TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/20 2000/18/0104

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Veröffentlicht am 20.02.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl idF 1997/I/078;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1969, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. März 2000, Zl. SD 1006/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. März 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 16. April 1996 in Wien angehalten und vorläufig festgenommen worden. Er habe angegeben, seinen Reisepass verloren zu haben und nicht im Besitz eines gültigen Visums zu sein. Zwar wäre er mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit Mai 1995 verheiratet, er lebte jedoch mit dieser in Scheidung. Ende 1996 habe er das Bundesgebiet verlassen.

Am 15. Jänner 1998 habe der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Kairo die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt. Zweck seines Aufenthaltes in Österreich wäre - laut seinen Angaben - die Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin. Während seines Aufenthaltes würde er an der Wohnanschrift seiner Ehegattin wohnen. Daraufhin sei ihm ein vom 1. Februar 1998 bis 1. August 1998 gültiges Visum D erteilt worden. Aktenkundig sei jedoch, dass er nach seiner Einreise am 3. März 1998 am 6. März 1998 bei seiner (wie er behaupte) "Wahlmutter" zur Anmeldung gelangt sei. Hiebei handle es sich offenbar um seine Schwägerin. Schon am 1. April 1998 sei er ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen, ohne jedoch im Besitz eines dafür erforderlichen Aufenthaltstitels oder einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewesen zu sein.

Am 15. Juni 1998 sei die "Gattin" des Beschwerdeführers niederschriftlich vernommen worden. Diese habe angegeben, dass die Ehe lediglich für ca. vier bis fünf Monate aufrecht bestanden hätte, jedoch ein gemeinsamer Wohnsitz nie gegeben gewesen wäre. Nach ca. vier bis fünf Monaten (sohin etwa November 1995) wären die Eheleute auseinander gegangen und hätten sich auch nicht mehr getroffen. Zum damaligen Zeitpunkt habe die "Gattin" des Beschwerdeführers ein Kind von ihrem Freund erwartet. Sie habe vermutet, dass der Beschwerdeführer sie nur ausgenützt hätte, um ein Visum zu erlangen.

Auf Grund der dargestellten Umstände sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer einer Behörde bzw. deren Organen gegenüber unrichtige Angaben über den Zweck seines Aufenthaltes gemacht habe, um sich die Einreise- bzw. die Aufenthaltsberechtigungen im Inland zu verschaffen. Angesichts der Tatsache, dass er bereits laut der Niederschrift vom 16. April 1996 angegeben habe, "von Anfang an" an einer Anschrift in Wien gewohnt zu haben und in Scheidung mit seiner Ehegattin zu leben - was schließlich durch die niederschriftlichen Angaben seiner Ehegattin bestätigt worden sei -, und auf Grund des Umstandes, dass er nahezu eineinhalb Jahre nicht in Österreich gewesen sei und nach seiner Einreise auch - entgegen seinen Angaben im Sichtvermerksantrag - nicht bei seiner Gattin, sondern an einer anderen Anschrift Unterkunft genommen habe, seine Ehegattin hingegen eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann gehabt habe und von diesem schwanger gewesen sei, habe die Behörde es als nicht nachvollziehbar und als nicht glaubhaft erachtet, dass der Zweck seiner Einreise und seines Aufenthaltes im Bundesgebiet der der Familienzusammenführung gewesen sein sollte. Seit der Eheschließung am 2. Mai 1995 habe kein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute bestanden, und es habe die Ehe seit November 1995 offenbar nur mehr formell bestanden. Verstärkt werde diese Annahme durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise bei seiner Schwägerin Unterkunft genommen habe, sodass die Behörde zu dem Schluss gelangt sei, dass die (Wieder-)Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft und eine gemeinsame Unterkunftnahme der Eheleute zum Zeitpunkt der Visumsbeantragung vom Beschwerdeführer tatsächlich nicht beabsichtigt gewesen seien. In Anbetracht der von ihm bereits wenige Wochen nach seiner Einreise aufgenommenen (unrechtmäßigen) Beschäftigung sei die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass nicht die Familienzusammenführung, sondern die (unrechtmäßige) Erwerbstätigkeit Zweck seiner Einreise und seines Aufenthalts im Bundesgebiet gewesen sei.

Am 4. Juni 1999 sei die Ehe schließlich geschieden worden.

Auf Grund des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei der in § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht. Erschwerend trete diesbezüglich hinzu, dass er noch am 5. Mai 1998 die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gestützt auf seine Ehe, beantragt habe. Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. dürften sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führten, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Zum damaligen Zeitpunkt habe ein derartiges Familienleben zweifelsfrei nicht bestanden. Ohne Berufung auf die Ehe hätte er den Antrag vom Inland aus zulässigerweise nicht stellen können. Dass er wahrheitsgemäß getrennte Wohnsitze angegeben habe, könne daran nichts ändern.

Was das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers zu § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG anlange, so gehe dieses am Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides vorbei, weshalb darauf nicht näher einzugehen gewesen sei. Weiters sei die von ihm behauptete Relevanz des Umstandes, dass er seit 1995 verheiratet gewesen sei und genug Zeit gehabt hätte, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, nicht ersichtlich.

