TE Vwgh Beschluss 2003/12/18 2003/12/0028

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BB-SozPG 1997 §22a Abs1 Z3 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22a Abs4 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22a idF 2001/I/155;
BDG 1979 §15;
DRSG-AE 1997 §2 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des I in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 2002, Zl. 11 1029/142-I/11/02, betreffend Karenzurlaub nach § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit dem 1. Jänner 2000 ist er Hauptsachbearbeiter und Stellvertreter des Leiters der Bemessungsleitstelle (Verwendungsgruppe A3/Funktionsgruppe 5) des Finanzamtes U. (im Folgenden: FA). Seit dem 1. September 2001 ist er gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zur Gänze vom Dienst freigestellt.

Mit Schreiben vom 19. April 2002 an die zuständige Finanzlandesdirektion (im Folgenden: FLD) führte der Beschwerdeführer aus, im Hinblick darauf, dass seitens seines Dienstgebers daran gedacht werde, ihm das Vorruhestandsmodell nach dem Sozialplangesetz anzubieten, sei er grundsätzlich bereit, "das Angebot" anzunehmen.

Mit Schreiben vom 30. April 2002 setzte die FLD den Beschwerdeführer über die "beabsichtigte qualifizierte Verwendungsänderung und Angebot des Vorruhestandes" in Kenntnis.

Dieses lautet auszugsweise (Unterstreichungen im Original):

"1. Beabsichtigte qualifizierte Verwendungsänderung.

Mit Stichtag 1. Jänner 2000 wurde das FA mit der Führung der Gebühren- und Verkehrsteueragenden für den Bereich des Bundeslandes ... betraut. Damit hat das bisherige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu bestehen aufgehört. Die Bemessungsabteilung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern wurde beim FA als eigene Abteilung weiter geführt. Sie sind seit dem genannten Stichtag Hauptsachbearbeiter und Stellvertreter des Leiters der Bemessungsleitstelle. Seit 1. September 1991 (richtig wohl 2001) sind Sie gemäß § 25 Abs. 4 PVG zur Gänze vom Dienst freigestellt.

...

Mit Wirkung ab 1. September 2002 wird die Bemessungsabteilung aufgelöst und in die Veranlagungsabteilung eingegliedert. Damit hört auch die Bemessungsleitstelle zu bestehen auf und wird in die Leitstelle der Veranlagungsabteilung übergeführt. Der Arbeitsplatz Hauptsachbearbeiter bzw. Stellvertreter des Leiters der Veranlagungsleitstelle ist besetzt.

Es ist daher beabsichtigt, Sie aus den oben genannten wichtigen dienstlichen Interessen gemäß § 40 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz als Hauptsachbearbeiter und Stellvertreter des Leiters der Bemessungsleitstelle beim FA (Bewertung VGr. A3, FG. 5) abzuberufen.

Ein Ihrer bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger freier oder in absehbarer Zeit frei werdender Arbeitsplatz kann Ihnen mangels Vorhandensein nicht zugewiesen werden. Ein neuer (und im Hinblick auf Ihre gänzliche Dienstfreistellung fiktiver) Arbeitsplatz wird Ihnen vorerst nicht zugewiesen, da angenommen wird, dass Sie der Ihnen angebotenen Karenzierung zustimmen werden.

Sollten Sie der Ihnen angebotenen Karenzierung wider Erwarten nicht zustimmen, wären Sie nach den Bestimmungen des § 141a Abs. 1 und 2 BDG 1979 mindestens in die Funktionsgruppe 3 einzustufen (Wahrungsfunktionsgruppe in der Verwendungsgruppe A3).

Wegen der geänderten Arbeitsplatzbewertung ist Ihre Neuverwendung der alten nicht mindestens gleichwertig (nicht dieselbe Funktionsgruppe), weshalb eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 BDG 1979 vorliegt.

Gemäß § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des BDG 1979 werden Sie von dieser beabsichtigten Maßnahme mit dem Beifügen verständigt, dass es Ihnen freisteht, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen vorzubringen. "

Im Punkt 2 diese Schreibens wurde dem Beschwerdeführer nach wörtlicher Wiedergabe des § 22a Abs. 1 BB-SozPG das folgende "Angebot des Vorruhestandes (Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung)" unterbreitet:

"Da Ihr bisheriger Arbeitsplatz (aus den in Punkt 1 genannten Gründen) auf Dauer aufgelassen wird und Ihnen kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, wird Ihnen hiermit mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2003 ein Karenzurlaub gemäß § 22a BB-SozPG (Vorruhestand) angeboten.

