TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/30 B556/00

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Veröffentlicht am 30.06.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Wortes "Fachhochschulen" und der Wortfolge "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, BGBl. II 287/1997, (LehrbeauftragtenV), mit E v 15.06.00, V102/99

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verweigerte die Finanzlandesdirektion für Kärnten dem Beschwerdeführer die begehrte Rückstellung der einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer mit der Begründung, daß die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt vier Semesterwochenstunden an der Fachhochschule Spittal/Drau aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit trotz einer als "freier Dienstvertrag" bezeichneten und von 1. Mai 1999 bis 31. Juli 1999 befristeten Vereinbarung mit dem die Fachhochschule tragenden Verein den nichtselbständigen Einkünften zugerechnet werden müßten.römisch eins. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verweigerte die Finanzlandesdirektion für Kärnten dem Beschwerdeführer die begehrte Rückstellung der einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer mit der Begründung, daß die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt vier Semesterwochenstunden an der Fachhochschule Spittal/Drau aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit trotz einer als "freier Dienstvertrag" bezeichneten und von 1. Mai 1999 bis 31. Juli 1999 befristeten Vereinbarung mit dem die Fachhochschule tragenden Verein den nichtselbständigen Einkünften zugerechnet werden müßten.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung rügt.

Aus Anlaß einer anderen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Wortes "Fachhochschulen" und der Wortfolge "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, BGBl. II 287/1997, ein und hob diese Wortfolgen mit Erkenntnis vom 15. Juni 2000, V102/99, auf. Aus Anlaß einer anderen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Wortes "Fachhochschulen" und der Wortfolge "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, 287 aus 1997,, ein und hob diese Wortfolgen mit Erkenntnis vom 15. Juni 2000, V102/99, auf.

II. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.römisch zwei. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren

(vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986).vergleiche VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986).

Die nichtöffentlichen Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren, fand am 15. Juni 2000 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 16. März 2000 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflußt wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B556.2000

Dokumentnummer

JFT_09999370_00B00556_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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