TE Vfgh Beschluss 2000/9/25 B1006/00, G69/00

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer teils gegen erstinstanzliche Verwaltungsakte, teils gegen andere Akte gerichteten Eingabe mangels Erkennbarkeit der intendierten Rechtsbehelfe; keine ausreichende Darlegung der Bedenken hinsichtlich der zur Aufhebung begehrten Gesetzesstellen; kein Vorliegen verbesserungsfähiger Mängel

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter begehrt in seiner Eingabe die "Ungültig-Erklärung" bzw. "ersatzlose Aufhebung" verschiedener Akte. Soweit er sich hiebei gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes wendet ("Beschluss vom 12.04.2000 ... Zl. 99/09/0240, 99/09/0241, 2000/09/0047,0048,0049 und 0050", "VwGH-Beschlu(ß) vom 10.12.1999", "VwGH-Beschlüsse vom 12.04.2000, Zl. 99/09/0240-9 usw (eingelangt 23.05.2000)" (zitiert nach dem mit "Begehren" überschriebenen Teil der Eingabe)), mangelt es - was keiner näheren Erläuterung bedarf - dem Verfassungsgerichtshof an einer diesbezüglichen Kompetenz. Jene Teile der Eingabe, in denen offensichtlich die Aufhebung von Bescheiden begehrt wird ("ersatzlose Aufhebung der falsch bezeichneten Straferkenntnisse (...) des Magistratischen Bezirksamtes 10 (Wien) vom 26.08.1998, Zl. MBA 10-S 5701/98 und S 5702/98" bzw. "ersatzlose Aufhebung der Berufungsbescheide des UVS Wien vom 27.10.1999, UVS 07/A/03/00695/98 und UVS 07/A/03/00694/98", letzter zugestellt - laut Eingabe - am 9. Februar 2000), würden sich zum einen gegen einen erstinstanzlichen und sohin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem Verfassungsgerichtshof nicht bekämpfbaren Akt (Art144 Abs1 B-VG) richten bzw. wäre eine Anfechtung wegen Versäumung der in §86 Abs1 VerfGG normierten sechswöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde verspätet.

Welch anderen zulässigen Rechtsbehelf der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einbringen möchte, wenn er sich gegen verschiedene weitere Akte wendet ("Ungültig-Erklärung der Anzeige des Arbeitsinspektorates", "ersatzlose Aufhebung (Vernichtung im Sinne des §288a StPO in Verbindung mit §7 ABGB usw.) des Verhandlungsprotokolls des UVS", "ersatzlose Aufhebung der Mahnungen und Forderungen der Magistratsabteilung 6 - Stadtkasse für den

4. u.10.Bezirk vom 29.02.2000") und schließlich die "Einstellung des ganzen Strafverfahrens wegen Verfahrensmängel, Verfassungswidrigkeit der in Anwendung gebrachten Gesetzesstelle" begehrt wird, ist nicht erkennbar.

Da die Eingabe sohin auch nach Erteilung eines die Sanierung der formellen Mängel betreffenden Mängelbehebungsauftrags einer Behandlung als Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG nicht zugänglich wäre, war sie ohne weiteres zurückzuzweisen.

2. Soweit in der Eingabe die Aufhebung mehrerer als verfassungswidrig erachteter Bestimmungen begehrt wird und sie insofern als - in mehrfacher Hinsicht formell (u.a. wegen fehlender Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) mangelhafter - Indivualantrag auf Normenkontrolle gemäß Art140 B-VG gedeutet werden könnte, fehlt es ihr an der (einer Verbesserung nicht zugänglichen) Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Normen im einzelnen sprechenden Bedenken (§62 Abs1 zweiter Satz VerfGG), von den weiteren Voraussetzungen (u.a. Darlegung der individuellen Betroffenheit) ganz abgesehen. Ein solcherart mangelhafter Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht verbesserungsfähig und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 13.710/1994, 14.827/1997): Es ist Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG, daß im Antrag sowohl die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet, als auch die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art- präzise ausgebreitet werden (siehe zu all dem etwa VfSlg. 12.263/1990 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

Die Eingabe ist daher auch unter diesem Aspekt als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies kann gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1006.2000

Dokumentnummer

JFT_09999075_00B01006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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