TE Vfgh Beschluss 2000/9/26 G96/00

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der als "Individualantrag" bezeichneten, weitgehend unklaren Eingabe gegen "unmittelbare Eingriffe zahlreicher Behörden"

Spruch

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Eingabe wird zurückgewiesen. römisch zwei. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Eingabe wendet sich gegen "die derzeitige Gesetzeslage, (die) bei einer Haft ... eine bedenkliche und existenzgefährdende, auch menschenrechtsverletzende Einschränkung darstellt". Unter einem beantragt der Einschreiter die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Die Eingabe bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar. Es ist nicht erkennbar, daß eine vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbare Verfassungsverletzung vorläge.

Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

2. Da somit die von dem Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO i.V.m. §35 VerfGG).

3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G96.2000

Dokumentnummer

JFT_09999074_00G00096_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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