TE Vwgh Beschluss 2004/2/4 AW 2003/08/0046

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Veröffentlicht am 04.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16. September 2003, Zl. LGS OÖ/Abt. 4/1283/0775/2003-05, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Notstandshilfe ab 30. Juni 2003 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Aufgrund (ua) des weiteren anhängigen Beschwerdeverfahrens zu hg. Zl. 2003/08/0200 ist notorisch, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer davor den Leistungsanspruch Notstandshilfe für den Zeitraum vom 5. Mai bis 29. Juni 2003 wegen Verweigerung der Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung gemäß § 10 iVm § 38 AlVG entzogen hat. Nunmehr geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt habe, aus dem sie sich für berechtigt erachtet, den Schluss zu ziehen, dass er (generell und nicht nur in bezug auf eine konkret zugewiesene Beschäftigung) nicht arbeitswillig sei, womit sie der Sache nach zum Ausdruck gebracht hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner generell nicht gegebenen Arbeitswilligkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe ( vgl. § 7 Abs. 2 AlVG) und ihm die Leistung daher auf unbestimmte Zeit einzustellen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt, seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet dies mit Sorgepflichten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen aus folgenden Gründen zwingende öffentliche Interessen entgegen:

Dem AlVG ist das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd. Selbst wenn man - gegen die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vertretene Ansicht - davon ausginge, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer die auf unbestimmte Zeit entzogene Notstandshilfe für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter zu gewähren sei, so wäre dies kein provisorischer Bezug sondern ein endgültiger, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert werden könnte, wobei ein bestimmter (für den Beschwerdeführer negativer) Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls keinen Rückforderungsgrund darstellen würde. Damit würde aber das vom Beschwerdeführer in der Hauptsache angestrebte Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger Weise bereits im Provisorialverfahren vorweggenommen. Auf diese Weise könnte der Zweck eines Bescheides, wie des hier angefochtenen, systematisch unterlaufen werden.

Dem Antrag konnte daher nicht Folge gegeben werden. Wien, am 4. Februar 2004

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003080046.A00

Im RIS seit

04.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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