TE Vwgh Beschluss 2004/1/14 AW 2003/18/0259

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Veröffentlicht am 14.01.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
StGB §104 Abs1;
StGB §104 Abs3;
StGB §15;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Juli 2003, Zl. SD 173/03, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2003/18/0353 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 4. Dezember 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und hat am 6. Dezember 2000 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. April 2001 unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG zulässig ist, abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Berufung ist beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.

Der Beschwerdeführer wurde nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Schlepperei nach den § 104 Abs. 1 und 3 (erster und zweiter Fall) FrG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt. Dem Beschwerdeführer konnten im Zeitraum von Juli 2001 bis September 2001 - in Unterstützung der anderen Schlepper - Schleppungen von insgesamt 60 bis 70 Fremden nachgewiesen werden.

Mit Adoptionsvertrag vom 18. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer von der österreichischen Staatsbürgerin Christine S., geboren am 29. Juni 1953, an Kindes statt angenommen. Die Adoption wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 9. Dezember 2002 pflegschaftsbehördlich genehmigt. Dem Beschwerdeführer wird von seiner Adoptivmutter kein Unterhalt gewährt.

Die belangte Behörde verhängte gegen den außer an seine Adoptivmutter und deren beide leiblichen Kinder über keine familiären Bindungen verfügenden Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1, Z. 5 und Z. 6 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.

Zur Begründung des vorliegenden Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Beschwerdeführer aus, in Indien bestünde für ihn "Gefahr für Leib und Leben".

Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet entsprechende Integration und ein persönliches Interesse an einem Verbleib in Inland zum Zweck der Aufrechterhaltung seiner familiären Kontakte insbesondere zu seiner Adoptivmutter zubilligt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, sodass mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteil nicht unverhältnismäßig ist, zumal mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Über die behaupteten Gefahren im Heimatland des Beschwerdeführers und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien wird gemäß § 8 AsylG im Asylverfahren zu befinden sein.

Wien, am 14. Jänner 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003180259.A00

Im RIS seit

06.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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