TE Vwgh Beschluss 2004/1/30 2003/02/0173

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Veröffentlicht am 30.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §57;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
FrG 1997 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des PG in H, geboren 1973, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Florianigasse 5, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 8. Juli 2003, Zl. IV- 1009656/FR/03, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 8. Juli 2003 wurde gegen den in gerichtlicher Untersuchungshaft in der Justizanstalt Klagenfurt inhaftierten Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Einen Bestandteil des Spruches bildet die Anordnung, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2003 zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juli 2003 aus der gerichtlichen Untersuchungshaft entlassen. Er wurde nicht in Schubhaft genommen. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 7. August 2003 zur Post gegeben.

Der Spruchteil des gegenständlichen, nicht nach § 57 AVG erlassenen angefochtenen Bescheides "Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft ein" ist im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses des § 59 Abs. 1 AVG (vgl. die in Walter/Thienel,

Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 984 f, E 61 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung) an den Spruch von Bescheiden nur so zu verstehen, dass der Eintritt der Rechtsfolgen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung aus der Gerichtshaft zu erfolgen hat. Wird die im Schubhaftbescheid genannte Person - aus welchen Gründen auch immer - nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht in Schubhaft genommen, so darf dieser Schubhaftbescheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden. Der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides steht wegen geändertem Sachverhalt aber nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind.

Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde; sie ist nicht Selbstzweck, sondern (lediglich) der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides erreicht wird. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0194).

Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Der Beschwerdeführer wurde nach der Entlassung aus der Gerichtshaft (22. August 2003) nicht in Schubhaft genommen. Die gegenständliche Beschwerde wurde aber erst danach, nämlich am 7. August 2003, zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt konnte der angefochtene Bescheid nicht mehr vollzogen werden, weshalb es dem Beschwerdeführer bereits bei Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde an der Beschwerdelegitimation ermangelte. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, wobei dieser Beschluss in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erging.

Ein Ausspruch über den Aufwandersatz war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde keinen Zuspruch von Aufwandersatz begehrt hat.

Wien, am 30. Jänner 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020173.X00

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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