Beim Zeitpunkt des Ihnen angebotenen Vorruhestandes wurde berücksichtigt, dass Sie eine angemessene Frist zur Übergabe Ihrer Funktionen in der Dienstnehmervertretung benötigen. Im Fall Ihrer Zustimmung zur Karenzierung hätten sie Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe eines (nachfolgend näher) bestimmten Hundertsatzes des Monatsbezuges, der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht (das wäre das Gehalt der Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppe A3, zuzüglich der Funktionszulage der Funktionsgruppe 5, Funktionsstufe 3).

Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung 80 % des (oben genannten) Monatsbezuges beträgt, ansonsten 75 %." (Hervorhebungen im Original)."

In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf die weiteren einschlägigen Bestimmungen des BB-SozPG (§§ 22a, 22b, 17 Abs. 2 bis 4 und 17a) hingewiesen, auf die Auswirkungen, falls er der angebotenen Karenzierung nicht zustimmen sollte, und auf den "Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 BDG 1979 (im Sinne des § 22a Abs. 1 Z. 3 BB-SozPG)". Zuletzt enthielt das Schreiben einen Textvorschlag für eine Zustimmung zur angebotenen Karenzierung und für eine Erklärung betreffend Versetzung in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 teilte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf dieses "Angebot des Vorruhestandes" mit, dass er der angebotenen Karenzierung per 1. Februar 2003 gemäß § 22a BB-SozPG zustimme und gemäß § 15 BDG 1979 erkläre, mit Ablauf des Monates Juni 2009 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2002 unterrichtete die FLD den Beschwerdeführer über die "Einstellung des Verfahrens betreffend qualifizierte Verwendungsänderung und Angebot des Vorruhestandes".

Darin heißt es (Hervorhebungen im Original):

     "Auf Weisung des BMF teilt Ihnen die FLD ... Folgendes

mit:

     Das mit GZ 854/18-1/2002 vom 30. April 2002 von Amts wegen

eingeleitete Verfahren wird eingestellt. Entgegen der ursprünglichen Auffassung der FLD ist für den Beschwerdeführer ein seiner bisherigen Verwendung (Hauptsachbearbeiter und Stellvertreter des Leiters der Bemessungsleitstelle; Bewertung: VGr. A3, FGr. 5) entsprechender und mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden.

Mit Wirksamkeit vom 1. September 2002, dem Zeitpunkt der Auflösung der Bemessungsabteilung bzw. deren Eingliederung in die Veranlagungsabteilung des FA, wird Ihnen auf Dauer der Arbeitsplatz eines Hauptsachbearbeiters in der Veranlagungsleitstelle (Bewertung: A3/5) zugewiesen. Die neue Verwendung weist dieselbe Arbeitsplatzbewertung wie die alte Verwendung auf; die bisher gegebene und künftig nicht mehr vorliegende Funktion des Stellvertreters des Leitstellenleiters bewirkt keine Höherwertigkeit der bisherigen Verwendung, weshalb die alte und die neue Verwendung als gleichwertig und entsprechend im Sinne der einschlägigen Regelungen (§ 40 Abs. 1 bis 3 BDG 1979, § 22a Abs. 1 BB-SozPG) anzusehen sind (einfache Verwendungsänderung).

Derzeit kann über die Anwendbarkeit des Sozialplangesetzes nichts Konkretes verfügt werden, da es noch kein Gesamt(personal)konzept für die Finanzverwaltung in ihrer künftigen Form gibt."

In Reaktion darauf stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2002 einen "Antrag auf Karenzierung gemäß § 22a BB-SozPG". Er führte aus, dass ihm mit Schreiben vom 30. April 2002 ein Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß § 22a BB-SozPG angeboten worden sei. Diesem Angebot habe er mit Schreiben vom 3. Mai 2002 zugestimmt. Eine einseitige Rücknahme dieses Angebotes durch die Behörde sei "nach herrschender Lehre rechtlich nicht möglich". Analog zur Bestimmung des § 861 ABGB über den Vertragsabschluss sei die Behörde mit der Annahme ihres Angebotes auf Karenzierung gemäß § 22a BB-SozPG daran gebunden und rechtlich verpflichtet, die "angebotene Karenzierung bescheidmäßig zu verfügen". Er stelle sohin den Antrag, ihn mit Wirkung vom 1. Februar 2003 gemäß § 22a BB-SozPG zu karenzieren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2002 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Karenzurlaubes mit Wirkung vom 1. Februar 2003 gemäß § 22a BB-SozPG "nicht stattgegeben".