Das dargestellte Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung (auf dem Gebiet eines geordneten Fremdenwesens) in erheblichem Ausmaß, weshalb die Voraussetzung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu zwei Brüdern, mit denen er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Angesichts des etwa zweijährigen, zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthalts sei daher lediglich von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet eines geregelten Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Wer sich jedoch - wie der Beschwerdeführer - unrichtiger Angaben über den Zweck seines Aufenthaltes bzw. über das Vorliegen einer Ehegemeinschaft bediene, um so einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu erwirken, gefährde dieses öffentliche Interesse im höchsten Maß. Die gegenständliche Maßnahme sei daher auch im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen, die sich jedoch angesichts der dargestellten Umstände als keinesfalls ausgeprägt erweise. Dass seine Eltern - wie behauptet - bereits verstorben seien, habe in diesem Zusammenhang keinen zu seinen Gunsten sprechenden Umstand darstellen können. Dem sei das hoch zu veranschlagende maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung und Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenübergestanden. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass er - wenn auch eingeschränkt - den Kontakt zu seinen Geschwistern vom Ausland aus aufrechterhalten könne.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Ein Sachverhalt gemäß § 38 FrG sei nicht verwirklicht worden.

In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und Z. 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen.

2. Die Beschwerde bringt vor, der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt hätte, sei unrichtig. Da das Bezirksgericht Innere Stadt Wien anlässlich der Tagsatzung zur einvernehmlichen Scheidung festgestellt habe, dass die Ehe zerrüttet wäre, könne keine Scheinehe vorgelegen sein und hätte die belangte Behörde diese Ungereimtheit zu Gunsten des Beschwerdeführers werten müssen. Ferner sei die Feststellung der belangten Behörde, dass er falsche Angaben zu seiner Person gemacht hätte, unrichtig und der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG nicht verwirklicht. So habe er in seiner Stellungnahme (gemeint: vom 16. September 1999) im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass seine Ehe am 4. Juni 1999 geschieden worden sei, was den Tatsachen entsprochen habe. Darüber hinaus sei auch der Vorwurf, er hätte ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gearbeitet, unzutreffend, weil er als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin keine Arbeitserlaubnis benötigt habe.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.1. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG verwirklicht sei, sodass der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht. Auch hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin nur zum Schein abgeschlossen zu haben, hat sie doch ihren Feststellungen (u.a.) die Angaben seiner früheren Ehegattin vom 15. Juni 1998 zu Grunde gelegt, denen zufolge die Ehe (lediglich) ca. vier bis fünf Monate aufrecht bestanden habe und die Eheleute etwa im November 1995 auseinander gegangen seien, ohne sich danach noch einmal zu treffen.

Nach den insoweit von der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 15. Jänner 1998 auf Erteilung eines Sichtvermerkes als Zweck seines Aufenthaltes die Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin und weiters angegeben, während seines Aufenthaltes an der Wohnanschrift seiner Ehegattin zu wohnen. Ferner bestreitet die Beschwerde nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der belangten Behörde, dass seit der Eheschließung am 2. Mai 1995 kein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden gewesen sei und die Ehe seit November 1995 bis zu deren Scheidung am 4. Juni 1999 nur mehr "formell" bestanden habe, der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben im Sichtvermerksantrag - unmittelbar nach seiner Wiedereinreise am 3. März 1998 nicht bei seiner Ehegattin, sondern bei seiner Schwägerin Unterkunft genommen habe und die Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft auch nicht beabsichtigt gewesen sei.

Auf dem Boden dieser Feststellungen begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass Zweck der Einreise und des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht - wie von ihm in seinem Sichtvermerksantrag angegeben - die Familienzusammenführung, sondern vielmehr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewesen sei und im Hinblick darauf der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

3.2. Das festgestellte Täuschungsverhalten des Beschwerdeführers stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, wobei den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geschaffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 99/18/0139, mwN). Bei Würdigung dieses Fehlverhaltens ist miteinzubeziehen, dass - was von der Beschwerde nicht bestritten wird - der Beschwerdeführer am 1. April 1998 ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich eingegangen ist, ohne zur Aufnahme dieser Beschäftigung berechtigt gewesen zu sein. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass er als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin eine Arbeitserlaubnis nicht benötigt habe, verkennt sie, dass gemäß § 1 Abs. 2 lit. l Ausländerbeschäftigungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nur dann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, wenn sie über einen Aufenthaltstitel gemäß dem FrG (vgl. § 7) verfügen. Über einen solchen Aufenthaltstitel hat der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermaßen nicht verfügt.

Bei einer Gesamtbetrachtung des dem Beschwerdeführer anzulastenden Fehlverhaltens begegnet somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

4. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei im Hinblick darauf unzulässig, dass die einzigen Verwandten des Beschwerdeführers, seine beiden Brüder, österreichische Staatsangehörige seien und in Österreich wohnhaft seien, ist nicht zielführend.

Bei der Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den etwa zweijährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten und familiäre Bindungen nur zu seinen zwei Brüdern, mit denen er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht gegenüber, dass er zwecks Täuschung einer österreichischen Behörde in seinem am 15. Jänner 1998 gestellten Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes unrichtige Angaben gemacht hat, wodurch er das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften maßgeblich beeinträchtigt hat, wozu noch kommt, dass sein weiterer Aufenthalt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Sichtvermerkes jedenfalls unrechtmäßig war.

Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die Abstandnahme von deren Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), keinem Einwand.

5. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der Verwaltungsakten besondere Umstände, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

6. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000180104.X00

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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