TE Vfgh Beschluss 2000/9/25 B5/98 ua - B31/98 ua, B324/98 ua, B344/98 ua, B1293/00, B1294/00

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags wegen behaupteter unrichtiger Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (Ablehnung der Beschwerde nach Aufhebung der Wortfolge "21 und" in §100 Abs5 StVO 1960 mit E v 15.03.00, G211/98 ua); Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen

Spruch

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 17. November 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach §4 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs2 lita StVO 1960 zu einer Geldstrafe in Höhe von S 2.500,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, B5/98-9, mit der Begründung abgelehnt, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten sei. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2000 zugestellt.

II. 1. Mit dem zu B1289/00 protokollierten Antrag vom 25. Juli 2000 begehrt der Beschwerdeführer gestützt auf §35 Abs1 VerfGG 1953 iVm. §530 Abs1 Z6 und 7 ZPO die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Antragsbegründend führt er aus, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. März 2000, G211/98 und G108/99 die Wortfolge "§21 und" in §100 Abs5 StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben und dadurch eine für das vorliegende verfassungsgerichtliche Verfahren präjudizielle Entscheidung getroffen habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg habe im Berufungsverfahren die nunmehr als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des §100 Abs5 StVO 1960 angewendet, dabei jedoch die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des §21 VStG vorgelegen seien, nicht geprüft.

2. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen nicht vor.

Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in den Fällen des Art144 B-VG gelten, weil §34 VerfGG 1953 eine nähere Regelung nicht enthält, nach §35 VerfGG 1953 sinngemäß die Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.). Der Verfassungsgerichtshof hat daher bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage insbesondere dann zurückzuweisen ist, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt wurde (vgl. VfSlg. 8983/1980, 11313/1987, VfGH 11.1.1995, B2325/94).

Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmsantrag entsprechend zu. Der vom Einschreiter geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahmsgründe zuordnen (vgl. VfSlg. 11247/1987, 11985/1989, 13196/1992, 14619/1996). Der Wiederaufnahmsantrag enthält keine neuen Tatsachen und Beweismittel. Behauptet wird vielmehr das Vorliegen einer unrichtigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ist jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. Anh. 5/1950 ausgesprochen hat, ausgeschlossen (vgl. auch VfSlg. 12993/1992, VfGH 11.1.1995, B2325/94).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des zu B5/98 protokollierten Verfahrens war daher zurückzuweisen.

III. Mit einem - rechtzeitig - am 27. Juli 2000 zur Post gegebenen und an den Verfassungsgerichtshof gerichteten weiteren Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Da der vorliegende Fall nicht nach Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, war dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm. §87 Abs3 VerfGG 1953 stattzugeben.

IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §538 Abs1 iVm. §530 Abs1 ZPO und §§34 ff. VerfGG 1953 sowie §87 Abs3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B5.1998

Dokumentnummer

JFT_09999075_98B00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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