Nach wörtlicher Wiedergabe des bisherigen Schriftverkehrs und der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, anlässlich einer im Dezember 2002 durchgeführten Abfrage im Personalinformationssystem habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin in den Verwendungsdaten (fiktiv im Hinblick auf seine Dienstfreistellung) als Hauptsachbearbeiter der Bemessungsleitstelle bzw. Stellvertreter des Leiters des FA geführt werde, das Teil des Pilotprojektes Wirtschaftsraum M. sei. Im Hinblick auf den Umfang der Pilotierung sei es zeitlich nicht möglich gewesen, wie beabsichtigt mit 1. September 2002 die Bemessungsabteilung des FA in die Veranlagungsabteilung einzugliedern. Die Bemessungsabteilung bzw. -leitstelle bestehe vorerst weiter. Die Integrierung der Bemessung in das Pilotprojekt solle ca. Februar 2003 erfolgen (dem BMF sei mit BI-Post vom 11. Dezember 2002 mitgeteilt worden, dass aus derzeitiger Sicht im Wirtschaftsraum M., Standort des FA, ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe).

Gesetzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vorruhestandsmodells im Sinne des § 22a BB-SozPG sei u.a., dass der dem Beamten zugewiesene "Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann". Bei Fehlen dieser in § 22a Abs. 1 Z. 1 BB-SozPG normierten Voraussetzung könne eine Karenzierung im Sinne dieses Gesetzes nicht erfolgen. Nun ergebe sich aus der Aktenlage, dass dem "unterbreiteten Angebot eines Vorruhestandes nach § 22a BB-SozPG" eine unrichtige Sachverhaltsannahme zu Grunde gelegen sei. Ausgangspunkt für dieses "Angebot" sei gewesen, dass mit Wirkung vom 1. September 2002 die Bemessungsabteilung des FA aufgelöst und in die Veranlagungsabteilung eingegliedert werde, womit auch die Bemessungsleitstelle zu bestehen aufhöre und in die Leitstelle der Veranlagungsabteilung eingegliedert werde. Die diesem Anbot zu Grunde liegende Sachverhaltsannahme, ein der bisherigen Verwendung des Beschwerdeführers - Arbeitsplatzwertigkeit: A3/5 - entsprechender mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz könne ihm nicht zugewiesen werden, sei unrichtig (wird weiter ausgeführt).

Hinzu trete nach nunmehriger Kenntnis der belangten Behörde, dass auch die dem Karenzierungsangebot zu Grunde liegende Sachverhaltsannahme, mit Wirkung ab 1. September 2002 werde die Bemessungsleitstelle aufgelöst und in die Veranlagungsabteilung eingegliedert und somit der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Hauptsachbearbeiter und Stellvertreter des Leiters der Bemessungsleitstelle auf Dauer aufgelassen, unrichtig sei (wird weiter ausgeführt). Bei Fehlen auch nur einer der in § 22a Abs. 1 BB-SozPG normierten Voraussetzungen könne eine Karenzierung im Sinne des § 22a BB-SozPG nicht erfolgen. Zu den Ausführungen, die Behörde sei analog zur Bestimmung des § 861 ABGB über den Vertragsabschluss mit der Anbotsannahme durch den Beschwerdeführer auf Karenzierung gemäß § 22a BB-SozPG daran gebunden und rechtlich verpflichtet die angebotene Karenzierung bescheidmäßig zu verfügen, sei festzuhalten, dass dies nur bei Vorliegen der in § 22a Abs. 1 BB-SozPG umschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen möglich sei; für eine von den gesetzlichen Voraussetzungen abweichende privatautonome Gestaltung zwischen Dienstbehörde und Dienstnehmer bleibe kein Raum. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Privatrecht angesiedelte Bestimmung des § 861 ABGB sei nicht stichhaltig. Eine Außerachtlassung der in § 22a Abs. 1 BB-SozPG enthaltenen Tatbestandserfordernisse sei unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "durch Erklärung bereits zu Stande gekommenen" Karenzurlaub nach § 22a BB-SozPG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie von Verfahrensvorschriften verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er stehe primär auf dem Standpunkt, dass der Karenzurlaub unmittelbar auf Grund des Gesetzes und der abgegebenen Erklärung mit 1. Februar 2003 beginne.

