TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/16 99/18/0057

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §45 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1977, vertreten durch Dr. Gerald Hausar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 2/10-11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. September 1998, Zl. SD 702/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. September 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen gambischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgebend gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 1. September 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und habe unmittelbar danach einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. September 1997 sei der Beschwerdeführer ausgewiesen worden. Dessen ungeachtet sei er im Bundesgebiet verblieben. Er habe am 25. August 1998 bei einer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, er würde über keinerlei Barmittel verfügen, keiner legalen Beschäftigung nachgehen und weder kranken- noch sozialversichert sein. In der Berufung habe er vorgebracht, er würde von einer "namentlich nicht bekannten Hilfsorganisation" S 500,-- pro Woche erhalten. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, initiativ den Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen, nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als gerechtfertigt. Von diesem könne auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden. Auf Grund des kurzen und darüber hinaus unrechtmäßigen Aufenthaltes und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen sei mit dem Aufenthaltsverbot kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Es sei daher weder zu überprüfen, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch sei eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß Abs. 2 des § 36 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe klargelegt, dass er von seiner Freundin finanziell unterstützt werde. Er lebe derzeit in einem Heim der Stadt Wien, wo er unentgeltlich Kost und Logis erhalte. Allein die Tatsache, "daß nach Ansicht der Behörde im Verfahren vor der ersten Instanz der Nachweis nicht erbracht wurde, auch wenn die für den Unterhalt notwendigen Mittel vorlagen, rechtfertigt noch nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes."

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0075).

Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass er auf die behaupteten, der Höhe nach nicht konkretisierten Unterstützungsleistungen durch eine Freundin bzw. durch das genannte Heim einen Rechtsanspruch hätte. Die Ansicht der belangten Behörde, dass er der Verpflichtung zum initiativen Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht nachgekommen sei und der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei, ist daher unbedenklich.

3. In Anbetracht der mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2003/18/0011) kann auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, die vorzeitige Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes sei im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten und die erstinstanzliche Behörde habe zutreffend einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt, wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, es habe bereits bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine rechtskräftige Ausweisung vorgelegen, "sodaß die für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung notwendige Gefahr in Verzug nicht vorlag."

Es kann dahingestellt bleiben, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dem nach Lage des Falles maßgeblichen § 45 Abs. 4 FrG gegeben waren, weil mit der Entscheidung der Berufungsbehörde in der Hauptsache ein Ausspruch nach § 45 Abs. 4 FrG jedenfalls seine Wirkung verloren hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2002/18/0292) und der Beschwerdeführer nicht vorbringt, inwieweit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nachteilige Auswirkungen auf ihn gehabt habe.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180057.X00

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten