

Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, kann auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kein größeres Gewicht beizumessen sei als den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er über keine sozialen Bindungen mehr in Bosnien-Herzegowina verfüge, ist - mit der Behörde - zu erwidern, dass der behauptete Umstand vom Schutzbereich des § 37 FrG nicht umfasst ist und mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht angeordnet wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zl. 2003/18/0254, mwN).

3. Ebenso wenig kann dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Sinn des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG "von klein auf im Inland aufgewachsen", beigepflichtet werden. Im Hinblick darauf, dass er sich hier erst seit dem Alter von elf Jahren aufhält, ist er nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. nochmals das Erkenntnis, Zl. 2003/18/0254, mwN) nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Schon deshalb steht auch § 38 Abs. 1 Z 4 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

4. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer, dem bereits im Jahr 1999 das Unrecht strafbarer Handlungen im Rahmen eines außergerichtlichen Tatausgleiches vor Augen geführt worden war (vgl. § 6 Abs. 1 und § 7 JGG), weitere Straftaten, vor allem in rund zwölf Angriffen das Verbrechen des Raubes, begangen hat, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Ablauf von zehn Jahren erwartet werden könne.

5. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, macht doch die Beschwerde mit ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände geltend, die unter Berücksichtigung des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Ermessensübung zu seinen Gunsten geboten hätten.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180331.X00

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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