Nur "vorsichtshalber" mache er folgende Einwendungen geltend:

Die zum Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes führende Organisationsänderung sei für Februar 2003 zu erwarten. Es gehe hinsichtlich des Karenzurlaubes also höchstens um eine sehr kurze Zeit. Selbst wenn es dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde prinzipiell gestattet sei, von einem einmal gemachten Angebot wieder zurückzutreten, könne eine solche Geringfügigkeit dafür nicht ausreichen. Damit erweise sich die weitere Frage als relevant, ob für den Beschwerdeführer dann ein adäquater Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Dazu fehlten in der Bescheidbegründung jegliche Tatsachenfeststellungen (wird näher ausgeführt).

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer aus, der Vorruhestand im Sinne des § 22a BB-SozPG bestehe darin, dass ein Karenzurlaub mit einer zu einem bestimmten Zeitpunkt unmittelbar anschließenden Ruhestandsversetzung kombiniert sei. Diese Verknüpfung sei essenziell; schon vor dem effektiven Beginn des Karenzurlaubes sei ein "Rechtszustand" hergestellt, gemäß welchem sowohl der Beginn des Karenzurlaubes wie der spätere Beginn des Ruhestandes definitiv feststehe. Dieser Rechtszustand komme durch eine schriftliche Mitteilung seitens des Dienstgebers (der Dienstbehörde) und eine schriftliche Zustimmung des Beamten zu Stande. Willige der Beamte nicht ein und gebe er die Erklärungen nicht ab, der Karenzierung zustimmen und die Ruhestandsversetzung bewirken zu wollen, erleide er beträchtliche Nachteile (wird weiter ausgeführt).

Die §§ 22a und b BB-SozPG enthielten keinerlei Anordnung einer Bescheiderlassung. § 22a Abs. 2 leg. cit. verweise zwar auf § 38 Abs. 6 BDG 1979, jedoch nicht auf Abs. 7, wonach Versetzungen mit Bescheid zu verfügen seien. All dies lasse nicht "den geringsten Zweifel daran offen", dass die Gesetzesregelung dahin zu verstehen sei, der Rechtszustand des Vorruhestandes komme durch Mitteilung und Zustimmung (samt der Erklärung betreffend Ruhestand) zu Stande (wird weiter ausgeführt). Dementsprechend sei es unrichtig anzunehmen, mit einer "Einstellung" des Verfahrens habe noch irgendetwas rückgängig gemacht und dem Beschwerdeführer subjektive Rechte entzogen werden können. Die belangte Behörde hätte daher seinen Antrag weder ab-, noch zurückweisen dürfen, sondern eine Feststellungsentscheidung über seinen Vorruhestand und insbesondere seinen Karenzurlaub ab dem 1. Februar 2003 zu treffen gehabt (wird weiter ausgeführt).

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die §§ 22a und 22b BB-SozPG wurden durch Art. I Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155/2001, innerhalb des neu geschaffenen sechsten Abschnitt dieses Gesetzes eingefügt und standen in dieser Fassung auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft. Sie lauten auszugsweise:

"Abschnitt 6

1. Unterabschnitt

Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer

aufgelassen werden

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 22a. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und

3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.

(2) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

...

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.

(5) Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach § 113e des Gehaltsgesetzes 1956.

...

Vorruhestandsgeld und Pensionsanwartschaft

§ 22b. (1) Der nach § 22a karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

1. 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

2. 75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 17a sind anzuwenden."

In den Erläuterungen zur RV 842 BlgNR XXI. GP wird u.a. auf S 12 zu Art. 1 Z. 3, 9, 14 und 20 (§§ 3 Abs.1, 16 Abs. 1 und 20 BB-SozPG) - das sind Regelungen für Beamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind bzw. deren Arbeitsplätze aus Anlass einer solchen Ausgliederung auf Dauer aufgelassen werden, die im Wesentlichen bereits vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2001 bestanden und den §§ 22a und 22b als Vorbild dienten - Folgendes ausgeführt:

"Die Einfügung des Wortes 'angebotenen' stellt klar, dass die Initiative zum Vorruhestand insofern vom Dienstgeber auszugehen hat, als dieser altersmäßig in Betracht kommenden Dienstnehmern, deren Arbeitsplätze aufgelassen werden und denen keine gleichartigen Ersatzarbeitsplätze im Ressortbereich zugewiesen werden können, eine Karenzierung im Rahmen des Vorruhestandsmodells anbieten kann. Wirksam werden kann eine Karenzierung nur, wenn der Dienstnehmer dem Angebot zustimmt; das Zustandekommen einer Karenzierung ist damit stark von zivilrechtlichen Grundsätzen geprägt. In diesem Sinn wird auch davon auszugehen sein, dass ein Angebot ausreichend - beispielweise datumsmäßig - bestimmt sein muss, um eine mängelfreie Zustimmung zu ermöglichen."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2002 auf Gewährung eines Karenzurlaubes mit Wirkung vom 1. Februar 2003 "nicht stattgegeben".

