TE Vwgh Beschluss 2003/12/16 2003/05/0117

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z8;
GO VwGH 1965 Art14 Abs6;
GO VwGH 1965 Art14 Abs7;
VwGG §33a;
VwGG §43 Abs7;
VwGG §43 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über den Antrag der R in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Mai 2002, Zl. Senat-MD-02-0048, betreffend Übertretung der NÖ Bauordnung, deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juli 2002, Zl. 2002/05/0859, gemäß § 33a VwGG abgelehnt hat, den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Der Wiederaufnahmeantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Beschluss vom 30. Juli 2002, Zl. 2002/05/0859, wird dahingehend berichtigt, dass die betreffende Verwaltungsübertretung nicht § 37 Abs. 1 Z. 8 iVm § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996, sondern § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm § 14 Z. 1 der NÖ BO 1996 lautet.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses die ihnen übermittelten fehlerhaften Ausfertigungen dem Gerichtshof zur Vornahme der Berichtigung zu übermitteln.

Begründung

ad I.

Mit o.a. Beschluss vom 30. Juli 2002 wurde die Behandlung der Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Mai 2002 abgelehnt. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters am 12. August 2002 zugestellt. Gleichzeitig mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen einen weiteren Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Mai 2003, betreffend eine Übertretung der NÖ Bauordnung 1996, hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 8. Juli 2003 die Wiederaufnahme des o.a. Beschwerdeverfahrens beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen eines offensichtlichen Irrtums des erkennenden Senates habe dieser die Rechtsprechung des aufgehobenen Spruches Nr. 2 des UVS betreffend § 37 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 anstelle der von diesem angenommenen Verwaltungsübertretung zu Spruch 1 betreffend § 37 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 14 Z. 1 leg. cit.

bestätigt.

     Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages wurden keine

Angaben gemacht.

     Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch

Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Der hg. Beschluss vom 30. Juli 2002 wurde, wie bereits ausgeführt, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters am 12. August 2002 zugestellt. Mit diesem Tag hat die Beschwerdeführerin damit von dem nunmehr geltend gemachten Wiederaufnahmegrund (Irrtum des erkennenden Senates) Kenntnis erlangt, die Frist des § 45 Abs. 2 VwGG wurde damit mit diesem Tag in Gang gesetzt und endete am 10. September 2002.

Abgesehen davon, dass keiner der in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt, war der Wiederaufnahmeantrag schon wegen Überschreitung der zweiwöchigen Frist des § 45 Abs. 2 VwGG zurückzuweisen.

ad II.

Die Bezirkshauptmannschaft M hatte über die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 20. März 2002 zwei Geldstrafen wegen zweier Übertretungen der NÖ Bauordnung 1996 verhängt. Unter Spruchpunkt 1 wurde ihr angelastet, im Zeitraum von Juli 1999 bis zumindest 19. Juli 2001 auf einer näher bezeichneten Liegenschaft ein konsenslos errichtetes Gartenhaus benützt zu haben. Unter Spruchpunkt 2 wurde ihr angelastet, dem durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M vom 17. Dezember 1999 erteilten baubehördlichen Auftrag, das unter Punkt 1 genannte Gartenhaus längstens binnen vier Wochen abzubrechen, bis zumindest 19. Juli 2001 nicht nachgekommen zu sein. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat der UVS in Niederösterreich mit Bescheid vom 21. Mai 2001 insofern stattgegeben, als zu Spruchpunkt 1 die Geldstrafe von EUR 1.200,-- auf EUR 725,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) herabgesetzt wurde. In seinem Spruchpunkt 2 wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. In seinem Ablehnungsbeschluss vom 30. Juli 2002 hat der erkennende Senat die verhängte Geldstrafe (EUR 725,--) richtig wiedergegeben, jedoch infolge eines Irrtums als übertretene Strafnorm § 37 Abs. 1 Z. 8 iVm § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 anstatt § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm § 14 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 zitiert.

Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Nach Abs. 8 dieser Bestimmung gelten die Abs. 2 bis 7 entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluss beendet wird. Da die unrichtige Zitierung auf einem Versehen beruht, war die amtswegige Berichtigung in Anwendung des § 43 Abs. 8 VwGG und des Art. 14 Abs. 6 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, vorzunehmen.

Wien, am 16. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050117.X00

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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