TE Vfgh Beschluss 2000/9/26 V37/98 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf teilweise Aufhebung zweier Plandokumente mangels Legitimation bzw als überschießend

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit ihren auf Art139 B-VG gestützten Anträgen begehrt die Antragstellerin, "die Verordnung(en) des Gemeinderats der Stadt Wien vom 11. Dezember 1975, Pr.Zl. 4034/75 (Plandokument 5407, Beschlussfassung bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 18. März 1976) und 25. Juni 1986, Pr.Zl. 1989/86 (Plandokument Nr. 5777, Beschlussfassung bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 29. Jänner 1987, insoweit als gesetzwidrig auf(zu)heben, als sie das Gebiet zwischen Kahlenbergerstraße, Unterer Schreiberweg, Grinzinger Steig und Wildgrubgasse des Plandokuments 5777 umfassen."

Sie führt zur Abgrenzung des Prüfungsgegenstands aus, dass "der Flächenwidmungsplan" zwar die Parzellengrenzen, aber nicht die Nummern der einzelnen Grundstücke ausweise. Somit sei es nicht möglich, die Parzelle der Antragstellerin herauszugreifen und den Prüfungsantrag nur auf ihre Liegenschaft EZ 887 der Antragstellerin zu beschränken. Die Abgrenzung der vom Antrag erfassten Teile der Plandokumente 5407 und 5777 könne nur durch die genannten öffentlichen Verkehrsflächen getroffen werden. Vom Antrag sei daher der vom Verfassungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen geforderte "engste planlich abgrenzbare Bereich" erfasst (vgl. VfSlg. 11.592/1987, 11.807/1988, 12.650/1991).

Zur Antragslegitimation bringt die Antragstellerin vor, dass sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ 887, Grundbuch 01503 Heiligenstadt, sei und diese Liegenschaft nach "der" angefochtenen Verordnung als "Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" ausgewiesen sei. Im Gegensatz dazu seien die Nachbarliegenschaften als Bauland gewidmet. Die Antragstellerin sei unmittelbar aufgrund der Widmung in der Verwendung und Verwertung ihrer Liegenschaft erheblich eingeschränkt. Ihr stehe kein zumutbarer Weg, einen Bescheid zu erwirken, zur Verfügung, da nach der Wiener Bauordnung für das Ansuchen um Baubewilligung kostspielige Planunterlagen vorgelegt werden müssten.

2. Der Gemeinderat der Stadt Wien erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, den Antrag auf Aufhebung der Verordnung Plandokument Nr. 5407 zurückzuweisen und auszusprechen, dass die angefochtene Verordnung Plandokument Nr. 5777 nicht gesetzwidrig sei. Das angefochtene Plandokument Nr. 5407 habe in Ansehung des im Antrag bezeichneten Gebietes durch die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. Juni 1986, Plandokument Nr. 5777, seine Gültigkeit verloren. Das Plandokument Nr. 5407 könne daher nicht mehr unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreifen.

3. Die Wiener Landesregierung erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie sich der Äußerung des Wiener Gemeinderates vollinhaltlich anschließt und beantragt, den Antrag auf Aufhebung der Verordnung Plandokument Nr. 5407 zurückzuweisen und im Übrigen das Plandokument Nr. 5777 nicht wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

4. Die Antragstellerin erstattete in Erwiderung der Äußerung des Wiener Gemeinderates eine Replik.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aus den Verordnungsakten ergibt sich, dass das angefochtene Plandokument Nr. 5407 in Ansehung des im Antrag bezeichneten Gebiets durch die Verordnung des Gemeinderats der Stadt Wien vom 25. Juni 1986 (Plandokument Nr. 5777) aufgehoben worden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber, dass die bekämpfte Verordnung für die Einschreiterin auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Wie oben dargelegt, wurde die bekämpfte Verordnung durch die Verordnung vom 25. Juni 1986 aufgehoben, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit schon zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3. April 1998 nicht mehr gegeben war, fehlt aber der Antragstellerin die erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass ihr Antrag gegen Plandokument 5407 schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 14.756/1997).

2. Es trifft zu, dass das Plandokument 5777 keine Parzellennummern aufweist. Die Antragstellerin übersieht jedoch bei der Abgrenzung der von ihrem Antrag erfassten Teile des Plandokuments 5777, dass die alleinige Heranziehung der öffentlichen Verkehrsflächen nicht den "engsten planlich abgrenzbaren Bereich" erfasst, da teilweise die an die Liegenschaft der Antragstellerin angrenzenden Grundstücke im Plandokument festgelegte Bauten aufweisen, die - im Plandokument - mit Hausnummern (Kahlenberger Straße 81, Unterer Schreiberweg 10) versehen sind.

Die Antragstellerin begehrt nicht bloß die Aufhebung des Plandokuments 5777, soweit es sich auf das im Osten an das Grundstück Kahlenberger Straße 81 und Unterer Schreiberweg 10 angrenzende im SWW (Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel) liegende Grundstück bezieht, sondern die Aufhebung des Plandokuments Nr. 5777 insoweit, als es das Gebiet zwischen Kahlenbergerstraße, Unterer Schreiberweg, Grinzinger Steig und Wildgrubgasse umfasst. Der Antrag betreffend das Plandokument 5777 entspricht daher nicht §57 Abs1 VerfGG 1953 und war daher als überschießend zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 9620/1983, 11.541/1987).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung vom Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V37.1998

Dokumentnummer

JFT_09999074_98V00037_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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