TE Vwgh Beschluss 2003/12/19 2001/11/0073

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Veröffentlicht am 19.12.2003
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs2;
SpitalG Vlbg 1990 §10;
SpitalG Vlbg 1990 §11 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §11 Abs3;
SpitalG Vlbg 1990 §9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Ärztekammer für Vorarlberg, vertreten durch Achammer Mennel Welte & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Jänner 2001, Zl. IVb-112.28.04, betreffend Betriebsbewilligung nach dem Spitalgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 3. November 1997 wurde der Vorarlberger Gebietskrankenkasse antragsgemäß die spitalbehördliche Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bregenz um drei Behandlungsstühle auf insgesamt sechs Behandlungsstühle und die Verlegung an den Standort 6900 Bregenz, Heldendankstraße erteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Jänner 2001 wurde der Vorarlberger Gebietskrankenkasse gemäß § 11 Abs. 1 lit. a und e und Abs. 3 i. V. m. § 10 Spitalgesetz die spitalbehördliche Bewilligung zum Betrieb des um drei Behandlungsstühle auf insgesamt sechs Behandlungsstühle erweiterten Zahnambulatoriums in Bregenz am Standort 6900 Bregenz, Heldendankstraße 10 unter Nebenbestimmungen erteilt. Der Betrieb des Zahnambulatoriums der Vorarlberger Gebietskrankenkasse im alten Standort wurde bereits am 18. Jänner 1999 eingestellt.

In ihrer gegen diesen Betriebsbewilligungsbescheid erhobenen Beschwerde führt die Ärztekammer für Vorarlberg zur Beschwerdelegitimation aus, nach § 11 Abs. 3 Spitalgesetz seien auf das Bewilligungsverfahren nach diesem Paragraphen die Vorschriften der §§ 9 und 10 des Spitalgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies bedeute, dass ihr zwangsläufig auch in diesem Verfahren Parteistellung zukommen müsse, weil die Betriebsbewilligung ihre Interessen und jene ihrer Mitglieder nachhaltiger und einschneidender als die Errichtungsbewilligung berühre. Erst mit dem Betrieb werde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin und ihrer Mitglieder eingegriffen. Durch den Betrieb würden die Interessen der niedergelassenen Zahnärzte nachhaltig beeinflusst, nicht nur in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sondern auch im Hinblick auf Standortwahl, Einschränkung des medizinischen Leistungsangebots - etwa wenn die Ambulatorien aus finanziellen Überlegungen nur einen sehr beschränkten Leistungsbereich wie die Prothetik abdeckten - etc. Entscheidend für die Parteistellung sei, dass die verwaltungsbehördliche Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreife. Da der Gesetzgeber im Rahme des Betriebsbewilligungsverfahrens auf die analogen Bestimmungen des Errichtungsbewilligungsverfahrens verweise, habe er sicher zum Ausdruck bringen wollen, dass auch im Betriebsbewilligungsverfahren die Parteistellung der Beschwerdeführerin gewährleistet sei.

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit bestehen muss, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. Februar 1995, Zl. 93/04/0231, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Davon ausgehend setzt die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde voraus, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem ihr durch das - in Ausführung des Krankenanstaltengesetzes erlassenen - Vorarlberger Spitalgesetz eingeräumten subjektiven Recht verletzt sein kann. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.

Die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:

"(Vorarlberger) Spitalgesetz (LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1999:

§ 9

Errichtungsbewilligung

(1) Krankenanstalten dürfen - unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften - nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung.

Sozialversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.

(...)

(6) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung haben, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist,

(...)

c) bei selbständigen Ambulatorien auch die zuständige gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte (...)

hinsichtlich des nach Abs. 4 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2

B-VG.

(7) Die Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn

a) ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte (...) vorliegt oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach Abs. 4 besteht,

(...)

(8) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers haben die zuständige gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte (...) hinsichtlich Abs. 7 lit. a Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, (...).

§ 10

Betriebsbewilligung

(1) Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden (Betriebsbewilligung).

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a) die Errichtung der Krankenanstalt gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz und bei einer Krankenanstalt, deren Träger Mittel des Spitalfonds in Anspruch zu nehmen oder die Krankenanstalt als gemeinnützige Krankenanstalt zu führen beabsichtigt, überdies gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz bewilligt und die Krankenanstalt entsprechend dem Bewilligungsbescheid errichtet wurde,

b) die Bezeichnung der Krankenanstalt zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt,

c) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind, die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und bei einer Krankenanstalt, deren Träger Mittel des Spitalfonds in Anspruch zu nehmen oder die Krankenanstalt als gemeinnützige Krankenanstalt zu führen beabsichtigt, die Vorgaben des Spitalplanes erfüllt sind,

d) die vorgesehene Anstaltsordnung den Bestimmungen des § 15 nicht widerspricht und

e) als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes ein geeigneter Arzt und als Leiter der Abteilungen und sonstigen im § 16 Abs. 3 genannten Organisationseinheiten fachlich geeignete Ärzte namhaft gemacht worden sind sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch sonst die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gewährleistet sein wird.

(3) Die bescheidgemäße Errichtung der Krankenanstalt und das Vorhandensein der erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen ist von der Landesregierung in einer mit einem Augenschein verbundenen mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

(4) Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.

(5) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c, d und e gegeben sind.

§ 11

Veränderungen

(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Betrieb, im Leistungsangebot, in der personellen und sachlichen Ausstattung, im räumlichen Bestand und in der Organisation der Krankenanstalt. (...).

...

(3) Auf das Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung. (...)."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Beschwerdelegitimation der Ärztekammer in Verfahren betreffend die Genehmigung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers um eine nach Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1993, Zl. 92/11/0010). Zu einer Beschwerdeführung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG bedarf es jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1986, Zl. 85/09/0235).

Aus § 11 (Vorarlberger) Spitalgesetz ergibt sich, dass die im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Veränderungen einer Bewilligung bedürfen, wobei auf dieses Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen die Vorschriften der §§ 9 und 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind, im Falle der Veränderung der Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt daher die Regelungen des § 10 Spitalgesetz.

Im Betriebsbewilligungsverfahren nach § 10 Spitalgesetz käme - wie oben dargelegt - eine Beschwerde der Ärztekammer aber nur dann in Frage, wenn hiefür die gesetzliche Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen wäre. Da dies nicht der Fall ist, fehlt der Ärztekammer im Beschwerdefall, welchem eine Veränderung einer spitalbehördlichen Bewilligung zum Betrieb eines Ambulatoriums einer Krankenversicherungsanstalt zu Grunde liegt, die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 1996, Zlen. 93/11/0274, 0280, nichts zu ändern; in diesem Erkenntnis wurde die Frage der Beschwerdelegitimation der Ärztekammer im Betriebsbewilligungsverfahren nach § 10 Spitalgesetz nicht erörtert.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110073.X00

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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