TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/21 2001/01/0404

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Staatsbürgerschaft;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §49;
AlVG 1977 §7;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Thoma und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde der R in K, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 5a, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15. Juni 2001, Zl. Ia 370- 528/1998, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2001 wies die Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998, ab. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die 1953 geborene Beschwerdeführerin sei bosnische Staatsangehörige und habe seit 25. Juli 1980 ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich. Seit Jänner 1997 sei sie mit Z R. verheiratet. Weiters stellte die belangte Behörde fest:

"Die Verleihungswerberin hat in Jugoslawien die Volksschule besucht. Beruf hat sie keinen erlernt. In Österreich war sie bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Seit Juli 1993 hatte sie immer wieder längere Zeiten, in denen sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog. Von Juni 1998 bis Dezember 1998 war sie bei vier verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Die Kündigungen erfolgten immer wieder, weil die Verleihungswerberin mit anderen Arbeitnehmern Probleme hatte oder die Arbeitsleistung nicht entsprochen hatte. Von Dezember 1998 bis Jänner 2000 hat sie drei weitere Beschäftigungsverhältnisse nachgewiesen, die jedoch alle nach kurzer Zeit wieder gekündigt wurden. Das Arbeitsmarktservice teilte in seiner Stellungnahme vom 06.02.2001 mit, dass die Verleihungswerberin immer wieder Termine nicht einhalte. Bewerbungsfristen würden nicht eingehalten bzw. Vorstellungstermine nicht wahrgenommen. Eine Eigeninitiative zeige sie kaum und Frau R habe auch keine Nachweise der aktiven Arbeitsuche vorgewiesen.

... Zur Stellungnahme des Arbeitsmarktservice teilte die Verleihungswerberin mit, dass die Angaben nicht richtig seien und sie sehr wohl um einen Arbeitsplatz bemüht sei. Zum Beweis dafür hat sie diverse Bestätigungen vorgelegt.

Die vorgelegten Bestätigungen sind zum Teil mehrere Monate bzw. Jahre alt oder es handelt sich um Kopien von Visitenkarten oder handschriftlichen Vermerken von Telefonnummern von Firmen. Die Bestätigung der Firma M ist mit 22.01.2001 datiert. Dies ist jener Tag, an dem Frau R beim Amt der Landesregierung hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse vorgesprochen hat. Auf Grund der unzureichenden Nachweise geht die Behörde daher davon aus, dass die Angaben des Arbeitsmarktservices, wonach die Verleihungswerberin keine oder kaum Eigeninitiative zur aktiven Arbeitsuche zeigt, zutreffend sind."

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufhalte, sich "weitgehend an die hierortigen Verhältnisse angepasst" habe und mit ihr eine einwandfreie (wenn auch nicht akzentfreie) Verständigung möglich sei. Aufgrund des erwähnten beruflichen Verhaltens sei die Beschwerdeführerin "offensichtlich ... nicht gewillt, sich ernsthaft um einen dauerhaften Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bemühen". Sie werde daher, wie schon in der Vergangenheit, über einen längeren Zeitraum auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen sein. Das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten stelle "eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Wohles sowie der öffentlichen Interessen" dar und wiege schwerer als das Ausmaß ihrer Integration. Die Ermessensübung gemäß § 11 StbG habe daher nicht zu ihren Gunsten erfolgen können. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin könne zwar auf einen mehr als fünfzehnjährigen Hauptwohnsitz im Sinne des § 12 Z 1 lit. b StbG verweisen; der für diesen Tatbestand geforderte Nachweis nachhaltiger beruflicher Integration liege aber nicht vor, weil sie seit längerer Zeit arbeitslos und "überdies nicht ernsthaft an einer dauernden Beschäftigung" interessiert sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde hat ihre Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 1 iVm § 11 StbG damit begründet, dass sie der Beschwerdeführerin ausdrücklich das Vorliegen eines bestimmten Integrationsausmaßes zubilligte, dieser Integration jedoch gegenüber stellte, dass die Arbeitslosigkeit und das Fehlen einer ernsthaften Bemühung um eine dauerhafte Bestreitung des Unterhaltes aus eigenen Mitteln eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Wohles sowie der öffentlichen Interessen darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in mehreren zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 ergangenen Erkenntnissen ausgeführt, die Berücksichtigung fehlender Integrationswilligkeit im Bereich des Arbeitsmarktes - in manchen Erkenntnissen auch als "mangelnde Arbeitsmoral" bezeichnet - sei im Rahmen des Ermessenskriteriums des "Gesamtverhaltens" des Einbürgerungswerbers zulässig (siehe u.a. die Erkenntnisse vom 13. Mai 1998, Zl. 96/01/0515, und vom 11. Oktober 2000, Zl. 98/01/0629). Im vorliegenden Fall ist jedoch die seit dem 1. Jänner 1999 geltende Rechtslage anzuwenden, wonach das "Gesamtverhalten" kein eigenes Ermessenskriterium gemäß § 11 StbG darstellt; die Behörde hat sich vielmehr "unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten" bei der Ermessensübung ausschließlich "von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen".

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Umstand, dass ein Einbürgerungswerber Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, nicht als Verstoß gegen das allgemeine Wohl oder öffentliche Interessen angesehen werden, zumal es sich beim Arbeitslosengeld wie auch bei der nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldes gewährten Notstandshilfe jeweils um eine Leistung handelt, die die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung voraussetzt, wozu kommt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen über Maßnahmen des Arbeitsmarktservice nach den §§ 10, 11, 38 und 49 AlVG getroffen hat. Richtigerweise wäre längere Arbeitslosigkeit vielmehr im Rahmen der Abwägung der für und gegen eine berufliche Integration des Einbürgerungswerbers sprechenden Umstände zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde, die der Beschwerdeführerin im Übrigen ausdrücklich das Vorliegen eines bestimmten Ausmaßes an Integration zugebilligt hat, hat daher einen (allenfalls) im Rahmen der beruflichen Integration zu berücksichtigenden Umstand unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der Einbürgerung gegen das allgemeine Wohl und die öffentlichen Interessen herangezogen. Nach dem Gesagten hat sie damit ihre Ermessensübung mit einem Mangel belastet, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes führt.

Da der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben ist, muss nicht darauf eingegangen werden, ob die belangte Behörde einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen Fehlens nachhaltiger beruflicher Integration zu Unrecht verneint und ihren Bescheid auch insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet hat (vgl. zur Auslegung der durch die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1988 sowohl in § 10 Abs. 5 Z 3 als auch in § 12 Z 1 lit. b StbG neu eingeführten Wendung "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das - zu § 10 Abs. 5 Z 3 ergangene - Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0189).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 21. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001010404.X00

Im RIS seit

16.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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