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf "durch Erklärung bereits zu Stande gekommenen" Karenzurlaub nach § 22a BB-SozPG verletzt und bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) vor, sein Karenzurlaub beginne unmittelbar auf Grund des Gesetzes und der abgegebenen Erklärungen - der schriftlichen Mitteilung der Dienstbehörde und seiner schriftliche Zustimmung - mit 1. Februar 2003.

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in diesem von ihm bezeichneten Recht scheidet schon von vornherein aus: mit dem angefochtenen Bescheid wurde über seinen Antrag, ihm einen Karenzurlaub mit Wirkung vom 1. Februar 2003 zu gewähren, abgesprochen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten jedoch bereits die abgegebenen Erklärungen kraft Gesetzes die Wirkung, dass sein Karenzurlaub mit 1. Februar 2003 begänne, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurft hätte. In diese Rechtsstellung des Beschwerdeführers hat der angefochtene Bescheid - selbst wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen sollte - jedenfalls nicht eingegriffen. Mit diesem Bescheid hat die belangte Behörde auch nicht rechtsverbindlich festgestellt, der Karenzurlaub beginne auf Grund der abgegebenen Erklärungen nicht mit 1. Februar 2003.

Im Übrigen ist noch Folgendes zu bemerken:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22a BB-SozPG "kann" die Behörde "von Amts wegen" unter näher bestimmten Voraussetzungen einen Beamten unter Entfall der Bezüge beurlauben (karenzieren). Diese Bestimmung sieht kein Antragsrecht des Beamten auf "Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung" vor. Damit trifft auch die Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift zu, dass auf eine "Karenzierung vor Ruhestandsversetzung" lautende Anträge als Anregung zur Einleitung eines dahingehenden Verfahrens zu werten sind. In diesem Sinn war bereits die Erklärung des Beschwerdeführers vom 19. April 2002 formuliert, in dem er (ursprünglich) die Karenzierung nicht beantragte, sondern bekannt gab, er "sei grundsätzlich bereit, das Angebot anzunehmen". Durch die vorstehend angeführte Formulierung ist § 22a BB-SozPG einer Interpretation, wie sie für § 15 BDG 1979 und wohl auch für § 22a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z. 3 BB-SozPG gilt, dass eine schriftliche Erklärung bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes führt, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedürfte, nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0164, mit Ausführungen zu § 15 BDG 1979 und zu § 2 Abs. 4 des seit Art. XIV Z. 1 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123 neu bezeichneten Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte - DRSG-AE, BGBl. Nr. 138/1997). Die auf die Verknüpfung zwischen Karenzurlaub und Ruhestandsversetzung durch Erklärung gestützte Auffassung des Beschwerdeführers, der Karenzurlaub komme durch Mitteilung der Dienstbehörde und schriftliche Zustimmung des Beamten zu Stande, trifft demnach nicht zu.

Der Karenzurlaub kommt davon unabhängig auch nicht durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, d.h. durch die schriftliche Zustimmung zu einem ausreichend konkretisierten Anbot des Dienstgebers durch den Beamten, sondern erst durch die Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides der Dienstbehörde zu Stande. Dass - so die wiedergegebenen Erläuterungen - das Zustandekommen einer Karenzierung stark von zivilrechtlichen Grundsätzen geprägt ist, steht dem nicht entgegen: dem Erfordernis, das Angebot des Dienstgebers müsse ausreichend bestimmt sein, um eine taugliche Grundlage für eine mängelfreie Zustimmung des Dienstnehmers zu bilden, kommt nicht zwingend die Bedeutung zu, dass die Erlassung eines konstitutiven Bescheides über die Karenzierung nicht notwendig wäre. Diesem Erfordernis kommt auch bloß als Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides normative Bedeutung und damit ein Anwendungsbereich zu.

Da der Beschwerdeführer in dem von ihm bezeichneten Recht nicht verletzt worden sein konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120028.X00

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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